Höchst spannend ist nicht dezentral

Jeder Kilometer Netz, den eingespeister Strom nicht passiert, spart Geld und Ressourcen. Deswegen enthält § 18 Abs. 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine Regelung, nach der  Betreiber dezentraler – also nicht: meist entfernter zentraler – Erzeugungsanlagen eine Vergütung vom Netzbetreiber erhalten. Dieser kauft seinen Strom also bildlich gesprochen beim Tante-Emma-Laden um die Ecke und nicht beim Kaufland im Gewerbegebiet und entlastet so die Straßen.

Doch was ist unter “dezentral” zu verstehen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.02.2018 (EnVR 1/17). Ein Unternehmen, das bis 2010 auf dieser Basis Entgelte für seinen auf Höchstspannungsebene eingespeisten Strom erhalten hatte, hatte nämlich ein Verfahren angestrengt, nachdem der Netzbetreiber diese Zahlungen 2011 eingestellt hatte und die Bundesnetzagentur dies bestätigt hatte.

Doch auch vor dem BGH blieb das Unternehmen erfolglos. Die – letztlich dogmatisch wohl überzeugende – Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine

“dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,”

Die Richter kamen wie zuvor schon die Bundesnetzagentur zum Schluss, dass die Definition des EnWG auch für die Begrifflichkeit der dezentralen Erzeugungsanlage in der StromNEV maßgeblich sei. Schließlich sei das EnWG das übergeordnete Gesetz und präge deswegen die Auslegung der Begriffe in den das EnWG konkretisierenden Verordnungen wie der StromNEV. Damit sah der BGH nur solche Kraftwerke als dezentral an, die ins Verteilernetz einspeisen.

Was das Verteilernetz eigentlich ist, sagt das EnWG zwar an keiner Stelle. Der BGH verweist hier aber auf § 3 Nr. 37 EnWG, der immerhin “Verteilung” definiert. Hiernach ist Verteilung – im Gegensatz zu Übertragung – der Transport über örtliche oder regionale Leitungsnetze in hoher, mittlerer und niederer Spannungsebene, also mit maximal 110 kV und eben nicht auf Höchstspannungsebene. Auf den Zweck komme es – so die Richter – nicht an. Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Vergütung sahen die Richter auch nicht. Im Ergebnis bleibt es damit dabei: Nur wer auf Verteilernetzebene einspeist, kann eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten.

2018-07-31T08:46:29+02:0031. Juli 2018|Allgemein, Strom|

Schon wieder das beA

Wetten Sie eigentlich gern? Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektronische Anwaltspostfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einverstanden, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publizieren, und dann warten wir es ab. Wir können uns nämlich irgendwie nicht vorstellen, dass die BRAK tatsächlich am 3. September ein System verbindlich startet, das es theoretisch ermöglicht, dass ein krimineller Innentäter sämtliche versandte Nachrichten liest. Immerhin sind Anwälte eine Gruppe, durch deren Hände eine Vielzahl heikler, sehr, sehr vertraulicher Informationen geht. Die stehen dann auch in unseren Dokumenten. Wir sind unseren Mandanten gegenüber zum Schweigen verpflichtet. Das ist Teil des Kerns anwaltlicher Tätigkeit: Dass jeder sicher sein kann, dass seine Geheimnisse, wie peinlich oder strafbar sie auch immer sein mögen, bei seinem Anwalt sicher sind.

Sollte dieses Vertrauen wirklich darunter leiden, dass die Kommunikation zwischen EGVP und beA unbedingt aufrechterhalten werden, aber gleichzeitig das beA so schnell wie möglich an den Start gehen soll? Wäre es nicht vertretbar, sich von einem zunehmend auch in der Öffentlichkeit mit Misstrauen betrachtetem System zu verabschieden?

Wir jedenfalls warten diesmal so lange wie möglich ab, bis wir den neuen beA-Client installieren. Und wenn wir am 2. September schimpfend und schwitzend an unserer EDV herumschrauben (lassen). Wir können uns aber gut vorstellen, dass bis dahin entweder der BGH die Sache stoppt, der in seiner Entscheidung vom 28.06.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) ausdrücklich anspricht, dass seine Entscheidung zugunsten der Nutzungspflicht eines elektronischen Postfachs sich nicht mit diesem Postfach in seiner konkreten technischen Gestalt beschäftige, mit anderen Worten: Dass seine Entscheidung, die Nutzungspflicht sei schon in Ordnung, nicht bedeutet, dass auch das beA in Ordnung ist. Oder das System schlicht nicht so funktioniert, wie die BRAK es sich vorstellt. Es bleibt also spannend.

2018-07-30T01:17:27+02:0030. Juli 2018|Digitales|

Neues von der Störerhaftung

Sicherlich erinnern Sie sich noch an das Schwert des Damokles, das jahrelang über dem Haupt von Betreibern offener WLAN Netze hing. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) haftete der Betreiber eines offenen WLAN nämlich für Rechtsverletzungen, die Dritte auch ohne sein Wissen über seinen Internetzugang begangen hatten.

Dies ist inzwischen Vergangenheit. Seit dem 13.10.2017 gilt der neugefasste § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG). Dieser ordnet nunmehr an, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies kam dem Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots und zwei Kanälen in das Tor-Netzwerk, einem Netzwerk zu Anonymisierung von Verbindungsdaten, zugute. Gegen ihn ging nämlich ein Unternehmen vor, das ein Computerspiel anbietet namens „Dead Island“. Denn Anfang 2013 wurde dieses Programm über den Internetanschluss des Beklagten von unbekannten Dritten zum Download angeboten. Daraufhin folgte schnell eine Abmahnung des Softwareanbieters an den WLAN-Betreiber  mit der Aufforderung, sich zur Unterlassung zu verpflichten und dann, wenn so etwas jemals wieder vorkommen sollte, eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem verlangte der Softwareanbieter die Abmahnkosten.

Anders als viele andere Unternehmen unterwarf sich der WLAN-Betreiber nicht. Der Rechtsstreit wogte durch die Instanzen. Während der Prozess anhängig war, änderte sich 2017 der Rechtsrahmen: Die Störerhaftung fiel.

Der BGH hat deswegen am 26.7.2018 auf Betreiben des WLAN-Anbieters die Klage auf Unterlassung des Spieleranbieters abgewiesen. Allerdings bleibt der WLAN-Anbieter auf den Abmahnkosten sitzen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Abmahnung 2013 waren diese begründet. In Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung kommt es darauf aber nicht an, denn dann, wenn etwas zum Zeitung der Revisionsentscheidung nicht mehr verboten ist, kann keine entsprechende Entscheidung ergehen.

Interessant ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass der Spieleanbieter durchaus einen Anspruch darauf haben könnte, dass der WLAN-Anbieter die Nutzer registriert, den Zugang zum Netz mit einem Passwort verschlüsselt oder den Zugang auch im äußersten Fall komplett sperrt. Ob ein solcher Anspruch im hier entschiedenen Fall infrage kommt, ist auf der Basis der bisher vorliegenden Sachverhaltsinformationen aber noch nicht klar. Das haben die unteren Instanzen nicht festgestellt, weil es bisher ja auf diese Frage auch gar nicht ankam. Hier soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nochmals aktiv werden. Der BGH hat die Sache deswegen ans OLG zurückverwiesen.

Damit bleibt es spannend. Die Praxis fragt sich nach wie vor, ob eine Vorschaltseite mit Anmeldung erforderlich ist, oder ein schneller, anonymer Zugang mit einem Klick, so wie in vielen anderen EU Mitgliedstaaten üblich, nicht reicht. Doch die Rechtsprechung macht es weiter spannend. Endgültige Klärung steht weiter aus.

2018-07-26T21:08:46+02:0026. Juli 2018|Digitales, Wettbewerbsrecht|