Stichwort Dritt­wirkung: Grund­rechte, wie etwa die Meinungs­freiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) Meinungs­freiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich diffe­ren­zierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juris­ti­schen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungs­freiheit der Betrof­fenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reich­weite. Deswegen greift hier die Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwi­ckelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten „mittel­baren Dritt­wirkung“ strahlen die Grund­rechte, also auch die Meinungs­freiheit, über die General­klausel des bürger­lichen Rechts auch auf die Auslegung zivil­recht­licher Normen aus, die zwischen Privat­per­sonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mecha­nismus muss auch Facebook also die Meinungs­freiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewähr­leisten. Gleich­zeitig hat natürlich auch das Unter­nehmen Facebook Grund­rechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine inter­es­sante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungs­freiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landge­richt (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2–03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommen­tiert. Er schrieb: 

Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militär­po­li­zisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermit­telten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhal­tens­regeln für die Nutzer in Form von Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittel­baren Dritt­wirkung resul­tiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antrag­steller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungs­äu­ßerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungs­äu­ßerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmäh­kritik. Mithin sei die Äußerung des Antrag­stellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz erfasst und damit gegen staat­liche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleich­zeitig unter­fällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook. 

Im vorlie­genden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Inter­essen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermög­li­chung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumen­tiert weiter, dass der Antrag­steller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorüber­gehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unter­las­sungs­ver­fügung oder gar einer Krimi­na­li­sierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwer­wiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsank­tio­niert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausge­wogen. Insbe­sondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskom­men­tators in die Abwägung einge­stellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommen­ta­toren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Platt­formen von einer breiten Parti­zi­pation unter­schied­lichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schrei­hälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positio­nieren. Vorerst ist die Recht­spre­chung noch unein­heitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei markt­be­herr­schenden sozialen Platt­formen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungs­pflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungs­äu­ße­rungen stehen lassen muss.