Facebook vs. Hasskommentare

Stichwort Dritt­wirkung: Grund­rechte, wie etwa die Meinungs­freiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) Meinungs­freiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich diffe­ren­zierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juris­ti­schen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungs­freiheit der Betrof­fenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reich­weite. Deswegen greift hier die Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwi­ckelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten „mittel­baren Dritt­wirkung“ strahlen die Grund­rechte, also auch die Meinungs­freiheit, über die General­klausel des bürger­lichen Rechts auch auf die Auslegung zivil­recht­licher Normen aus, die zwischen Privat­per­sonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mecha­nismus muss auch Facebook also die Meinungs­freiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewähr­leisten. Gleich­zeitig hat natürlich auch das Unter­nehmen Facebook Grund­rechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine inter­es­sante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungs­freiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landge­richt (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2–03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommen­tiert. Er schrieb: 

Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militär­po­li­zisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermit­telten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhal­tens­regeln für die Nutzer in Form von Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittel­baren Dritt­wirkung resul­tiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antrag­steller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungs­äu­ßerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungs­äu­ßerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmäh­kritik. Mithin sei die Äußerung des Antrag­stellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz erfasst und damit gegen staat­liche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleich­zeitig unter­fällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook. 

Im vorlie­genden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Inter­essen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermög­li­chung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumen­tiert weiter, dass der Antrag­steller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorüber­gehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unter­las­sungs­ver­fügung oder gar einer Krimi­na­li­sierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwer­wiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsank­tio­niert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausge­wogen. Insbe­sondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskom­men­tators in die Abwägung einge­stellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommen­ta­toren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Platt­formen von einer breiten Parti­zi­pation unter­schied­lichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schrei­hälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positio­nieren. Vorerst ist die Recht­spre­chung noch unein­heitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei markt­be­herr­schenden sozialen Platt­formen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungs­pflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungs­äu­ße­rungen stehen lassen muss. 

2018-09-17T21:26:05+02:0017. September 2018|Digitales|

Ein Energie­ge­setzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schnei­de­windt, Referent für Energie­recht der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergan­genen Woche im Tages­spiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch (EGB) veröf­fent­licht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energie­rechts inzwi­schen „bemit­lei­denswert“. Schnei­de­windt weist unter anderen auf die vielen dazwi­schen­ge­scho­benen Paragraphen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) und ellen­lange Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen hin. Und auch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufas­sungen jegliche Übersicht­lichkeit verloren, die es einmal ausge­zeichnet habe.

Richtig benennt Schnei­de­windt auch die unschönen Paral­lel­re­ge­lungen. Die unter­schied­lichen Gesetze, die gemeinsam das Energie­recht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundes­netz­agentur, die dies durch Festle­gungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Geset­zes­an­wender ist dies natürlich oft unschön.

Schnei­de­windt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusam­men­ge­führt werden. Das Energie­recht müsste auch inhaltlich grund­legend überar­beitet werden. Im übertra­genen Sinne will Schnei­de­windt die kleinen und zum Teil baufäl­ligen Hütten, aus denen sich das Energie­recht zusam­men­setzt, abreißen und durch einen funkel­na­gel­neuen Bau ersetzen. Ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch soll das Energie­recht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komple­xität des gegen­wär­tigen Energie­rechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energie­recht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheit­lichen Begriff­lich­keiten und einer besser nachvoll­zieh­baren Syste­matik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechts­si­cherheit, und das angesichts der vielfäl­tigen Heraus­for­de­rungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schnei­dewind EGB im Bundes­ge­setz­blatt, hätten wir damit kein Problem. 

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Syste­ma­tiken des Energie­rechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobby­isten für Industrie, Kraft­werks­wirt­schaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energie­rechts. Würde dabei ein konsis­tentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehef­teten Glied­maßen? Ein Konglo­merat aus Formel­kom­pro­missen? Und besitzt die energie­po­li­tische wie ‑recht­liche Welt überhaupt das (auch perso­nelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anfor­de­rungen von Klima­schutz, Atomaus­stieg, Versor­gungs­si­cherheit und Digita­li­sierung gleicher­maßen nachzu­kommen fordert aus unserer Sicht gegen­wärtig schon fast alle Reserven, die die Energie­wirt­schaft und mit ihr auch das Energie­recht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetz­ge­be­ri­sches Großprojekt mögli­cher­weise für einen unbestimmten Zeitraum selbst? 

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unter­schied­lichen Begriff­lich­keiten und schwer verständ­lichen Paral­lel­re­ge­lungen zusam­men­ge­führt werden sollte: Das Umwelt­ge­setzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Profes­so­ren­ent­würfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referen­ten­ent­würfe des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Die Kompro­misse im Rahmen der Födera­lis­mus­reform, mit denen das UGB ermög­licht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskus­sionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Hecken­schutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauern­verband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegen­wärtig angesichts der großen Heraus­for­de­rungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schnei­de­windt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels rückt immer näher. Zwar können die Mitglied­staaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umwelt­aus­schuss und der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates sich den Entwurf für die Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes, der am 1. August 2018 das Bundes­ka­binett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode waren die Bundes­länder noch in die Bericht­erstattung mit einge­bunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Bericht­erstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produk­ti­ons­daten der emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen und ihre Emmis­sionen sind natur­gemäß auch für die Bundes­länder inter­essant, in deren Händen die Adminis­tration des Immis­si­ons­schutz­ge­setzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundes­länder die Emissi­ons­be­richte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Recht­spre­chung zuletzt des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG), nach der die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zutei­lungs­an­sprüche aber ersatzlos unter­ge­gangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorge­legte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrück­liche Regelung schaffen, nach der ein Perioden­wechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klage­ge­gen­stand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überra­schend an, als dass künftig ja anders als in der Vergan­genheit kein Umtausch mehr erfor­derlich ist. Zerti­fikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrück­liche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausge­schlossen wäre. Aller­dings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handel­s­pe­riode, das unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier mögli­cher­weise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zutei­lungs­be­scheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zutei­lungen um öffent­liche Daten handelt, ist eine Vorla­ge­pflicht auf den ersten Blick durchaus überra­schend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich adminis­trativ sinnvoll, wenn nicht extra nachge­fragt werden muss. Sondern die Bescheide automa­tisch auch an die Landes­be­hörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundes­länder mehr Flexi­bi­lität für Klein-und Kleinst­an­la­gen­be­treiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundes­re­gierung nur, im europäi­schen Rahmen sich für die Inter­essen derje­nigen Anlagen­be­treiber stark zu machen, deren Einspar­po­tenzial in Bezug auf Treib­hausgase denkbar gering ist. So dass der erheb­liche adminis­trative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klima­schutz wettge­macht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissi­ons­han­dels­richt­linie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissi­ons­handel als TOP 45 auf der Tages­ordnung des Bundes­rates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|