Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.9.2018 (BVerwG 7 C 5.17) geht ein Rechtsstreit zu Ende, der 2013 damit begann, dass der Chefredakteur einer bayerischen Zeitung vom bayerischen Landtag Auskunft darüber verlangte, welches monatliche Bruttogehalt ein Landtagsabgeordneter seiner Frau zahlte, die angeblich als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Abgeordneten über acht Jahre tätig war. Die Landtagspräsidentin lehnte ab. Dabei gewährt Art. 4 des bayerischen Pressegesetzes (BayPRG) einen Anspruch auf Auskunft der Presse gegenüber den Behörden. Dieses Auskunftsrecht endet aber dort, wo aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzliche Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht, so Abs. 2 der Norm.
Hierauf berief sich der Landtag. Es bestünde ein gesetzlicher Anspruch auf Versagung der Information in Form des Grundsatzes des freien Mandat des Abgeordneten, dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem seiner Frau.
Die Zeitung – bzw. deren Chefredakteur – ließ sich das nicht bieten. Der Kläger wandte sich im Oktober 2013 ans Verwaltungsgericht (VG) München. Das VG München verurteilte am 16.4.2015 den Landtag zur Auskunft über die jährliche Bruttovergütung der Ehefrau für die angebliche Tätigkeit als Sekretärin. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil kein Verwaltungsakt vorliege. Die Auskunft sei von einem Berechtigten erhoben worden, ihre Erfüllung möglich, und ein Auskunftsverweigerungsrecht bestünde nicht. Bei Abwägung der Rechtspositionen der Presse einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde und des Abgeordneten und seiner Frau andererseits überwiege das Informationsrecht der Presse. Das Gericht sah damals kein Beeinträchtigung des freien Mandats, schließlich könne der Abgeordnete mit seinem ihm für den Bürobetrieb zur Verfügung gestellten Geld im Wesentlichen machen, was er für richtig halte, er müsse es nur offen liegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht greifen nicht, den ein Abgeordneter sei eine Person des öffentlichen Lebens und die informationelle Selbstbestimmung seiner Frau werde durch die Publikation ihrer Einnahmen nicht unangemessen oder unverhältnismäßig beeinträchtigt. Schließlich wisse auch bei allen anderen Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst jeder, was diese Leute verdienen.
Der Landtag ließ das Urteil vom VGH Bayern überprüfen. Dieser hob es am 24. November 2016 auf und wies die Klage auf die Berufung ab. Seiner Ansicht nach gab es keinen Anspruch auf eine presserechtliche Auskunft, weil im Zuge der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Interessen des Abgeordneten seiner Frau vorgehen würden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde keine Einschränkung dadurch erfahren, dass jemand Landtagsabgeordneter sei. Der VGH wies darauf hin, dass der Abgeordnete wegen einer Altfallregelung seine Frau beschäftigen durfte (heute ist das nicht mehr in dieser Form möglich). Für ein Fehlverhalten des Abgeordneten gebe es keine Anhaltspunkte. Außerdem sei seine Frau keine Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Im Übrigen sah der VGH das Informationsinteresse der Presse nicht als beeinträchtigt an, schließlich könne die Presse ja auch Fragen stellen.
Dies wiederum akzeptierte der Chefredakteur nicht. Er rief das BVerwG an. Dieses hat nun, am 27.9.2018, entschieden, dass die begehrte Auskunft gegeben werden muss. Das BVerwG stellte sich auf den Standpunkt, dass im Rahmen der Abwägung der Auskunftsanspruch der Presse überwiegt. Die Auskunft muss also gegeben werden. Allerdings dürfte es nicht ganz fernliegend sein, dass die nun unterlegene Seite wegen des Bezugs zum freien Mandat, aber auch zur informationellen Selbstbestimmung, sich noch einmal an das Bundesverfassungsgericht wenden wird. Es bleibt damit unter Umständen spannend.
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