Aktuelles Gutachten der Agora zum Emissionshandel

Taufrisch hat der Think Tank Agora Energiewende aus Berlin ein Gutachten vorgelegt, das sich mit der Frage beschäftigt, was künftig wohl aus dem Emissionshandel wird. Autoren sind Dr. Patrick Graichen, Philipp Litz, Dr. Felix Chr. Matthes und Hauke Herrmann, die beiden Letztgenannten gehören dem Öko-Institut an.

Das knapp 30 Seiten umfassende Kurzgutachten stellt kurz dar, dass der Emissionshandel bisher hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben sei. Sein Beitrag zu einer Reduzierung der Emissionen der teilnehmenden Anlagen sei bisher extrem begrenzt gewesen. Ausgehend hiervon stellt das Gutachten zunächst dar, welche Veränderungen der europäische Richtliniengeber (und damit auch der deutsche Gesetzgeber) für die Zeit ab 2021 eigentlich vorgesehen hat. Der Leser dieses Blogs weiß natürlich längst Bescheid.

Wie praktisch jeder (wir auch!) begrüßt die Agora die Änderungen aus dem laufenden Jahr. Zur Illustration der Neuregelungen, von denen sich die Agora viel verspricht, greift sie zu feuchten Vergleichen: Früher hätte der Emissionshandel einen “Wasserbetteffekt” aufgewiesen: Wenn irgendwo die Emissionen sanken, dann gingen sie woanders hoch, weil die Gesamtmenge feststand, so dass bei emissionsmindernden Maßnahmen nicht weniger emittiert wurde; es emittierte nur jemand anders. Wie wir auch, meint auch die Agora, dass das künftig nicht mehr so sein wird. Das Gutachten greift zum Bild eines Überlaufventils: Wenn irgendwo weniger emittiert wird, wird die Gesamtmenge ein bisschen reduziert. Sprich: Über die Marktstabilitätsreserve und die Löschungsoption bei Stilllegung von Kohlekraftwerken werden Zertifikate erst eingelagert und ab 2023 auch gelöscht. Es emittiert also nicht ein anderer, sondern niemand: Die Gesamtmenge der Zertifikate sinkt künftig absolut. Die Klimaschutzinstrumente wie EEG oder Effizienzmaßnahmen würden sich künftig nicht mehr behindern, sondern ein sinnvolles Gesamttableau ergeben.

Um die Effekte des so ertüchtigten Emissionshandels zu bewerten, bildet die Agora zwei Szenarien: In Szenario 1 sinken die Emissionen jährlich um 1%, so dass ab 2024 eine echte Emissionsbegrenzung durch die Gesamtmenge verfügbarer Zertifikate eintreten würde. In Szenario 2 würden die Emissionen um 2% pro Jahr sinken. Dann allerdings würde keine Emissionsbegrenzung eintreten, weil die Emissionen dann schneller sinken als die Zertifikatmenge. In Szenario 1 würden die Überschüsse abgebaut und ab 2030 gäbe es echte – hohe – Knappheitspreise. In Szenario 2 nicht, auch wenn auch in diesem Szenario in Größenordnungen gelöscht würde.

In Hinblick auf die Preise erwartet die Agora moderate Steigerungen. Mit Blick auf die Futurepreise (also die Preise für Lieferungen in der Zukunft) und die den Umstand, dass die höheren Preise wegen Umstellungen in der Einsatzreihenfolge von Kraftwerken heute eher die Überschüsse erhöhen, erwarten die Gutachter offenbar Preise eher bei 15 EUR als bei 25 EUR. Das liegt unter den Preisen, bei denen Betreiber von einem Brennstoff auf einen anderen umrüsten würden, um Geld zu sparen.

So weit würde wohl jeder die Analyse der Agora teilen. Doch dabei belässt das Institut es nicht. Ab S. 27 des Gutachtens werden weitergehende Forderungen erhoben. Der Emissionshandel soll – so die Gutachter – noch einmal vor Ablauf der nächsten Handelsperiode reformiert werden. So wünscht sich der Think Tank eine Absenkung der Schwelle, oberhalb derer Überschüsse innerhalb der Markstabilitätsreserve gelöscht werden. Und eine Erhöhung der Schwelle, oberhalb derer Zertifikate dem Markt wieder zur Verfügung gestellt werden, um die Kurse zu vergleichmäßigen. Auch bekennt sich die Agora zur Forderung nach einem zusätzlichen CO2-Mindestpreis. Überdies wünscht sich die Agora schon vor Beginn der nächsten Handelsperiode 2020 eine weitere Reduzierung der verfügbaren Gesamtmenge an Berechtigungen mit der zwangsläufigen Folge höherer Preise. Dass das rechtlich auch innerhalb der Handelsperiode möglich ist, hat zuletzt ja das Urteil des EuGH zur Marktstabilitätsreserve ab 2019 ergeben.

Ob es jedoch klug ist, die Rahmenparameter für Unternehmen beständig zu verändern und langfristige Strategien so fast unmöglich zu machen, sei einmal dahingestellt. Wir meinen ja: Unternehmen müssen wissen, was sie in den nächsten Jahren erwartet, wenn sie investieren sollen.

2018-07-13T07:44:36+02:0012. Juli 2018|Allgemein|

Hausboot als bauliche Anlage

Wann sprechen wir von einer baulichen Anlage? Diese Frage ist keineswegs reine Erbsenzählerei. Denn für bauliche Anlagen gelten – das ergibt sich aus § 29 BauGB – ganz andere Regeln als für andere Aufenthaltsorte. Darum dreht sich eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG BB):

Im vom 2. Senat entschiedenen Fall ging es um ein Hausboot. Das Hausboot liegt am Ruppiner See. Nun wurde die Bauaufsicht auf das Hausboot aufmerksam. Diese erließ eine Beseitigungsverfügung. Es handele sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen sind genehmigungsbedürftig. Diese bauliche Anlage könne aber nicht genehmigt werden.

Erstaunlich: Das vom Halter des Hausboots im Eilverfahren angerufene Verwaltungsgericht (VG) Potsdam sah das wie die Bauaufsicht. Dabei macht schon der Blick in § 2 Abs. 1 S. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBauO) stutzig. Hier heißt es nämlich:

“Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.”

Mit dem Erdboden verbunden sind Schiffe ja eigentlich gerade nicht. Das VG Potsdam griff deswegen buchstäblich zu einem Strick, um Boot und BauO zusammenzubinden: Die Verbindung mit dem Boden sei die Verbindung über Tau und Steg. Dass das Boot auch herumfahren könne und der Besitzer die Bewegung seines Bootes auch nachgewiesen hatte, sei dafür unschädlich. Schließlich kennt das Baurecht auch bauliche Anlagen, die sich nicht immer an derselben Stelle befinden.

Diese ausgesprochen weite Interpretation der baulichen Anlage hat das OVG BB nun richtigerweise in Zweifel gezogen. Nun ist ein Beschluss im Eilverfahren keine in Stein gemeißelte Rechtsprechung für die nächsten Dekaden. Aber schon die ersten Hinweise des OVG BB zeigen, wohin die Reise wohl geht: Das OVG BB meint keineswegs, Hausboote könnten keine baulichen Anlagen sein. Es scheint also Fälle zu geben, wo der Strick am Steg reicht. Das OVG BB will vielmehr im Einzelfall klären, ob es sich eher um ein Hausboot handelt, in dem jemand wohnt wie in einem Wochenendhaus. Oder ob es wie ein Sportboot genutzt wird. Entscheidend – schließlich gibt es zum Zeitpunkt, in dem genehmigt werden müsste noch keine Erfahrungswerte wie Protokolle – ist danach die Absicht des Besitzers. Nun können Hausbootbesitzer ja viel erzählen. Künftig schauen Gerichte, bleibt es auch in Hauptsacheverfahren dabei, auf die Inneneinrichtung oder lassen sich Reisepläne vorlegen.

Praxistipp: Wer ein Hausboot besitzt, sollte auf jeden Fall dokumentieren, dass er es “sportboottypisch” bewegt. Ein Fahrtenbuch und/oder eine Dokumentation der Treibstoffkosten lohnt sich. Wer eins kauft, sollte von Anfang an darauf achten, dass es bewegt wird und nicht nur wie ein Ferienhaus am Steg liegt und dies auch dokumentieren.

2018-07-12T09:55:33+02:0012. Juli 2018|Verwaltungsrecht|