Mit dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) vom 27.9.2018 (BVerwG 7 C 5.17) geht ein Rechts­streit zu Ende, der 2013 damit begann, dass der Chefre­dakteur einer bayeri­schen Zeitung vom bayeri­schen Landtag Auskunft darüber verlangte, welches monat­liche Brutto­gehalt ein Landtags­ab­ge­ord­neter seiner Frau zahlte, die angeblich als Sekre­tärin im häuslichen Abgeord­ne­tenbüro des Abgeord­neten über acht Jahre tätig war. Die Landtags­prä­si­dentin lehnte ab. Dabei gewährt Art. 4 des bayeri­schen Presse­ge­setzes (BayPRG) einen Anspruch auf Auskunft der Presse gegenüber den Behörden. Dieses Auskunfts­recht endet aber dort, wo aufgrund beamten­recht­licher oder sonstiger gesetz­liche Vorschriften eine Verschwie­gen­heits­pflicht besteht, so Abs. 2 der Norm.

Hierauf berief sich der Landtag. Es bestünde ein gesetz­licher Anspruch auf Versagung der Infor­mation in Form des Grund­satzes des freien Mandat des Abgeord­neten, dessen allge­meinem Persön­lich­keits­recht und dem seiner Frau.

Die Zeitung – bzw. deren Chefre­dakteur – ließ sich das nicht bieten. Der Kläger wandte sich im Oktober 2013 ans Verwal­tungs­ge­richt (VG) München. Das VG München verur­teilte am 16.4.2015 den Landtag zur Auskunft über die jährliche Brutto­ver­gütung der Ehefrau für die angeb­liche Tätigkeit als Sekre­tärin. Die Klage sei als allge­meine Leistungs­klage zulässig, weil kein Verwal­tungsakt vorliege. Die Auskunft sei von einem Berech­tigten erhoben worden, ihre Erfüllung möglich, und ein Auskunfts­ver­wei­ge­rungs­recht bestünde nicht. Bei Abwägung der Rechts­po­si­tionen der Presse einer­seits und dem Geheim­hal­tungs­in­teresse der Behörde und des Abgeord­neten und seiner Frau anderer­seits überwiege das Infor­ma­ti­ons­recht der Presse. Das Gericht sah damals kein Beein­träch­tigung des freien Mandats, schließlich könne der Abgeordnete mit seinem ihm für den Bürobe­trieb zur Verfügung gestellten Geld im Wesent­lichen machen, was er für richtig halte, er müsse es nur offen liegen. Das allge­meine Persön­lich­keits­recht greifen nicht, den ein Abgeord­neter sei eine Person des öffent­lichen Lebens und die infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung seiner Frau werde durch die Publi­kation ihrer Einnahmen nicht unange­messen oder unver­hält­nis­mäßig beein­trächtigt. Schließlich wisse auch bei allen anderen Angestellten und Beamten im öffent­lichen Dienst jeder, was diese Leute verdienen.

Der Landtag ließ das Urteil vom VGH Bayern überprüfen. Dieser hob es am 24. November 2016 auf und wies die Klage auf die Berufung ab. Seiner Ansicht nach gab es keinen Anspruch auf eine presse­recht­liche Auskunft, weil im Zuge der Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen die Inter­essen des Abgeord­neten seiner Frau vorgehen würden. Das Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung würde keine Einschränkung dadurch erfahren, dass jemand Landtags­ab­ge­ord­neter sei. Der VGH wies darauf hin, dass der Abgeordnete wegen einer Altfall­re­gelung seine Frau beschäf­tigen durfte (heute ist das nicht mehr in dieser Form möglich). Für ein Fehlver­halten des Abgeord­neten gebe es keine Anhalts­punkte. Außerdem sei seine Frau keine Beschäf­tigte im öffent­lichen Dienst. Im Übrigen sah der VGH das Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Presse nicht als beein­trächtigt an, schließlich könne die Presse ja auch Fragen stellen.

Dies wiederum akzep­tierte der Chefre­dakteur nicht. Er rief das BVerwG an. Dieses hat nun, am 27.9.2018, entschieden, dass die begehrte Auskunft gegeben werden muss. Das BVerwG stellte sich auf den Stand­punkt, dass im Rahmen der Abwägung der Auskunfts­an­spruch der Presse überwiegt. Die Auskunft muss also gegeben werden. Aller­dings dürfte es nicht ganz fernliegend sein, dass die nun unter­legene Seite wegen des Bezugs zum freien Mandat, aber auch zur infor­ma­tio­nellen Selbst­be­stimmung, sich noch einmal an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt wenden wird. Es bleibt damit unter Umständen spannend.