Hindernisse für die dezentrale Versorgung: Das OLG Düsseldorf entscheidet zur Kundenanlage

Die dezentrale Erzeugung hat es nicht leicht. Auf der einen Seite will man die ortsnahe Erzeugung, am besten innerhalb der Quartiere. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber es versäumt, den regulatorischen Rahmen für solche Stromversorgungskonzepte so zu gestalten, dass die ortsnahe Versorgung sich auch lohnt. Dabei wären solche Anreize dringend nötig, um die durch die Umgestaltung der Erzeugungslandschaft strapazierten Netze zu entlasten. Schließlich fließt Strom, der ganz in der Nähe der Versorgten erzeugt wird, nicht durch die halbe Republik und alle Netzebenen und spart so am Ende allen Letztverbrauchern Geld.

Es wäre damit konsequent, wenn kleine Leitungsstrukturen, die ein Versorger extra für seine Kunden legt, nicht wie große Stromnetze behandelt werden und entsprechend auch nicht reguliert werden müssten. Doch § 3 Nr. 24a EnWG, der solche kleinen Strukturen als “Kundenanlagen” von großen Netzen abgrenzt, lässt leider Fragen offen, wenn es hier heißt:

“Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”

Schon im März ist das OLG Frankfurt ausgehend von dieser Regelung zu der Ansicht gelangt, eine Kundenanlage sei nur dann gegeben, wenn weniger als 100 Anschlüsse versorgt würden. Für diese damals auch hier besprochene Entscheidung liegen inzwischen auch die Gründe vor. Das ist für viele Modelle das Aus. Denn bei weniger als 100 Anschlüssen ist die Wirtschaftlichkeit oft kaum darstellbar, der Aufwand verteilt sich einfach auf zu wenig Köpfe. Kupferkabel sind eben nicht umsonst.

Ins selbe Horn stößt nun das OLG Düsseldorf. In einer Entscheidung vom 13.06.2018 beschloss der Senat nun, dass es sich bei zwei Leitungsstrukturen einer Wohnungsbaugesellschaft nicht um Kundenanlagen handelt. Das Unternehmen hatte an zwei Standorten Mieterstromkonzepte entwickelt und damit jeweils 457 bzw. 515 Wohnungen mit umweltfreundlichem vor Ort erzeugten Strom versorgt. Das OLG Düsseldorf kam nun ähnlich wie schon das OLG Frankfurt zu der Ansicht, die Struktur sei zu groß und damit nicht “unbedeutend”, wie das Gesetz es fordert. Außerdem seien Kundenanlagen immer Ausnahmen und deswegen eng auszulegen.

Nun steht dem unterlegenen Unternehmen noch der Weg zum BGH offen. Es steht zu hoffen, dass entweder die Karlsruher Richter diesen dezentralen Konzepten, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten könnten, helfen. Oder die Politik muss ran: Ohnehin mehren sich die Stimmen, die Gesetzesänderungen fordern, um mehr Mieterstromkonzepte zu ermöglichen.

2018-06-29T01:04:31+02:0029. Juni 2018|Strom|

Die beiden Busse: Irreführender Preisvergleich durch Unterlassen

Frau Geschäftsführerin Göker seufzt. Vertriebsleiter Valk mag ja erfolgreich sein. Der Stromverkauf der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) brummt. Aber vielleicht sind seine Methoden doch etwas robust? Die vierte Abmahnung in einem Jahr! Und dabei ist jetzt erst Ende Juni. Dabei war klar, dass die sozusagen verfeindeten Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sich provoziert fühlen musste, als Valk zwei Busse mit großformatigen Werbebannern bekleben und den ganzen Tag durch Unteraltheim fahren ließ, auf denen stand

„Nicht nur besser, sondern billiger!“

Und dann eine Preisgegenüberstellung, bei der – so die Abmahnung der SWU – dem teuren Grundversorgungstarif der SWU wettbewerbswidrig wegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG ein drastisch günstigerer Sondervertragstarif der SWO gegenüber gestellt wurde, ohne explizit zu erwähnen, dass der SWO-Tarif mit einer einjährigen Mindestlaufzeit verbunden ist, wohingegen Kunden den Grundversorgungsvertrag der SWU mit der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Kündigungsfrist beenden können und die SWU auch einen Tarif anbietet, der zwar immer noch teurer ist als der der SWO, aber immerhin nicht so atemberaubend teuer wie ihr Grundversorgungsvertrag. 

Würde Valk wenigstens nicht so schrecklich feixen! 1.300 EUR soll die SWO an den Anwalt der SWU zahlen, das ist nicht die Welt, aber auch kein Pappenstiel, und außerdem soll sich die SWO dazu verpflichten, den angeblich irreführenden Preisvergleich ohne Klarstellung, dass die Kündigungsfristen so unterschiedlich sind und die SWU noch weitere günstigere Tarife hat, zu unterlassen. 20.000 EUR Vertragsstrafe soll die SWO jedesmal an die SWU zahlen, wenn sie hiergegen verstößt. 

„Das Geld für die Buswerbung gibt mir auch niemand zurück!“, schimpft Frau Göker Herrn Valk aus, der – nicht unähnlich Frau Gökers frechem Jüngsten – versonnen aus dem Fenster schaut und unverzeihlicherweise grinst. 

Fristablauf für die Abgabe der von der SWU eingeforderten Unterlassungserklärung ist noch heute 18.00 Uhr, und so segnet Frau Göker ihren Schöpfer, als um 15.00 Uhr endlich die Anwältin des Hauses zurückruft, auch wenn sie auch nicht mehr tun kann, als die Abmahnung als im Grunde berechtigt zu bezeichnen, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen, die Unterlassungserklärung etwas einzugrenzen und statt einer starren Vertragsstrafe eine nach sogenanntem Hamburger Brauch anzubieten, bei dem also die Vertragsstrafe im Falle erneuter Verstöße von einer Seite verschuldensabhängig festgelegt und von der anderen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann. „Da kann ihr Mandant die Buswerbung ja gleich wieder abreissen.“, kommentiert der Anwalt der SWU die Ankündigung der Anwältin, die modifizierte Unterlassungserklärung würde sogleich verschickt. 

Um 17:30 Uhr gibt Frau Göker die Unterlassungserklärung in der vorabgestimmten Form ab. Um 18.00 Uhr reisst Valk keinewegs die Buswerbung ab, sondern beklebt eigenhändig beide Busse am Rande der Werbebanner mit leuchtend gelben Aufklebern, auf denen steht: 

„Ein Jahr fest!*“

und ein kleingedruckter Zusatz, auf dem steht, dass der Vertrag eine einjährige Mindestlaufzeit hat und dass die SWU auch noch andere Tarife hat, die möglicherweise günstiger als ihr Grundversorgungstarif sein könnten. Um 18:15 Uhr machen sich die Busse wieder auf nach Unteraltheim.

Und um 18:30 Uhr erscheint Lokalreporter Repnik bei der SWO, dem Frau Göker ein paar Hintergrundinformationen darüber gibt, dass die SWU offenbar so verzweifelt über die – nur allzu verständliche – Abwanderung ihrer Kunden ist, dass sie sich nur mit Abmahnungen der wirtschaftlich überlegenen Konkurrenz erwehren könne. Ganz im Vertrauen zeigt Frau Göker Herrn Repnik sogar die aktuelle Abmahnung, weist mehrfach darauf hin, was ein Kunde alles sparen könne, wenn er aus der Grundversorgung der SWU zur SWO wechselt, und lässt sich mit den Worten „So etwas habe ich nicht nötig!“, in der Zeitung zitieren. Mit dem Schicksal und Herrn Valk versöhnt weist Frau Göker die 1.300 EUR um 19:30 Uhr an und schließt um 20.00 Uhr das Bürogebäude ab. 

Um 23.00 Uhr fragt sich Frau Göker beim Zähneputzen allerdings, woher Herr Valk eigentlich so plötzlich die Aufkleber hatte. 

2018-06-28T12:25:09+02:0027. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Die Energieeffizienzrichtlinie wird novelliert

Bei den Diskussionen um die Energiewende fällt oft unter den Tisch, dass Klimaschutz nicht nur eine Sache der Großkraftwerke und der Industrie ist. Im Gegenteil: Wenn jeder einzelne Verbraucher weniger Energie für seinen Alltag benötigt, muss weniger erzeugt werden. Die Emissionen sinken dann (fast) ganz automatisch. Das betrifft auch nicht nur Strom. Sondern auch und vor allem Wärme. Nicht zu vergessen: Das betrifft auch den Verkehr.

Doch allein auf Appelle an den guten Willen kann und will sich niemand verlassen. Immerhin ist Klimaschutz keine freiwillige Kirsche auf der Sahnetorte wirtschaftlichen Wachstums. Die Verringerung der Emissionen bis 2030 bzw. 2050 ist eine harte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren Verletzung im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens Strafzahlungen in Milliardenhöhe auslösen kann.

Diese Minderungen sollen auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Der Emissionshandel soll die Emissionen großer Feuerungsanlagen reduzieren. Die Förderung Erneuerbarer Energien soll die Emissionen der Stomerzeugung insgesamt verringern. Und die Förderung der Energieeffizienz soll dazu führen, dass für denselben Output weniger Input geleistet werden muss. Dabei geht es um ganz unterschiedliche Maßnahmen. Viele richten sich auf den Gebäudebereich, wo es nach wie vor erhebliche Potentiale gibt. Mit anderen Worten ist also bisher bemerkenswert wenig passiert. Aber auch Energieaudits, Information und Beratung gehören zu den Maßnahmen, mit denen Letztverbraucher dazu gebracht werden sollen, zB effizienter zu heizen.

Doch die Energieeffizienzrichtlinie aus 2012 hat nicht den erhofften Durchbruch gebracht. Auf der Seite der KOM kann man sehen, wie weit die Mitgliedstaaten von dem 20%-Ziel für 2020 noch entfernt sind. Die Hoffnungen ruhen deswegen auf der laufenden Überarbeitung der Richtlinie für die Zukunft.

Hier immerhin haben die Organe der EU – also Parlament, Rat und Kommission – letzte Woche eine Einigung erzielt. Bis 2030 soll die Energieeffizienz nun auf 32,5% gesteigert werden. Das ist ein Kompromisswert, der unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das in Deutschland federführende Wirtschaftsministerium sich gegen weitergehende Ziele zur Wehr gesetzt hat. Umweltverbände haben bereits moniert, dass es unter diesen Bedingungen schwierig würde, die vereinbarten Einsparziele für Treibhausgase einzuhalten. Wobei dieser Zusammenhang nicht zwingend ist. Wenn die Erneuerbaren Energien stark zunehmen, könnte auch weniger Effizienz dazu führen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nachkommt. Doch ob das eintreten wird, wenn gleichzeitig die angekündigten Sonderausschreibungen für EE-Strom nicht stattfinden?

Nicht übersehen werden darf zudem, dass die Mitgliedstaaten auch in Zukunft erhebliche Spielräume haben werden. Die Bundesrepublik hat aber bisher vor ordnungsrechtlichen, alos zwingenden Maßnahmen insbesondere für Gebäude und Verkehr immer zurückgeschreckt. Das dürfte sich kaum geändert haben. Während in der Industrie schon viel passiert ist, müsste die Bundesregierung nun den Bürgern Vorgaben für ihre Heizung und Isolierung auch im Bestand machen, was angesichts der bisherigen Äußerungen des neuen Wirtschaftsministers als wenig wahrscheinlich gelten dürfte. Insofern ist es zu befürchten, dass die harten Schnitte einmal mehr auf die Zukunft verschoben würden. Aber ob ein Tätigwerden in der nächsten Legislaturperiode noch reicht, um die 2030 drohenden Strafen zu vermeiden? Die Bundesregierung spielt hier ein riskantes Spiel.

2018-06-26T23:13:50+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|