Klingeling: Geset­zes­in­itiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freibe­rufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angeru­fenen sind gleicher­maßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu vorei­ligen Vertrags­schlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbe­tagten Zeugen telefo­niert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Strom­ver­sorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt alters­be­dingte – Schus­se­ligkeit der Angeru­fenen zurück­zu­führen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertrags­ab­schlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie statt­ge­funden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann „ja“ sagen.

Dass hier Handlungs­bedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württem­ber­gische Landes­re­gierung zum Anlass genommen, eine Geset­zes­in­itiative auf den Weg zu bringen, die die Bundes­re­gierung nun aufge­griffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertrags­schluss zustimmt. Schon heute muss das Unter­nehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertrags­be­stä­tigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehn­tä­gigen Wider­rufs­recht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusam­men­ge­fasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unter­nehmen bestä­tigen, dass er den Vertrags­schluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertöl­pelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlos­senen Vertrag in Textform, also per Brief oder E‑Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unter­nehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefon­ge­spräch nie gegeben. Zumindest der überrum­pelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.