Stumm wie ein Grab?

Kennen Sie eigentlich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Nach diesem Gesetz kann man ohne einen besonderen Grund, einfach so aus Langeweile, seine Nase in lauter Dinge stecken, die einen nichts angehen, und die Behörde muss antworten. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die meisten Fragen, die Bürger stellen, nicht nur Interna der Verwaltung betreffen. Sondern auch Informationen über andere Personen betroffen sind. Und dann wird es heikel: Schließlich möchten die meisten Leute es nicht, dass jeder das zu sehen bekommt, was sie – oft ja nicht ganz freiwillig – Behörden mitteilen. Hier stehen sich also jeweils zwei Positionen gegenüber: Der Antragsteller will möglichst viel erfahren. Der, um den es im Verfahren geht, will, dass die Behörde möglichst felsenfest schweigt.

Der Gesetzgeber hat vor allem, aber nicht nur deswegen in § 3 und § 6 IFG aufgeführt, wann er die Behörde ermächtigen will, Informationen für sich zu behalten. Es versteht sich von selbst, dass Informationen, die zB die internationalen Beziehungen Deutschlands betreffen, nicht an Dritte geraten sollen. Oder Informationen aus laufenden Gerichtsverfahren. Das Gros der Fälle, in denen der Stadt den Mund halten soll, betreffen aber andere Konstellationen: Entweder verbietet ein anderes Gesetz den Behörden das Plaudern. Oder es geht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In einem am 19.06.2018 vom EuGH entschiedenen Fall (C-15/16) ging es sogar um diese beiden Hauptfälle auf einmal: Ein anderes Gesetz, nämlich das Kreditwesengesetz, das KWG, verbietet es als Berufsgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Gestützt auf diese Norm versagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) einem Antragsteller Informationen über ein insolventes Unternehmen, das mit einem Schneeballsystem Anleger – darunter den Antragsteller – geprellt hatte.

Zwei Instanzen wollten die BaFin weitergehend verpflichten. Das BVerwG neigte der Lesart der BaFin zu, fragte aber den EuGH nach der richtigen Auslegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im KWG, denn nur dieser ist zur letztgültigen Auslegung von Europarecht befugt, und die maßgeblichen Normen fußen auf europarechtlichen Regeln, v. a. der Richtlinie 2004/39.

Der EuGH zog den Kreis der Informationen, die die Behörde verweigern darf, nun deutlich enger als das BVerwG angenommen hatte. Erforderlich ist stets eine Interessenbeeinträchtigung der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt. Besonders interessant aber: Informationen, die einmal geheim waren, bleiben nicht immer geheim. Nach fünf Jahren muss danach – von wohl eher seltenenAusnahmen abgesehen – derjenige, der weiter Geheimnisschutz verlangt, nachweisen, wieso dies ausnahmsweise immer noch der Fall sein soll.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Zunächst dürfte die Entscheidung kaum aufs KWG begrenzt zu verstehen sein. Generell sollte jeder, der im Rahmen von Verwaltungsverfahren Informationen an Behörden übergibt, noch mehr als bisher damit rechnen, dass unter Umständen Dritte auf diese Informationen zugreifen können. Zumindest für Informationen, die ihren Wert nicht in wenigen Jahren verlieren, sollten Unternehmen sich bewusst im Spannungsfeld zwischen einer aktiven Rolle im Verwaltungsverfahren und der gebotenen Zurückhaltung mit Blick auf Wettbewerber oder die Öffentlichkeit bewegen. Mit anderen Worten: Dauerhaft geheim bleibt kaum etwas, und damit sollte man rechnen.

2018-06-26T00:41:22+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Koalitionsparteien planen Änderungen bei Abmahnungen

Abmahnungen haben einen grauenhaften Ruf. Viele Verbraucher, aber auch viele Gewerbetreibende, denken bei Abmahnungen automatisch an Schreiben, mit denen skrupellose Abmahnanwälte versuchen, aus kleinsten Formfehlern, vor allem auf Homepages, Geld zu machen.

Dabei wird oft übersehen, dass Abmahnungen oft der einzige Weg sind, um Wettbewerbsverzerrungen durch Konkurrenten zu unterbinden. Insofern bekenne ich gern: Auch ich bin Abmahnanwältin und fechte gar nicht so selten vor Gericht für Unterlassungserklärungen, gerade im Wettbewerbsverhältnis im Strom- und Gasvertrieb.

Behauptet etwa ein Unternehmen auf seiner Homepage, es sei Weltmarktführer, der Konkurrent jedoch befinde sich in so bedrängter Lage, dass er den Support demnächst einstellen müsse, so liegt auf der Hand, dass sich das verleumdete Unternehmen das nicht bieten lassen kann. Oder wenn bei Preisvergleichen Äpfel und Birnen verglichen werden. Auch bei Fehlern im Impressum sind Abmahnungen nicht immer nur eine fiese Masche zum Geldverdienen. Schließlich kann ein Unternehmen erheblichen Gewinn daraus ziehen, wenn seine Angaben im Internet nicht ausreichen, um es fristgemäß zu verklagen. Gerade zwischen Wettbewerbern haben Abmahnungen deswegen durchaus ihren Sinn.

Der Versuch, zwischen sinnvollen und sinnlosen Abmahnungen zu unterscheiden, ist naturgemäß schwierig. Schließlich sind Abmahnungen nicht mit einer Gewissensprüfung verbunden. Der Gesetzgeber möchte aktuelldeswegen zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen bei der Motivation ansetzen. Die mit Abmahnungen verbundenen Anwaltsgebühren sollen gedeckelt werden. Damit würde der finanzielle Anreiz, nur wegen der damit verbundenen Gebühren abzumahnen, schwinden.

Allerdings: dies würde auch im Falle der “echten” durch Verstöße im Wettbewerbsverhältnis motivierten Abmahnung greifen. Die Rechtsverfolgung würde dann nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zur Last fallen. Einem Großunternehmen macht das wahrscheinlich wenig aus. Aber ist das gerecht? Und Wettbewerbsverstöße kommen nicht nur zwischen Großunternehmen vor. Im Kampf David gegen Goliath, müsste fortan David sehen, wie er die Anwaltsgebühren zusammenkratzt. Und seien wir ehrlich: Eine Abmahnung kostet meistens so zwischen 1.300 EUR und 1.500 EUR. Ein kleiner Onlineshop bekommt für weniger Geld eine vernünftige kurze Prüfung seiner Homepage.

Weiter wird daran gedacht, bei Abmahnungen den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Hintergrund ist, dass bei Verstößen auf Homepages überall ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden kann, wenn jemand auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgibt. Wer abmahnt, kann sich also das Landgericht aussuchen. Für den Abgemahnten ist das oft eine Zwickmühle. Dort, wo er vor Gericht gezogen wird, hat er keinen Anwalt. Entweder er schickt den Anwalt seines Vertrauens an das oft weit entfernte Gericht und trägt in den allermeisten Fällen die Reisekosten selbst. Oder er sucht sich einen Anwalt vor Ort, der sein Unternehmen nicht kennt. Beides ist nicht optimal. Auf der anderen Seite: Es erscheint auch unbillig, wenn der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigte sich zum Landgericht begeben muss, an dem sein dreister Konkurrent sitzt.

In Bezug auf die seit kurzem geltenden Regelungen zum Datenschutz soll weiter gesetzlich festgehalten werden, dass unerhebliche und geringfügige Verstöße nicht kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen. Allerdings fragt man sich, wo die Abgrenzung zwischen den erheblichen und die nicht erheblichen Verstößen eigentlich liegen soll. Der Gesetzgeber pflegt wenig Regelungen einzuführen, auf die es rein gar nicht ankommt. Hier wäre sicherlich ein Quell umfangreicher Klärungen durch die Gerichte.

Wir sind also gespannt. Die Koalitionsparteien wünschen sich einen Entwurf zum Ende der parlamentarischen Sommerpause, also am 1. September. Doch wie ein Gesetz aussehen soll, dass nicht in vielen Fällen neuen zu unbilligen Rechtsfolgen führt, ist aktuell nur schwer vorzustellen. In jedem Fall bleibt es dabei: Der beste Schutz vor Abmahnungen wegen Verstößen auf der Homepage ist es, diese in regelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Werbekampagnen. Und sei es nur, damit man bei einer frechen Kampagne die Risiken kennt.

 

2018-06-25T10:47:35+02:0025. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Fernwärmesatzung: Kommunal ist nicht egal

Anschluss- und Benutzungszwang ist kein schönes Wort. Aber auch wenn man neutral von “Fernwärmesatzungen” spricht, bleibt es dabei: Das Kommunalrecht der Länder kennt die Befugnis von Kommunen, in bestimmten Satzungsgebieten vorzuschreiben, dass sich Bürger und Unternehmen ans Fernwärmenetz anschließen. Ökologisch ist das nur zu begrüßen. Zentrale Einrichtungen, gerade KWK-Anlagen, sind effizienter als die bei vielen beliebte Ölheizung im Keller. Das schont das Klima, weil pro Energieeinheit weniger CO2 emittiert wird. Und außerdem erlaubt die Fernwärmeversorgung eine räumliche Distanz zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Belastung der Bevölkerung mit gesundheitsgefährlichen Schadstoffen wie Feinstaub oder Stickoxiden reduziert.

Trotzdem gehen immer wieder Bürger gegen Fernwärmesatzungen an, oft aus Kostengründen. Erstaunlich oft sind sie spätestens vor Gericht damit auch erfolgreich, denn beim Satzungserlass kann formell wie materiell einiges schiefgehen. Hier lohnt es sich, statt in jahrelange Prozesse nach Erlass in eine vernünftige Begleitung vor Erlass einer Satzung zu investieren. An sich sind die Chancen auf eine kraftvolle Satzung, die die Grundlagen der kommunalen KWK sichert und Belastungen der ohnehin strapazierten Innenstädte verringert, nämlich gut. Der Klima- und Gesundheitsschutz rechtfertigt dabei die Einschränkungen der Verbraucher.

Auf einen wichtigen Punkt in diesem Zusammenhang hat das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr hingewiesen (21.02.2017 – 4 K 185/16 und 4 K 168/14). Hier ging es um die Fernwärme in Halberstadt. Nachdem eine erste Satzung wegen Mängeln während eines Gerichtsverfahrens durch eine zweite Satzung ersetzt wurde, hat das OVG Sachsen-Anhalt auch die zweite Satzung für unwirksam erklärt und zudem festgestellt, dass die alte, ersetzte Satzung an einem entscheidenden rechtlichen Mangel litt. Um das Problem kurz zusammenzufassen: Kommunal ist nicht egal.

Wie viele Gemeinden hatte nämlich auch diese über ein verhältnismäßig kompliziertes Konstrukt ein Privatunternehmen als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Gemeinsam betrieb man eine Biogasanlage, die die Wärme erzeugt.

Als Minderheitsgesellschafter hat der Private (hier ging es um die Thüga) natürlich Beteiligungsrechte. Er übt damit – dies ergab sich auch aus einem Vertrag – maßgeblichen Einfluss aus. Das reichte dem OVG Sachsen-Anhalt, um der Fernwärme vor Ort insgesamt den Charakter einer öffentlichen Einrichtung abzusprechen. Doch ein Anschluss- und Benutzungszwang ist laut Landesrecht nur an öffentliche Einrichtungen legitim. Das Gericht unterstrich immerhin, dass auch Private Anteile halten dürfen. Aber die Verantwortung muss stets bei der Gemeinde liegen.

Praxistipp: Wichtig ist damit nicht nur die Fernwärmesatzung, ihr Inhalt und die Einhaltung des Verfahrens. Wenn an irgendeiner Stelle – beim Werk selbst oder bei einer Betriebsführungsgesellschaft – Private mitwirken, sollten die Vertragsverhältnisse daraufhin geprüft werden, ob die Verantwortung wirklich bei der Gemeinde liegt. Notfalls ist nachzubessern.

2018-06-22T10:02:55+02:0022. Juni 2018|Wärme|