Die Energieeffizienzrichtlinie wird novelliert

Bei den Diskussionen um die Energiewende fällt oft unter den Tisch, dass Klimaschutz nicht nur eine Sache der Großkraftwerke und der Industrie ist. Im Gegenteil: Wenn jeder einzelne Verbraucher weniger Energie für seinen Alltag benötigt, muss weniger erzeugt werden. Die Emissionen sinken dann (fast) ganz automatisch. Das betrifft auch nicht nur Strom. Sondern auch und vor allem Wärme. Nicht zu vergessen: Das betrifft auch den Verkehr.

Doch allein auf Appelle an den guten Willen kann und will sich niemand verlassen. Immerhin ist Klimaschutz keine freiwillige Kirsche auf der Sahnetorte wirtschaftlichen Wachstums. Die Verringerung der Emissionen bis 2030 bzw. 2050 ist eine harte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren Verletzung im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens Strafzahlungen in Milliardenhöhe auslösen kann.

Diese Minderungen sollen auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden. Der Emissionshandel soll die Emissionen großer Feuerungsanlagen reduzieren. Die Förderung Erneuerbarer Energien soll die Emissionen der Stomerzeugung insgesamt verringern. Und die Förderung der Energieeffizienz soll dazu führen, dass für denselben Output weniger Input geleistet werden muss. Dabei geht es um ganz unterschiedliche Maßnahmen. Viele richten sich auf den Gebäudebereich, wo es nach wie vor erhebliche Potentiale gibt. Mit anderen Worten ist also bisher bemerkenswert wenig passiert. Aber auch Energieaudits, Information und Beratung gehören zu den Maßnahmen, mit denen Letztverbraucher dazu gebracht werden sollen, zB effizienter zu heizen.

Doch die Energieeffizienzrichtlinie aus 2012 hat nicht den erhofften Durchbruch gebracht. Auf der Seite der KOM kann man sehen, wie weit die Mitgliedstaaten von dem 20%-Ziel für 2020 noch entfernt sind. Die Hoffnungen ruhen deswegen auf der laufenden Überarbeitung der Richtlinie für die Zukunft.

Hier immerhin haben die Organe der EU – also Parlament, Rat und Kommission – letzte Woche eine Einigung erzielt. Bis 2030 soll die Energieeffizienz nun auf 32,5% gesteigert werden. Das ist ein Kompromisswert, der unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass das in Deutschland federführende Wirtschaftsministerium sich gegen weitergehende Ziele zur Wehr gesetzt hat. Umweltverbände haben bereits moniert, dass es unter diesen Bedingungen schwierig würde, die vereinbarten Einsparziele für Treibhausgase einzuhalten. Wobei dieser Zusammenhang nicht zwingend ist. Wenn die Erneuerbaren Energien stark zunehmen, könnte auch weniger Effizienz dazu führen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nachkommt. Doch ob das eintreten wird, wenn gleichzeitig die angekündigten Sonderausschreibungen für EE-Strom nicht stattfinden?

Nicht übersehen werden darf zudem, dass die Mitgliedstaaten auch in Zukunft erhebliche Spielräume haben werden. Die Bundesrepublik hat aber bisher vor ordnungsrechtlichen, alos zwingenden Maßnahmen insbesondere für Gebäude und Verkehr immer zurückgeschreckt. Das dürfte sich kaum geändert haben. Während in der Industrie schon viel passiert ist, müsste die Bundesregierung nun den Bürgern Vorgaben für ihre Heizung und Isolierung auch im Bestand machen, was angesichts der bisherigen Äußerungen des neuen Wirtschaftsministers als wenig wahrscheinlich gelten dürfte. Insofern ist es zu befürchten, dass die harten Schnitte einmal mehr auf die Zukunft verschoben würden. Aber ob ein Tätigwerden in der nächsten Legislaturperiode noch reicht, um die 2030 drohenden Strafen zu vermeiden? Die Bundesregierung spielt hier ein riskantes Spiel.

2018-06-26T23:13:50+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Stumm wie ein Grab?

Kennen Sie eigentlich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Nach diesem Gesetz kann man ohne einen besonderen Grund, einfach so aus Langeweile, seine Nase in lauter Dinge stecken, die einen nichts angehen, und die Behörde muss antworten. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die meisten Fragen, die Bürger stellen, nicht nur Interna der Verwaltung betreffen. Sondern auch Informationen über andere Personen betroffen sind. Und dann wird es heikel: Schließlich möchten die meisten Leute es nicht, dass jeder das zu sehen bekommt, was sie – oft ja nicht ganz freiwillig – Behörden mitteilen. Hier stehen sich also jeweils zwei Positionen gegenüber: Der Antragsteller will möglichst viel erfahren. Der, um den es im Verfahren geht, will, dass die Behörde möglichst felsenfest schweigt.

Der Gesetzgeber hat vor allem, aber nicht nur deswegen in § 3 und § 6 IFG aufgeführt, wann er die Behörde ermächtigen will, Informationen für sich zu behalten. Es versteht sich von selbst, dass Informationen, die zB die internationalen Beziehungen Deutschlands betreffen, nicht an Dritte geraten sollen. Oder Informationen aus laufenden Gerichtsverfahren. Das Gros der Fälle, in denen der Stadt den Mund halten soll, betreffen aber andere Konstellationen: Entweder verbietet ein anderes Gesetz den Behörden das Plaudern. Oder es geht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In einem am 19.06.2018 vom EuGH entschiedenen Fall (C-15/16) ging es sogar um diese beiden Hauptfälle auf einmal: Ein anderes Gesetz, nämlich das Kreditwesengesetz, das KWG, verbietet es als Berufsgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Gestützt auf diese Norm versagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) einem Antragsteller Informationen über ein insolventes Unternehmen, das mit einem Schneeballsystem Anleger – darunter den Antragsteller – geprellt hatte.

Zwei Instanzen wollten die BaFin weitergehend verpflichten. Das BVerwG neigte der Lesart der BaFin zu, fragte aber den EuGH nach der richtigen Auslegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im KWG, denn nur dieser ist zur letztgültigen Auslegung von Europarecht befugt, und die maßgeblichen Normen fußen auf europarechtlichen Regeln, v. a. der Richtlinie 2004/39.

Der EuGH zog den Kreis der Informationen, die die Behörde verweigern darf, nun deutlich enger als das BVerwG angenommen hatte. Erforderlich ist stets eine Interessenbeeinträchtigung der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt. Besonders interessant aber: Informationen, die einmal geheim waren, bleiben nicht immer geheim. Nach fünf Jahren muss danach – von wohl eher seltenenAusnahmen abgesehen – derjenige, der weiter Geheimnisschutz verlangt, nachweisen, wieso dies ausnahmsweise immer noch der Fall sein soll.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Zunächst dürfte die Entscheidung kaum aufs KWG begrenzt zu verstehen sein. Generell sollte jeder, der im Rahmen von Verwaltungsverfahren Informationen an Behörden übergibt, noch mehr als bisher damit rechnen, dass unter Umständen Dritte auf diese Informationen zugreifen können. Zumindest für Informationen, die ihren Wert nicht in wenigen Jahren verlieren, sollten Unternehmen sich bewusst im Spannungsfeld zwischen einer aktiven Rolle im Verwaltungsverfahren und der gebotenen Zurückhaltung mit Blick auf Wettbewerber oder die Öffentlichkeit bewegen. Mit anderen Worten: Dauerhaft geheim bleibt kaum etwas, und damit sollte man rechnen.

2018-06-26T00:41:22+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|