Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog „Basic Thinking“, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbrau­cher­schutz­ver­bandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verur­teilt, es zu unter­lassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für dieje­nigen, denen die Termi­no­logie fremd ist: „Tags“ sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regel­mäßig kommer­ziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tenden­ziell eher ausnahms­weise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeug­kabine und mit einem bestimmten Handy mit Direkt­links zu Unter­neh­mens­ac­counts gepostet, die aller­dings – das unter­schlägt sowohl die Betref­fende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamt­ge­präge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objek­tiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienst­leis­tungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatz­för­derung handelt. Eine geschäft­liche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als „bezahlt“, sondern nur als

jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unter­nehmens vor, bei oder nach einem Geschäfts­ab­schluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienst­leis­tungen oder mit dem Abschluss oder der Durch­führung eines Vertrags über Waren oder Dienst­leis­tungen objektiv zusammenhängt“

Verge­gen­wärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unter­nehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

Unlauter handelt auch, wer den kommer­zi­ellen Zweck einer geschäft­lichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmit­telbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.“

Ein kommer­zi­eller Zweck dürfte nach dem Gesamt­ge­präge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influen­cerin, deren Geschäfts­modell darin besteht, dass Unter­nehmen Werbe­an­zeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsen­tiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwim­menden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unter­haltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäft­liche Handlungen vornimmt, die einem kommer­zi­ellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruch­nahme von Dienst­leis­tungen veran­lasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Bericht­erstattung und Journa­lismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unter­nehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatz­för­derung handelt, ist das völlig unpro­ble­ma­tisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber trans­parent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgend­je­mandem ein Zacken aus der Blogger­krone fiele. Wessen Geschäfts­modell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daher­kommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrau­chers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Grundkurs Energie: Worüber wir reden, wenn wir über Redis­patch reden

Haben Sie bestimmt auch in der Zeitung gelesen: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat gestern die Zahlen zu Redis­patch und Einspei­se­ma­nagement für 2017 vorgelegt. 1,4 Mrd. EUR wurden 2017 ausge­geben, um über diese Maßnahmen das Stromnetz zu entlasten, wovon rund 400 Mio. auf Redis­patch entfielen. Diese Gelder gehören zu den Netzkosten, weil sie dazu dienen, das Stromnetz zu stabi­li­sieren, und werden deswegen über die Netzent­gelte auf die Letzt­ver­braucher umgelegt. Insgesamt geht es um 18.455 GWh. Im Vorjahr 2016 reichten noch 11.475 GWh.

Aber was ist Redis­patch eigentlich? Und warum wird es immer teurer?

Das Stromnetz ist eine physi­ka­lische Struktur. Verein­facht handelt es sich um dicke Seile aus Kupfer, die im Boden vergraben werden oder ummantelt mit isolie­rendem Kunst­stoff an Masten hängen. Kupfer leitet Strom sehr gut. Man kann sich das so ein bisschen wie eine große Rutsche vorstellen: Am Kraftwerk springen lauter kleine Elektronen in das Kabel, also mitten zwischen die Kupfer­atome, und wenn das ganze Kupfer­kabel voller Elektronen ist, drängen sie an der anderen Seite wieder heraus. Da ist dann beispiels­weise dieser Computer angeschlossen, an dem ich sitze.

Wenn zu wenig Elektronen ins Netz drängeln, kommt hinten kein Strom. Dann bricht das Netz zusammen. Der Strom fällt aus. Das bedeutet, dass immer gleich viel Strom im Netz sein muss. Es muss also in jedem Moment von allen Erzeu­gungs­an­lagen genau so viel Strom in die Kabel gedrückt werden, wie auf der Verbrau­cher­seite entnommen wird. Nun ist das Netz aber ein Netz und nicht ein riesiger unter­ir­di­scher Kupfer­teich (auch wenn man bildlich oft vom „Stromsee“ spricht). Das Netz ist nicht überall gleich dick, es gibt unter­schied­liche Spannungs­ebenen und die Struktur ist für eine relativ ortsnahe Belie­ferung konzi­piert und Transport über lange Strecken ist deswegen nur für relativ geringe Mengen möglich. Plakativ gesagt: Die Kabel sind einfach nicht dick genug.

Nun sind Erzeu­gungs­an­lagen nicht gleich­mäßig verteilt. Im Norden drängt mehr Windkraft ins Netz. Im Süden stehen eher Kernkraft­werke oder Kohle­kraft­werke. Und auch die Verbraucher sind natürlich nicht immer dort, wo gerade viel erzeugt wird. Sofern gerade Strom fehlt, um die Netze aufrecht­zu­er­halten, beschaffen die Netzbe­treiber Reser­ve­strom, also Regel­en­ergie. Aber wenn es darum geht, dass der Strom gerade woanders einge­speist wird, als dort, wo man ihn braucht, greift das Redis­patch. Unter Redis­patch versteht man Maßnahmen, bei denen einem Kraftwerk aufge­geben wird, mehr zu produ­zieren, als sein Betreiber eigentlich vorhatte. Und dafür ein anderes Kraftwerk weniger erzeugt als – wie üblich – vom Betreiber am Vortag angemeldet.

Die Kraft­werke in Deutschland produ­zieren nämlich nicht alle gleich­zeitig und immer. Ihre Betreiber sind Unter­nehmen, sie erzeugen Strom nur dann, wenn es sich finan­ziell lohnt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Strom­preisen. Sind die Erzeu­gungs­kosten eines Kraft­werks höher als der Strom­preis, wird es nicht angefahren. Davon ausge­nommen sind vor allem Erneu­erbare Energien: Sie genießen den sogenannten Einspei­se­vorrang und erhalten feste Preise bzw. werden direkt­ver­marktet und bekommen einen Zuschlag.

Aus diesem Mecha­nismus ergeben sich die angefal­lenen Kosten: Denn natürlich hatten die Kraft­werks­be­treiber gute, wirtschaft­liche Gründe, wieso ihre Kraft­werke laufen bzw. nicht laufen sollten. Wenn ein Kraftwerk eigentlich nicht wirtschaftlich produ­ziert hätte, kann man den Betreiber schlecht auf seinem Verlust sitzen lassen, wenn er gezwungen wird, die Anlage nun doch laufen zu lassen. Er erhält also eine Art Ausla­gen­ersatz. Leider umfasst dieser nur im Wesent­lichen Brenn­stoff­kosten, Anfahrt­kosten und die Glatt­stellung des Bilanz­kreises für den, der nicht laufen darf, aber weitere, wichtige Kosten­po­si­tionen sind nicht abgedeckt. Ein gutes Geschäft ist das für die Betrof­fenen damit nicht.

Dieser Mecha­nismus allein erklärt aber noch nicht, wieso diese Kosten in den letzten Jahren steigen. Generell vermutet man, dass die Verla­gerung und die stärker schwan­kenden Strom­mengen wegen des Ausbaus der Erneu­er­baren Energien im Norden hier die tragende Rolle spielen. Denn deswegen wächst die Entfernung von Erzeugung und Verbrauch, was wegen der unzurei­chenden Übertra­gungs­ka­pa­zi­täten, also der allzu dünnen Kabel, Eingriffe erfor­derlich macht. Außerdem verschwinden mit den Kernkraft­werken erheb­liche Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten aus dem Markt vor allem im Süden. Zumindest für 2017 ist die Antwort aber wohl deutlich diffe­ren­zierter. Offenbar sind im ersten Quartal 2017 in Frank­reich konven­tio­nelle Kraft­werke ausge­fallen, so dass viel deutscher Strom impor­tiert wurde. Gleich­zeitig gab es wenig Wind und Sonne. Wird im Norden wenig einge­speist, im Süden mehr entnommen, strapa­ziert das das Stromnetz erheblich. Zusammen mit den genannten Effekten führte das zu den Zuwächsen.

Wie man diese Kosten wieder reduziert? Die Übertra­gungs­netze müssten kräftig ausgebaut werden. Je dicker die Kupfer­kabel sind, um so mehr Elektronen können von Norden nach Süden reisen. Und damit sind Eingriffe wie Redis­patch künftig nicht mehr so oft nötig.

 

 

Klagen gegen beA

Als vor einigen Jahren das erste Mal die Rede vom beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­postfach (beA) war, war ich sofort begeistert. Statt im regne­ri­schen, kalten Berlin beispiels­weise im tristen Februar könnte ich in Asien sitzen, meine Akten auf einem Server irgendwo, die Bibliothek im Netz, eine Kokosnuss in der Hand. Künftig würde ich meine Schrift­sätze unter Palmen schreiben und sie sodann mit einem Klick versenden. Ob es wirklich so kommen könnte?

Aber schon der Verzicht auf mehrfache Ausfer­ti­gungen, das lästige Warten auf die Rückmeldung des Messenger und das Bibbern vorm Faxgerät kurz vor zwölf wären unschätzbare Vorteile eines funktio­nie­renden elektro­ni­schen Systems. Ich freue mich also, wenn das beA jemals läuft.

Doch so, wie es von der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) konzi­piert wurde, ist es den Anfor­de­rungen der Anwalt­schaft nicht gewachsen. Denn wir unter­liegen beson­deren Geheim­hal­tungs­pflichten. Diesen können wir aber mit dem beA nicht nachkommen, denn dieses – verpflich­tende – System ist nicht hinrei­chend sicher. Während Ende-zu-Ende-Verschlüs­se­lungen es verhindern, dass irgend­jemand zwischen dem Absender (ich!) und dem Empfänger (das Gericht! Dritte!) die Daten auffängt und ausliest, gibt es beim beA eine Umschlüs­selung bei der BRAK. Diese soll Vertre­tungen ermög­lichen. Aber gleich­zeitig ermög­licht sie es eben auch, dass Unbefugte mit mögli­cher­weise bösen Absichten ins System eindringen.

Aus diesem Grunde hat eine Reihe von Anwäl­tinnen und Anwälten nun unter­stützt von der – jede Unter­stützung verdie­nenden – Gesell­schaft für Freiheits­rechte Klage erhoben. Diese richtet sich auf ein Unter­las­sungs­gebot an die BRAK. Diese soll daran gehindert werden, ein solches unsicheres System einzu­führen. Mit anderen Worten: Die BRAK müsste das beA ganz anders aufsetzen. Das würde vermutlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit meiner Kokosnuss unter Palmen wird es dann vermutlich auch im nächsten Winter nichts. Aber ich bin mir sicher: Das wird es wert sein. Schließlich geht es um sensi­belste Daten.

2018-06-19T11:42:46+02:0019. Juni 2018|Allgemein|