Jeder Kilometer Netz, den eingespeister Strom nicht passiert, spart Geld und Ressourcen. Deswegen enthält § 18 Abs. 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine Regelung, nach der Betreiber dezentraler – also nicht: meist entfernter zentraler – Erzeugungsanlagen eine Vergütung vom Netzbetreiber erhalten. Dieser kauft seinen Strom also bildlich gesprochen beim Tante-Emma-Laden um die Ecke und nicht beim Kaufland im Gewerbegebiet und entlastet so die Straßen.
Doch was ist unter „dezentral“ zu verstehen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.02.2018 (EnVR 1/17). Ein Unternehmen, das bis 2010 auf dieser Basis Entgelte für seinen auf Höchstspannungsebene eingespeisten Strom erhalten hatte, hatte nämlich ein Verfahren angestrengt, nachdem der Netzbetreiber diese Zahlungen 2011 eingestellt hatte und die Bundesnetzagentur dies bestätigt hatte.
Doch auch vor dem BGH blieb das Unternehmen erfolglos. Die – letztlich dogmatisch wohl überzeugende – Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine
„dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,“
Die Richter kamen wie zuvor schon die Bundesnetzagentur zum Schluss, dass die Definition des EnWG auch für die Begrifflichkeit der dezentralen Erzeugungsanlage in der StromNEV maßgeblich sei. Schließlich sei das EnWG das übergeordnete Gesetz und präge deswegen die Auslegung der Begriffe in den das EnWG konkretisierenden Verordnungen wie der StromNEV. Damit sah der BGH nur solche Kraftwerke als dezentral an, die ins Verteilernetz einspeisen.
Was das Verteilernetz eigentlich ist, sagt das EnWG zwar an keiner Stelle. Der BGH verweist hier aber auf § 3 Nr. 37 EnWG, der immerhin „Verteilung“ definiert. Hiernach ist Verteilung – im Gegensatz zu Übertragung – der Transport über örtliche oder regionale Leitungsnetze in hoher, mittlerer und niederer Spannungsebene, also mit maximal 110 kV und eben nicht auf Höchstspannungsebene. Auf den Zweck komme es – so die Richter – nicht an. Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Vergütung sahen die Richter auch nicht. Im Ergebnis bleibt es damit dabei: Nur wer auf Verteilernetzebene einspeist, kann eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten.
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