Abmah­nungen haben einen grauen­haften Ruf. Viele Verbraucher, aber auch viele Gewer­be­trei­bende, denken bei Abmah­nungen automa­tisch an Schreiben, mit denen skrupellose Abmahn­an­wälte versuchen, aus kleinsten Formfehlern, vor allem auf Homepages, Geld zu machen.

Dabei wird oft übersehen, dass Abmah­nungen oft der einzige Weg sind, um Wettbe­werbs­ver­zer­rungen durch Konkur­renten zu unter­binden. Insofern bekenne ich gern: Auch ich bin Abmahn­an­wältin und fechte gar nicht so selten vor Gericht für Unter­las­sungs­er­klä­rungen, gerade im Wettbe­werbs­ver­hältnis im Strom- und Gasvertrieb.

Behauptet etwa ein Unter­nehmen auf seiner Homepage, es sei Weltmarkt­führer, der Konkurrent jedoch befinde sich in so bedrängter Lage, dass er den Support demnächst einstellen müsse, so liegt auf der Hand, dass sich das verleumdete Unter­nehmen das nicht bieten lassen kann. Oder wenn bei Preis­ver­gleichen Äpfel und Birnen verglichen werden. Auch bei Fehlern im Impressum sind Abmah­nungen nicht immer nur eine fiese Masche zum Geldver­dienen. Schließlich kann ein Unter­nehmen erheb­lichen Gewinn daraus ziehen, wenn seine Angaben im Internet nicht ausreichen, um es frist­gemäß zu verklagen. Gerade zwischen Wettbe­werbern haben Abmah­nungen deswegen durchaus ihren Sinn.

Der Versuch, zwischen sinnvollen und sinnlosen Abmah­nungen zu unter­scheiden, ist natur­gemäß schwierig. Schließlich sind Abmah­nungen nicht mit einer Gewis­sens­prüfung verbunden. Der Gesetz­geber möchte aktuelldeswegen zur Bekämpfung missbräuch­licher Abmah­nungen bei der Motivation ansetzen. Die mit Abmah­nungen verbun­denen Anwalts­ge­bühren sollen gedeckelt werden. Damit würde der finan­zielle Anreiz, nur wegen der damit verbun­denen Gebühren abzumahnen, schwinden.

Aller­dings: dies würde auch im Falle der „echten“ durch Verstöße im Wettbe­werbs­ver­hältnis motivierten Abmahnung greifen. Die Rechts­ver­folgung würde dann nicht dem Schädiger, sondern dem Geschä­digten zur Last fallen. Einem Großun­ter­nehmen macht das wahrscheinlich wenig aus. Aber ist das gerecht? Und Wettbe­werbs­ver­stöße kommen nicht nur zwischen Großun­ter­nehmen vor. Im Kampf David gegen Goliath, müsste fortan David sehen, wie er die Anwalts­ge­bühren zusam­men­kratzt. Und seien wir ehrlich: Eine Abmahnung kostet meistens so zwischen 1.300 EUR und 1.500 EUR. Ein kleiner Onlineshop bekommt für weniger Geld eine vernünftige kurze Prüfung seiner Homepage.

Weiter wird daran gedacht, bei Abmah­nungen den fliegenden Gerichts­stand abzuschaffen. Hinter­grund ist, dass bei Verstößen auf Homepages überall ein Gerichts­ver­fahren anhängig gemacht werden kann, wenn jemand auf die Abmahnung hin keine Unter­las­sungs­er­klärung abgibt. Wer abmahnt, kann sich also das Landge­richt aussuchen. Für den Abgemahnten ist das oft eine Zwick­mühle. Dort, wo er vor Gericht gezogen wird, hat er keinen Anwalt. Entweder er schickt den Anwalt seines Vertrauens an das oft weit entfernte Gericht und trägt in den aller­meisten Fällen die Reise­kosten selbst. Oder er sucht sich einen Anwalt vor Ort, der sein Unter­nehmen nicht kennt. Beides ist nicht optimal. Auf der anderen Seite: Es erscheint auch unbillig, wenn der durch wettbe­werbs­widrige Verhal­tens­weisen Geschä­digte sich zum Landge­richt begeben muss, an dem sein dreister Konkurrent sitzt.

In Bezug auf die seit kurzem geltenden Regelungen zum Daten­schutz soll weiter gesetzlich festge­halten werden, dass unerheb­liche und gering­fügige Verstöße nicht kosten­pflichtig abgemahnt werden dürfen. Aller­dings fragt man sich, wo die Abgrenzung zwischen den erheb­lichen und die nicht erheb­lichen Verstößen eigentlich liegen soll. Der Gesetz­geber pflegt wenig Regelungen einzu­führen, auf die es rein gar nicht ankommt. Hier wäre sicherlich ein Quell umfang­reicher Klärungen durch die Gerichte.

Wir sind also gespannt. Die Koali­ti­ons­par­teien wünschen sich einen Entwurf zum Ende der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause, also am 1. September. Doch wie ein Gesetz aussehen soll, dass nicht in vielen Fällen neuen zu unbil­ligen Rechts­folgen führt, ist aktuell nur schwer vorzu­stellen. In jedem Fall bleibt es dabei: Der beste Schutz vor Abmah­nungen wegen Verstößen auf der Homepage ist es, diese in regel­mä­ßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Werbe­kam­pagnen. Und sei es nur, damit man bei einer frechen Kampagne die Risiken kennt.