Facebook vs. Hasskommentare

Stichwort Drittwirkung: Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Meinungsfreiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich differenzierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juristischen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungsfreiheit der Betroffenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reichweite. Deswegen greift hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwickelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten “mittelbaren Drittwirkung” strahlen die Grundrechte, also auch die Meinungsfreiheit, über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen aus, die zwischen Privatpersonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mechanismus muss auch Facebook also die Meinungsfreiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewährleisten. Gleichzeitig hat natürlich auch das Unternehmen Facebook Grundrechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine interessante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landgericht (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2-03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommentiert. Er schrieb: 

“Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.”

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhaltensregeln für die Nutzer in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittelbaren Drittwirkung resultiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antragsteller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungsäußerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungsäußerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmähkritik. Mithin sei die Äußerung des Antragstellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz erfasst und damit gegen staatliche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleichzeitig unterfällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook.

Im vorliegenden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Interessen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumentiert weiter, dass der Antragsteller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorübergehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unterlassungsverfügung oder gar einer Kriminalisierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwerwiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsanktioniert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausgewogen. Insbesondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskommentators in die Abwägung eingestellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommentatoren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Plattformen von einer breiten Partizipation unterschiedlichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schreihälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positionieren. Vorerst ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei marktbeherrschenden sozialen Plattformen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungspflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungsäußerungen stehen lassen muss. 

2018-09-17T21:26:05+02:0017. September 2018|Digitales|

Ein Energiegesetzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergangenen Woche im Tagesspiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheitliches Energiegesetzbuch (EGB) veröffentlicht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energierechts inzwischen „bemitleidenswert“. Schneidewindt weist unter anderen auf die vielen dazwischengeschobenen Paragraphen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und ellenlange Verordnungsermächtigungen hin. Und auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufassungen jegliche Übersichtlichkeit verloren, die es einmal ausgezeichnet habe.

Richtig benennt Schneidewindt auch die unschönen Parallelregelungen. Die unterschiedlichen Gesetze, die gemeinsam das Energierecht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundesnetzagentur, die dies durch Festlegungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Gesetzesanwender ist dies natürlich oft unschön.

Schneidewindt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusammengeführt werden. Das Energierecht müsste auch inhaltlich grundlegend überarbeitet werden. Im übertragenen Sinne will Schneidewindt die kleinen und zum Teil baufälligen Hütten, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt, abreißen und durch einen funkelnagelneuen Bau ersetzen. Ein einheitliches Energiegesetzbuch soll das Energierecht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komplexität des gegenwärtigen Energierechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energierecht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheitlichen Begrifflichkeiten und einer besser nachvollziehbaren Systematik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechtssicherheit, und das angesichts der vielfältigen Herausforderungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schneidewind EGB im Bundesgesetzblatt, hätten wir damit kein Problem.

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Systematiken des Energierechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobbyisten für Industrie, Kraftwerkswirtschaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energierechts. Würde dabei ein konsistentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehefteten Gliedmaßen? Ein Konglomerat aus Formelkompromissen? Und besitzt die energiepolitische wie -rechtliche Welt überhaupt das (auch personelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anforderungen von Klimaschutz, Atomausstieg, Versorgungssicherheit und Digitalisierung gleichermaßen nachzukommen fordert aus unserer Sicht gegenwärtig schon fast alle Reserven, die die Energiewirtschaft und mit ihr auch das Energierecht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetzgeberisches Großprojekt möglicherweise für einen unbestimmten Zeitraum selbst?

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und schwer verständlichen Parallelregelungen zusammengeführt werden sollte: Das Umweltgesetzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Professorenentwürfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referentenentwürfe des Bundesumweltministeriums. Die Kompromisse im Rahmen der Föderalismusreform, mit denen das UGB ermöglicht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskussionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Heckenschutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauernverband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegenwärtig angesichts der großen Herausforderungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schneidewindt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handelsperiode des Emissionshandels rückt immer näher. Zwar können die Mitgliedstaaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umweltausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sich den Entwurf für die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der am 1. August 2018 das Bundeskabinett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handelsperiode waren die Bundesländer noch in die Berichterstattung mit eingebunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Berichterstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produktionsdaten der emissionshandelspflichtige Anlagen und ihre Emmissionen sind naturgemäß auch für die Bundesländer interessant, in deren Händen die Administration des Immissionsschutzgesetzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundesländer die Emissionsberichte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Rechtsprechung zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der die Zertifikate der zweiten Handelsperiode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zuteilungsansprüche aber ersatzlos untergegangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorgelegte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrückliche Regelung schaffen, nach der ein Periodenwechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klagegegenstand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überraschend an, als dass künftig ja anders als in der Vergangenheit kein Umtausch mehr erforderlich ist. Zertifikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausgeschlossen wäre. Allerdings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handelsperiode, das unerfüllte Zuteilungsansprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier möglicherweise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zuteilungsbescheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zuteilungen um öffentliche Daten handelt, ist eine Vorlagepflicht auf den ersten Blick durchaus überraschend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich administrativ sinnvoll, wenn nicht extra nachgefragt werden muss. Sondern die Bescheide automatisch auch an die Landesbehörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundesländer mehr Flexibilität für Klein-und Kleinstanlagenbetreiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundesregierung nur, im europäischen Rahmen sich für die Interessen derjenigen Anlagenbetreiber stark zu machen, deren Einsparpotenzial in Bezug auf Treibhausgase denkbar gering ist. So dass der erhebliche administrative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klimaschutz wettgemacht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissionshandelsrichtlinie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissionshandel als TOP 45 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|