Der EuGH entscheidet: Unternehmensklage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundesrepublik Deutschland hatte für Unternehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonderregelung vorgesehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. “Besondere Ausgleichsregelung” nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte allerdings das Missfallen der Europäischen Kommission. Diese versagte der Bundesrepublik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Genehmigung für Teile dieser Ausnahmeregelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergangenen Begrenzungsbescheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleichzeitig klagten Unternehmen der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrücknahmebescheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrücknahmebescheide seien rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechtswidrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechtswidrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entsprechenden Votum des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwaltungsgericht eine Nichtigkeitsklage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Rechtsprechung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäischen Gerichten eröffnet ist, dieser auch eingeschlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adressaten des angefochtenen Beschlusses; das war nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhaltlicher Hinsicht ist damit noch keine Klärung eingetreten. Diese ist erst von dem Rechtsmittelverfahren zu erwarten, das die Bundesrepublik Deutschland gegen das erstinstanzliche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T-47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Über den Wolken

Der globale Flugverkehr befeuert den Klimawandel in zunehmendem Maße, nicht nur, weil Kerosin verbrannt wird, sondern auch, weil die Emission in einer Luftschicht stattfindet, wo sie noch schädlicher wirkt als am Boden. Die schon vor drei Jahren emittierten 770 Mio. CO2, die auf den weltweiten Flugverkehr entfallen, sollen deswegen deutlich sinken. Doch in den vergangenen Jahren wurden alle Effizienzsteigerungen durch intensives Wachstum wieder aufgefressen. Sie kennen das: Sicherlich sind auch Sie in den letzten fünf Jahren viel mehr geflogen als zwischen 1995 und 2000.

Die Europäische Union hat sich deswegen intensiv bemüht, auch den Flugverkehr einzubeziehen. Doch erste Anläufe, alle Flüge, die die EU berühren, berichts- und abgabepflichtig zu machen, sind am Widerstand der außereuropäischen Staaten gescheitert. Von 2013 bis 2023 gilt deswegen der sog. geographisch reduzierte Anwendungsbereich: Faktisch werden nur die Flüge erfasst, die in der EU starten und landen.

In Zukunft soll sich das ändern. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO hat Maßnahmen beschlossen, mit denen die Emissionen ab 2020 nicht mehr steigen sollen. “Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation” soll das Programm heißen, das sich seit einem Beschluss im Oktober 2016 nun, zuletzt vor einigen Wochen final am 27.06.2018, fortlaufend konkretisiert.

Auf folgende Eckpunkte haben sich die Mitglieder geeinigt: Es wird eine Pilotphase von 2021 bis 2023 und eine erste Phase von 2024 bis 2026 geben, in der 73 Mitgliedstaaten freiwillig teilnehmen. Diese sind allerdings schon allein für den Löwenanteil der weltweiten Emissionen verantwortlich. Ab 2027 sind dann alle dabei, berichten über ihre Emissionen, geben Zertifikate ab und bemühen sich, durch neue Technologien, Biokraftstoffe, Infrastrukturmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen die Emissionen zu verringern.

Allerdings sind die Regelungen nicht so streng wie im EU-Emissionshandel. Die Basislinie 2019/2020 entspricht bei weitem nicht den Vorstellungen, die die Kommission für den Luftverkehr hegt. Damit stellt sich die Frage, wie mit den innereuropäischen Flügen umzugehen ist: Sollen sie künftig an zwei Systemen teilnehmen, einem sehr strengen und einem deutlich großzügigen? Oder entlässt das europäische Emissionshandelssystem den Flugverkehr zur Gänze in ein globales System um den Preis weniger ehrgeiziger Ziele? Hier muss nun eine Regelung her. Bishr deutet alles darauf hin, dass die Organe der EU nicht bereit sind, den EU-Flugverkehr aus dem EU-Emissionshandel zu entlassen, worauf die Branchenverbände schon wegen des erheblichen administrativen Mehraufwands, der mit zwei Systemen einhergeht, drängen.

2018-07-25T07:57:20+02:0025. Juli 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr|

Den Stier bei den Hörnern

Man muss zugeben, dass die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in den letzten Monaten im benachbarten Unteraltheim ganz gute Geschäfte gemacht haben. Aber das – so die Geschäftsleitung der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) ist jetzt alles Vergangenheit, denn die SWU hat eine Werbeagentur mit einer Offensive beauftragt, und nun wird das Blatt sich wenden.

Die SWU müsste ein Stadtwerk zum Anfassen werden, hatte die Werbefrau dem Geschäftsführer Dr. Kunze erzählt. In wochenlangen Sitzungen hatte sie mit ihm und den anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Strategie entwickelt, ausgehend von Identät und Werten der Energieversorgung in Unteraltheim, und schließlich war ein Maskottchen dabei herausgekommen. Eine dicke Kuh. Nein, viel besser: Ein Stier. Es gibt nämlich ein Kuhhorn im Unterhaltheimer Wappen.

Dr. Kunze rief einen Kinderstiermalwettbewerb aus. Seine Vertriebsleiterin entwickelte mit der Agentur ein Produkt namens “Stierstrom”, der als “kraftvoll” beworben wurde. Auf allen Prospekten und Plakaten prangten auf einmal Stiere, es gab lustige Wortspiele mit Stieren, und tatsächlich gingen die Abschlüsse erst einmal hoch. Dann aber kam der Samstag, Markttag in Unteraltheim, und auf dem Markt stand Vertriebsleiter Valk, Abgesandter des bösen Feindes SWO, an einem riesigen Grill.

An dem Drehspieß drehte sich ein knusprig brauner Ochse, hinter dem Grill prangte ein Plakat “Schlachttag! Hier drehen sich die besten Preise!”, und als Dr. Kunze den fettig grinsenden Valk Ochsenfetzen verteilen sah, hätte nicht viel gefehlt, und er hätte höchstselbst zum Bratspieß gegriffen. Statt dessen rief er den Anwalt des Hauses an.

Dieser verschickte noch am selben Tage eine Abmahnung. Hier liege ein Fall der wettbewerbswidrigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG vor, denn die SWO hätte den guten Ruf des Stromprodukts der SWU beeinträchtigt und außerdem die SWU in Gestalt des Stieres verunglimpft. Wieder einmal fordert die SWU auch diesmal, dass nun bitte endlich Schluss sein muss: Im Wiederholungsfall fordert die SWU eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR.

Sechs Stunden später ist der Ochs am Spieß alle, der Stand abgeräumt und die Antwort da. Die Anwältin der SWO sieht keinen Rechtsverstoß. Hier liege lediglich eine ironische, humorvolle Anspielung vor, keineswegs eine ernsthafte Herabsetzung. Schließlich hätte Valk nie behauptet, sein Strom sei besser als der der SWU, oder es bestünden qualitative Unterschiede zwischen beiden Unternehmen. So etwas sei erlaubt, schreibt die Anwältin, weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der seinerzeit eine vergleichende Werbung der taz als erlaubt angesehen hatte. Um des lieben Friedens willen würde die SWO sich gleichwohl verpflichten, nie wieder auf dem Marktplatz von Unteraltheim Ochsenfetzen zu verschenken. Zwar würden weder die Abmahnkosten ersetzt, auch keine Vertragsstrafe vereinbart, aber immerhin: Die SWU war’s zufrieden.

Bis zum nächsten Samstag. Da stand nämlich Valk erneut auf dem Marktplatz. Hinter ihm ein Bild des Ochs am Spieß und die große Aufschrift:

“Wir dürfen Sie hier nicht mehr einladen. Aber Strom liefern dürfen wir Ihnen immer noch.”

2018-07-23T22:58:20+02:0024. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|