Die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie wird novelliert

Bei den Diskus­sionen um die Energie­wende fällt oft unter den Tisch, dass Klima­schutz nicht nur eine Sache der Großkraft­werke und der Industrie ist. Im Gegenteil: Wenn jeder einzelne Verbraucher weniger Energie für seinen Alltag benötigt, muss weniger erzeugt werden. Die Emissionen sinken dann (fast) ganz automa­tisch. Das betrifft auch nicht nur Strom. Sondern auch und vor allem Wärme. Nicht zu vergessen: Das betrifft auch den Verkehr.

Doch allein auf Appelle an den guten Willen kann und will sich niemand verlassen. Immerhin ist Klima­schutz keine freiwillige Kirsche auf der Sahne­torte wirtschaft­lichen Wachstums. Die Verrin­gerung der Emissionen bis 2030 bzw. 2050 ist eine harte gemein­schafts­recht­liche Verpflichtung der Mitglied­staaten, deren Verletzung im Wege eines Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahrens Straf­zah­lungen in Milli­ar­denhöhe auslösen kann.

Diese Minde­rungen sollen auf unter­schied­lichen Wegen erreicht werden. Der Emissi­ons­handel soll die Emissionen großer Feuerungs­an­lagen reduzieren. Die Förderung Erneu­er­barer Energien soll die Emissionen der Stomer­zeugung insgesamt verringern. Und die Förderung der Energie­ef­fi­zienz soll dazu führen, dass für denselben Output weniger Input geleistet werden muss. Dabei geht es um ganz unter­schied­liche Maßnahmen. Viele richten sich auf den Gebäu­de­be­reich, wo es nach wie vor erheb­liche Poten­tiale gibt. Mit anderen Worten ist also bisher bemer­kenswert wenig passiert. Aber auch Energie­audits, Infor­mation und Beratung gehören zu den Maßnahmen, mit denen Letzt­ver­braucher dazu gebracht werden sollen, zB effizi­enter zu heizen.

Doch die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie aus 2012 hat nicht den erhofften Durch­bruch gebracht. Auf der Seite der KOM kann man sehen, wie weit die Mitglied­staaten von dem 20%-Ziel für 2020 noch entfernt sind. Die Hoffnungen ruhen deswegen auf der laufenden Überar­beitung der Richt­linie für die Zukunft.

Hier immerhin haben die Organe der EU – also Parlament, Rat und Kommission – letzte Woche eine Einigung erzielt. Bis 2030 soll die Energie­ef­fi­zienz nun auf 32,5% gesteigert werden. Das ist ein Kompro­misswert, der unter anderem darauf zurück­zu­führen ist, dass das in Deutschland feder­füh­rende Wirtschafts­mi­nis­terium sich gegen weiter­ge­hende Ziele zur Wehr gesetzt hat. Umwelt­ver­bände haben bereits moniert, dass es unter diesen Bedin­gungen schwierig würde, die verein­barten Einspar­ziele für Treib­hausgase einzu­halten. Wobei dieser Zusam­menhang nicht zwingend ist. Wenn die Erneu­er­baren Energien stark zunehmen, könnte auch weniger Effizienz dazu führen, dass Deutschland seinen Verpflich­tungen nachkommt. Doch ob das eintreten wird, wenn gleich­zeitig die angekün­digten Sonder­aus­schrei­bungen für EE-Strom nicht stattfinden?

Nicht übersehen werden darf zudem, dass die Mitglied­staaten auch in Zukunft erheb­liche Spiel­räume haben werden. Die Bundes­re­publik hat aber bisher vor ordnungs­recht­lichen, alos zwingenden Maßnahmen insbe­sondere für Gebäude und Verkehr immer zurück­ge­schreckt. Das dürfte sich kaum geändert haben. Während in der Industrie schon viel passiert ist, müsste die Bundes­re­gierung nun den Bürgern Vorgaben für ihre Heizung und Isolierung auch im Bestand machen, was angesichts der bishe­rigen Äußerungen des neuen Wirtschafts­mi­nisters als wenig wahrscheinlich gelten dürfte. Insofern ist es zu befürchten, dass die harten Schnitte einmal mehr auf die Zukunft verschoben würden. Aber ob ein Tätig­werden in der nächsten Legis­la­tur­pe­riode noch reicht, um die 2030 drohenden Strafen zu vermeiden? Die Bundes­re­gierung spielt hier ein riskantes Spiel.

2018-06-26T23:13:50+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Stumm wie ein Grab?

Kennen Sie eigentlich das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG)? Nach diesem Gesetz kann man ohne einen beson­deren Grund, einfach so aus Lange­weile, seine Nase in lauter Dinge stecken, die einen nichts angehen, und die Behörde muss antworten. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die meisten Fragen, die Bürger stellen, nicht nur Interna der Verwaltung betreffen. Sondern auch Infor­ma­tionen über andere Personen betroffen sind. Und dann wird es heikel: Schließlich möchten die meisten Leute es nicht, dass jeder das zu sehen bekommt, was sie – oft ja nicht ganz freiwillig – Behörden mitteilen. Hier stehen sich also jeweils zwei Positionen gegenüber: Der Antrag­steller will möglichst viel erfahren. Der, um den es im Verfahren geht, will, dass die Behörde möglichst felsenfest schweigt.

Der Gesetz­geber hat vor allem, aber nicht nur deswegen in § 3 und § 6 IFG aufge­führt, wann er die Behörde ermäch­tigen will, Infor­ma­tionen für sich zu behalten. Es versteht sich von selbst, dass Infor­ma­tionen, die zB die inter­na­tio­nalen Bezie­hungen Deutsch­lands betreffen, nicht an Dritte geraten sollen. Oder Infor­ma­tionen aus laufenden Gerichts­ver­fahren. Das Gros der Fälle, in denen der Stadt den Mund halten soll, betreffen aber andere Konstel­la­tionen: Entweder verbietet ein anderes Gesetz den Behörden das Plaudern. Oder es geht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In einem am 19.06.2018 vom EuGH entschie­denen Fall (C‑15/16) ging es sogar um diese beiden Haupt­fälle auf einmal: Ein anderes Gesetz, nämlich das Kredit­we­sen­gesetz, das KWG, verbietet es als Berufs­ge­heimnis, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse zu verraten. Gestützt auf diese Norm versagte die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungen (BaFin) einem Antrag­steller Infor­ma­tionen über ein insol­ventes Unter­nehmen, das mit einem Schnee­ball­system Anleger – darunter den Antrag­steller – geprellt hatte.

Zwei Instanzen wollten die BaFin weiter­gehend verpflichten. Das BVerwG neigte der Lesart der BaFin zu, fragte aber den EuGH nach der richtigen Auslegung der Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse im KWG, denn nur dieser ist zur letzt­gül­tigen Auslegung von Europa­recht befugt, und die maßgeb­lichen Normen fußen auf europa­recht­lichen Regeln, v. a. der Richt­linie 2004/39.

Der EuGH zog den Kreis der Infor­ma­tionen, die die Behörde verweigern darf, nun deutlich enger als das BVerwG angenommen hatte. Erfor­derlich ist stets eine Inter­es­sen­be­ein­träch­tigung der Person, von der die Infor­ma­tionen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichts­systems insgesamt. Besonders inter­essant aber: Infor­ma­tionen, die einmal geheim waren, bleiben nicht immer geheim. Nach fünf Jahren muss danach – von wohl eher selte­nen­Aus­nahmen abgesehen – derjenige, der weiter Geheim­nis­schutz verlangt, nachweisen, wieso dies ausnahms­weise immer noch der Fall sein soll.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Zunächst dürfte die Entscheidung kaum aufs KWG begrenzt zu verstehen sein. Generell sollte jeder, der im Rahmen von Verwal­tungs­ver­fahren Infor­ma­tionen an Behörden übergibt, noch mehr als bisher damit rechnen, dass unter Umständen Dritte auf diese Infor­ma­tionen zugreifen können. Zumindest für Infor­ma­tionen, die ihren Wert nicht in wenigen Jahren verlieren, sollten Unter­nehmen sich bewusst im Spannungsfeld zwischen einer aktiven Rolle im Verwal­tungs­ver­fahren und der gebotenen Zurück­haltung mit Blick auf Wettbe­werber oder die Öffent­lichkeit bewegen. Mit anderen Worten: Dauerhaft geheim bleibt kaum etwas, und damit sollte man rechnen.

2018-06-26T00:41:22+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|