Die verspätete Fledermaus: Zu VG Oldenburg, 5 A 2869/17

Sie haben eine Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung? Tja, das hilft Ihnen im Zweifelsfall auch nicht weiter. Dies bezeugt einmal mehr eine bemer­kens­werte Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Oldenburg vom 6.12. 2017 (5 A 2869/17).

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt eine Windener­gie­anlage (WEA). Für diese hatte sie 2012 nach einigem Hin und her einen Geneh­mi­gungs­be­scheid erhalten. Der Erteilung dieses Bescheides war ein Gutachten voran­ge­gangen. Dieses Gutachten beschei­nigte, dass der Standort für geschützte Fleder­maus­arten unbedenklich sei. Der Geneh­mi­gungs­be­scheid aus 2012 war sodann in Bestands­kraft erwachsen, also unanfechtbar geworden.

Als in der Nähe der BEA zwei Bebau­ungs­pläne erlassen werden sollten, holte der Beklagte des Verfahrens, das zuständige Bauord­nungsamt, erneut Gutachten über die Verbreitung und Aktivität von Fleder­mäusen ein. 2014 erstattete der beauf­tragte Biologe das Gutachten auf der Basis von Detek­tor­un­ter­su­chungen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier kam es nun zu einer unange­nehmen Überra­schung: Anders als im Vorfeld der Geneh­mi­gungs­er­teilung für die WEA wurden gleich sechs Fleder­maus­arten nachge­wiesen: die Zwerg­fle­dermaus, die Breit­flü­gel­fle­dermaus, der große Abend­segler und der Klein­abend­segler, die Rauhaut­fle­dermaus und die Wasser­fle­dermaus. Außerdem stellte sich auch heraus, dass die Windener­gie­anlage mit hoher Wahrschein­lichkeit mit den Fleder­mäusen kollidiert.

Die Behörde kündigte in der Folge an, eine arten­schutz­recht­liche Anordnung zu treffen. Diese erging 2016. Die Anordnung hatte es in sich: ein wetter­be­dingtes nächt­liches Betriebs­verbot im Sommer, dazu ein teures Gondel­mo­ni­toring, die sofortige Vollziehung und ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 €.

Der Betreiber zog zu Gericht. Das VG Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Behörde. Die Bestands­kraft der Geneh­migung entfalte keine Sperr­wirkung. Die Anordnung stelle keinen Widerruf und auch keinen Teilwi­derruf der Geneh­migung der. Es handele sich auch nicht um eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Auflage. Sondern um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Einordnung macht das Verwal­tungs­ge­richt an der fehlenden Erheb­lichkeit der Anordnung fest, was angesichts der durchaus erheb­lichen Nutzungs­ein­schrän­kungen einer breiteren Begründung bedurft hätte, als sie sich im Urteil findet. Auch Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen konnten das Verwal­tungs­ge­richt nicht vom Gegenteil überzeugen.

Unter die Entscheidung nicht überzeugt. Wenn das BImSchG bestimmte Eingriffs­mög­lich­keiten in bestands­kräftige Bescheide kennt, ist uns nicht nachvoll­ziehbar, wieso dann, wenn deren Voraus­set­zungen nicht gegeben sind, einfach zum – vom Prüfpro­gramm ja an sich umfassten – Natur­schutz­recht gegriffen werden kann. Auch die Ausein­an­der­setzung mit der Verhält­nis­mä­ßigkeit kommt etwas arg kurz. Insbe­sondere die Haupt­bot­schaft dieser Entscheidung finden wir proble­ma­tisch: Die weitere Aushöhlung der Bestands­kraft ist ein ernst­haftes Problem für Betreiber und Investoren.