OVG Münster erklärt plane­rische Grundlage für Neubau in Nieder­außem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist geneh­mi­gungs­rechtlich den Anfor­de­rungen der ab 2021 geltenden Grenz­werte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraft­werks­blöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erwei­terung des Kraft­werks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster auch die planungs­recht­lichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erfor­der­liche Änderung des Regio­nal­plans bei der Bezirks­re­gierung Köln beantragt und von dessen Regio­nalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorha­ben­be­zo­genen Bebau­ungsplan und eine Änderung des Flächen­nut­zungs­plans. Die auf diesen Grund­lagen fußenden Antrags­un­ter­lagen für das immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren liegen seit 2016 der Bezirks­re­gierung Köln vor.

Das gegen den Bebau­ungsplan „Anschluss­fläche Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem“ flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegen­stand von Verwal­tungs­pro­zessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normen­kon­troll­ver­fahren beim zustän­digen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebau­ungsplan sei schon formell nicht ordnungs­gemäß zustande gekommen, weil die Öffent­lichkeit nur unzurei­chend darauf hinge­wiesen worden sei, welche umwelt­be­zo­genen Infor­ma­tionen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebau­ungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regio­nalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte aller­dings fest, dass diese Änderung des Regio­nal­plans ihrer­seits unwirksam war. Im Regio­nalplan stand nämlich, dass für die Feuerungs­wär­me­leistung am Kraft­werks­standort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klima­schutz­be­zogene Festlegung seien jedoch in Regio­nal­plänen rechts­widrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgän­ger­fassung des Regio­nal­plans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraft­werks­er­wei­terung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirt­schaft bestimmten Flächen kann man ein Braun­koh­le­kraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unter­lagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbst­ver­ständlich ist aller­dings die Position, dass Klima­schutz­be­lange in Regio­nal­plänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausge­sprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschlie­ßende Revisi­ons­ver­fahren. Den Weg zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat – das ist nicht selbst­ver­ständlich – das OVG Münster wegen grund­sätz­licher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber mögli­cher­weise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevor­ste­henden Kohle­aus­stiegs nicht so besonders wahrscheinlich.