Fernwär­me­satzung: Kommunal ist nicht egal

Anschluss- und Benut­zungs­zwang ist kein schönes Wort. Aber auch wenn man neutral von „Fernwär­me­sat­zungen“ spricht, bleibt es dabei: Das Kommu­nal­recht der Länder kennt die Befugnis von Kommunen, in bestimmten Satzungs­ge­bieten vorzu­schreiben, dass sich Bürger und Unter­nehmen ans Fernwär­menetz anschließen. Ökolo­gisch ist das nur zu begrüßen. Zentrale Einrich­tungen, gerade KWK-Anlagen, sind effizi­enter als die bei vielen beliebte Ölheizung im Keller. Das schont das Klima, weil pro Energie­einheit weniger CO2 emittiert wird. Und außerdem erlaubt die Fernwär­me­ver­sorgung eine räumliche Distanz zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Belastung der Bevöl­kerung mit gesund­heits­ge­fähr­lichen Schad­stoffen wie Feinstaub oder Stick­oxiden reduziert.

Trotzdem gehen immer wieder Bürger gegen Fernwär­me­sat­zungen an, oft aus Kosten­gründen. Erstaunlich oft sind sie spätestens vor Gericht damit auch erfolg­reich, denn beim Satzungs­erlass kann formell wie materiell einiges schief­gehen. Hier lohnt es sich, statt in jahre­lange Prozesse nach Erlass in eine vernünftige Begleitung vor Erlass einer Satzung zu inves­tieren. An sich sind die Chancen auf eine kraft­volle Satzung, die die Grund­lagen der kommu­nalen KWK sichert und Belas­tungen der ohnehin strapa­zierten Innen­städte verringert, nämlich gut. Der Klima- und Gesund­heits­schutz recht­fertigt dabei die Einschrän­kungen der Verbraucher.

Auf einen wichtigen Punkt in diesem Zusam­menhang hat das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei Entschei­dungen aus dem letzten Jahr hinge­wiesen (21.02.2017 – 4 K 185/16 und 4 K 168/14). Hier ging es um die Fernwärme in Halber­stadt. Nachdem eine erste Satzung wegen Mängeln während eines Gerichts­ver­fahrens durch eine zweite Satzung ersetzt wurde, hat das OVG Sachsen-Anhalt auch die zweite Satzung für unwirksam erklärt und zudem festge­stellt, dass die alte, ersetzte Satzung an einem entschei­denden recht­lichen Mangel litt. Um das Problem kurz zusam­men­zu­fassen: Kommunal ist nicht egal.

Wie viele Gemeinden hatte nämlich auch diese über ein verhält­nis­mäßig kompli­ziertes Konstrukt ein Privat­un­ter­nehmen als Minder­heits­ge­sell­schafter beteiligt. Gemeinsam betrieb man eine Biogas­anlage, die die Wärme erzeugt.

Als Minder­heits­ge­sell­schafter hat der Private (hier ging es um die Thüga) natürlich Betei­li­gungs­rechte. Er übt damit – dies ergab sich auch aus einem Vertrag – maßgeb­lichen Einfluss aus. Das reichte dem OVG Sachsen-Anhalt, um der Fernwärme vor Ort insgesamt den Charakter einer öffent­lichen Einrichtung abzusprechen. Doch ein Anschluss- und Benut­zungs­zwang ist laut Landes­recht nur an öffent­liche Einrich­tungen legitim. Das Gericht unter­strich immerhin, dass auch Private Anteile halten dürfen. Aber die Verant­wortung muss stets bei der Gemeinde liegen.

Praxistipp: Wichtig ist damit nicht nur die Fernwär­me­satzung, ihr Inhalt und die Einhaltung des Verfahrens. Wenn an irgend­einer Stelle – beim Werk selbst oder bei einer Betriebs­füh­rungs­ge­sell­schaft – Private mitwirken, sollten die Vertrags­ver­hält­nisse daraufhin geprüft werden, ob die Verant­wortung wirklich bei der Gemeinde liegt. Notfalls ist nachzubessern.