Vorsicht bei Abwei­chungen zwischen MzB und Zuteilungsantrag

Irgendwann in den letzten Jahren spukte das Gerücht herum, es würde gar kein neues Zutei­lungs­ver­fahren im Vorfeld der vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels mehr geben. Für jeden, der in den aufrei­benden Antrags­phasen 2004, 2007 und 2011/12 Schweiß und Nerven verloren hat, klang das gar nicht so negativ. Aller­dings war relativ schnell klar: Die deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) hat zwar viele Daten. Aber sowohl für die neu berech­nenden Bench­marks als auch für die wohl teilweise neue Abgrenzung von Anlagen und Anlagen­teilen fehlen Daten ganz. Teilweise sind sie nicht verifiziert.

Inzwi­schen wissen wir: Die Kommission möchte laut Annex IV zu den Free Allocation Rules (FAR) noch eine ganze Menge Daten sehen. Zu diesen Daten gehören auch die in den Mittei­lungen zum Betrieb an sich ja schon kommu­ni­zierten Produk­ti­ons­mengen in der Basis­pe­riode, diesmal bitte verifiziert.

Wie Vertreter der Behörde unter­streichen, ist trotzdem davon abzuraten, schlicht die Zahlen aus den Mittei­lungen zum Betrieb zu übernehmen. Ausdrücklich heißt es: allein der Umstand, dass die Behörde sich noch nie zu den Mittei­lungen zum Betrieb gemeldet hat, heißt keineswegs, dass sie diese Zahlen geprüft und für richtig befunden hat. Vielmehr bestünden in vielen Fällen Zweifel an der Richtigkeit der mitge­teilten Produk­ti­ons­mengen, aber die Behörde hat ihr Entschlie­ßungs­er­messen dahin­gehend ausgeübt, dass sie eben nichts unter­nommen hat.

Es heißt also noch einmal ermitteln und plausibel begründen. Wie diese Zahlen zustande kommen, gehört in den neuen Metho­den­be­richt. Vorsicht ist aller­dings geboten, wenn die sich so ergebenden Zahlen von denen abweichen, die in der Vergan­genheit mitge­teilt worden sind. Schließlich bestimmt § 31 Abs. 2 Nummer 2 und 3 Zutei­lungs­ver­ordnung 2020, dass falsche Mittei­lungen zum Betrieb Ordnungs­wid­rig­keiten darstellen. Und die Bußgelder sind saftig. Nach § 31 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes verjähren Ordnungs­wid­rig­keiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht sind, wie hier, in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.

Im Sommer 2019 könnten Unrich­tig­keiten, die sich aus Abwei­chungen zwischen Zutei­lungs­antrag und Mitteilung zum Betrieb ergeben, also noch drei Jahre zurück verfolgt werden. Betreiber sollten Diver­genzen also sorgfältig erläutern, um Bußgeld­ver­fahren auszu­schließen. Gegebe­nen­falls ist schon aus Gründen der Höhen­be­messung für das Bußgeld darüber nachzu­denken, proaktiv auf die Behörde zu zugehen. Auf keinen Fall sollten Anlagen­be­treiber in ein solches Problem einfach hinein stolpern.

Damit nicht am Ende im Hochsommer 2019* überstürzt Entschei­dungen getroffen werden müssen empfehlen wir dringend: Kümmern Sie sich zu früh wie möglich um ihren Zutei­lung­antrag bzw. das dahinter liegende Zahlenwerk. Wenn es Probleme gibt, sollten Sie sich Hilfe holen.

 

*Übrigens: Während es bisher hieß, das Zutei­lungs­ver­fahren würde Ende Juni enden, ist jetzt schon die Rede von „im“ Juli 2019. Wenn Sie also Urlaub geplant haben: Sagen Sie ihn ab.