Fernwärmesatzung: Kommunal ist nicht egal
Anschluss- und Benutzungszwang ist kein schönes Wort. Aber auch wenn man neutral von „Fernwärmesatzungen“ spricht, bleibt es dabei: Das Kommunalrecht der Länder kennt die Befugnis von Kommunen, in bestimmten Satzungsgebieten vorzuschreiben, dass sich Bürger und Unternehmen ans Fernwärmenetz anschließen. Ökologisch ist das nur zu begrüßen. Zentrale Einrichtungen, gerade KWK-Anlagen, sind effizienter als die bei vielen beliebte Ölheizung im Keller. Das schont das Klima, weil pro Energieeinheit weniger CO2 emittiert wird. Und außerdem erlaubt die Fernwärmeversorgung eine räumliche Distanz zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Belastung der Bevölkerung mit gesundheitsgefährlichen Schadstoffen wie Feinstaub oder Stickoxiden reduziert.
Trotzdem gehen immer wieder Bürger gegen Fernwärmesatzungen an, oft aus Kostengründen. Erstaunlich oft sind sie spätestens vor Gericht damit auch erfolgreich, denn beim Satzungserlass kann formell wie materiell einiges schiefgehen. Hier lohnt es sich, statt in jahrelange Prozesse nach Erlass in eine vernünftige Begleitung vor Erlass einer Satzung zu investieren. An sich sind die Chancen auf eine kraftvolle Satzung, die die Grundlagen der kommunalen KWK sichert und Belastungen der ohnehin strapazierten Innenstädte verringert, nämlich gut. Der Klima- und Gesundheitsschutz rechtfertigt dabei die Einschränkungen der Verbraucher.
Auf einen wichtigen Punkt in diesem Zusammenhang hat das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr hingewiesen (21.02.2017 – 4 K 185/16 und 4 K 168/14). Hier ging es um die Fernwärme in Halberstadt. Nachdem eine erste Satzung wegen Mängeln während eines Gerichtsverfahrens durch eine zweite Satzung ersetzt wurde, hat das OVG Sachsen-Anhalt auch die zweite Satzung für unwirksam erklärt und zudem festgestellt, dass die alte, ersetzte Satzung an einem entscheidenden rechtlichen Mangel litt. Um das Problem kurz zusammenzufassen: Kommunal ist nicht egal.
Wie viele Gemeinden hatte nämlich auch diese über ein verhältnismäßig kompliziertes Konstrukt ein Privatunternehmen als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Gemeinsam betrieb man eine Biogasanlage, die die Wärme erzeugt.
Als Minderheitsgesellschafter hat der Private (hier ging es um die Thüga) natürlich Beteiligungsrechte. Er übt damit – dies ergab sich auch aus einem Vertrag – maßgeblichen Einfluss aus. Das reichte dem OVG Sachsen-Anhalt, um der Fernwärme vor Ort insgesamt den Charakter einer öffentlichen Einrichtung abzusprechen. Doch ein Anschluss- und Benutzungszwang ist laut Landesrecht nur an öffentliche Einrichtungen legitim. Das Gericht unterstrich immerhin, dass auch Private Anteile halten dürfen. Aber die Verantwortung muss stets bei der Gemeinde liegen.
Praxistipp: Wichtig ist damit nicht nur die Fernwärmesatzung, ihr Inhalt und die Einhaltung des Verfahrens. Wenn an irgendeiner Stelle – beim Werk selbst oder bei einer Betriebsführungsgesellschaft – Private mitwirken, sollten die Vertragsverhältnisse daraufhin geprüft werden, ob die Verantwortung wirklich bei der Gemeinde liegt. Notfalls ist nachzubessern.