Der Mieter ante Portas: Die neue Energieeffizienzrichtlinie ertüchtigt den Mieter

Fernwärmerzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preisentwicklungen traditionell weniger oft verteidigen als Stromversorger. Möglicherweise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertragspartner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiterreicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertragspartner sind und meist nur erfahren, was auf der Nebenkostenabrechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kostengünstige Bewirtschaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Möglicherweise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beachteten Neuerungen im sog. EU-Winterpaket gehört eine derzeit laufende Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (hier in der Trilogversion von Juni), die neben höheren Effizienzanforderungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Informationen über die Grundlagen seiner Wärmeversorgungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorgesehenen individuellen Wärmezähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteuerungsbedarf. Allerdings müssen die Zähler künftig fernauslesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den technischen Fortschritt schaffen.

Neu ist allerdings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Informationsrechte für den Endverbraucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertragspartner ist. Hier heißt es:

“Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption information is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.”

Zwar ist offen, wie die Bundesrepublik diese sehr weitgehenden Informationspflichten ausgestaltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kritischen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entgegensehen, als dass auch die Sektoruntersuchungen ergeben haben, dass es nur wenige Unternehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unternehmen mehr und anders kommunizieren. Denn statt der Profis der Wohnungswirtschaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorgebildeten Endverbraucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommunikationsstrategien als bisher.
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2018-09-20T22:32:59+02:0020. September 2018|Energiepolitik, Wärme|

Verspätete Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen 2017/1442

Der Mechanismus der Industrieemissionsrichtlinie (IED) 2010/75/EU ist eigentlich klar: Alle acht Jahre werden die geltenden Grenzwerte für große Feuerungsanlagen mit 50 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) und mehr in jeweils neuen BVT-Schlussfolgerungen dem technischen Fortschritt angepasst. Vier Jahre später müssen alle vom Anwendungsbereich erfassten Anlagen diese Grenzwerte einhalten. Eine solche Anpassung hat die europäische Kommission am 31.07.2017 in Form des Beschlusses 2017/1442/EU erlassen (hierzu mehr). Für Kraftwerke und andere große Industrieanlagen sind dort insbesondere schärfere Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide, Quecksilber und Feinstaub vorgesehen.

Einige betroffene Unternehmen und Verbände, aber auch einige osteuropäische Länder und der Freistaat Sachsen als Unterstützer wenden sich gegen diesen Beschluss vor Gericht. Doch diese Klagen haben keine aufschiebende Wirkung: 2021 müssen alle betroffenen Anlagen wohl oder übel die Grenzwerte einhalten. Und auch für den Gesetzgeber gelten Fristen. Gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss die Bundesregierung innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und Anpassung der betreffenden Rechtsverordnungen vollziehen. In diesem Fall sind das vor allem die 13. und die 17. BImSchV.

Da die Schlussfolgerung Ende Juli 2017 vorgelegt wurde, müsste also eigentlich eine Änderung bereits vorgenommen worden sein. Bis jetzt ist das aber, gleichwohl bereits September 2018, nicht der Fall. Dabei scheint es sich auch nicht um ein Versehen zu handeln. Denn auf eine Kleine Anfrage der Grünen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 31.08.2018 geantwortet, dass über die Art und Weise der Umsetzung der Schlussfolgerungen erst im Zusammenhang mit der Kohlekommission entschieden würde.

Die Bundesrepublik ist also aktuell schon im Verzug. Für die betroffenen Anlagenbetreiber ist das zumindest ärgerlich. Denn die Umsetzung ist kein reines Abschreiben der europäischen Vorgaben; es existieren durchaus Spielräume für den Verordnungsgeber. Da das Zögern der Bundesregierung keinen Einfluss darauf hat, dass 2021 die Grenzwerte scharf geschaltet werden, sollte die Bundesregierung spätestens dann Entwürfe vorlegen, wenn sich herausstellt, dass die Kohlekommission weiterhin so schleppend diskutiert, wie es sich derzeit abzeichnet. Ansonsten geschieht etwas, was wohl auch innerhalb der Bundesregierung niemand will: Auch die vielen Anlagenbetreiber, die von der Kohlekommission und ihrer Arbeit gar nicht betroffen sind, weil sie andere Brennstoffe nutzen, werden länger als nötig im Ungewissen gelassen.

2018-09-19T22:45:47+02:0019. September 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Rattenrennen der Windkraftanlagen: Entscheidung des OVG Münster v. 18.09.2018

Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immissionsschutzrecht unter dem Stichpunkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätzliche Schadstoffeinträge durch ein weiteres, später als andere Neubauten genehmigtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) additiv berücksichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilgenehmigung und Vorbescheid für das Kohlekraftwerk Lünen der Trianel auf.

Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Prioritätsverhältnis geäußert. In dieser interessanten Entscheidung geht es um Windkraftanlagen (WKA). Die beiden konkurrierenden WKA liegen rund 200 Meter auseinander. Bei bestimmten Windrichtungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Standsicherheit beeinträchtigenden Turbulenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Denn das würde der Manipulation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhaltsleeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufälligkeiten in der Genehmigungsbehörde und anderen beteiligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einreichung eines prüffähigen Antrags abgestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid reicht, um das Erstgeburtsrecht der Anlage zu sichern.

Die Entscheidung ist für Anlagenbetreiber, aber insbesondere auch für Planungsbüros interessant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzögerungen bei der Erbringung von Planungsleistungen, insbesondere auch Gutachten, die für den Genehmigungsantrag erforderlich sind, echte finanzielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzögerten Start hinausgehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versichert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.

2018-09-19T08:34:25+02:0019. September 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|