Erleichterung: Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechtsfehlerhaft ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte Änderungsgenehmigung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechtsänderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachsichtiger gezeigt.
Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllverbrennungsanlage eine Genehmigung nach damals korrekt durchgeführtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungsgenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die beteiligten Behörden dahingehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erforderlich an.
Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigentümer eines Einfamilienhauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.
Der Kläger vertrat die Ansicht, die Genehmigung hätte nicht als Änderungsgenehmigung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Genehmigung ohne UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung sowieso rechtswidrig.
Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffentlichkeitsbeteiligung als rechtsfehlerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung hätten durchgeführt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führe, hält es das Bundesverwaltungsgericht nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergänzenden Verfahren zu beheben.
Allerdings liegt falsch, wer sich nun als Genehmigungsbehörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurücklehnt. Ein ergänzendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Genehmigung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.
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