Vorsicht bei Abweichungen zwischen MzB und Zuteilungsantrag
Irgendwann in den letzten Jahren spukte das Gerücht herum, es würde gar kein neues Zuteilungsverfahren im Vorfeld der vierten Handelsperiode des Emissionshandels mehr geben. Für jeden, der in den aufreibenden Antragsphasen 2004, 2007 und 2011/12 Schweiß und Nerven verloren hat, klang das gar nicht so negativ. Allerdings war relativ schnell klar: Die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) hat zwar viele Daten. Aber sowohl für die neu berechnenden Benchmarks als auch für die wohl teilweise neue Abgrenzung von Anlagen und Anlagenteilen fehlen Daten ganz. Teilweise sind sie nicht verifiziert.
Inzwischen wissen wir: Die Kommission möchte laut Annex IV zu den Free Allocation Rules (FAR) noch eine ganze Menge Daten sehen. Zu diesen Daten gehören auch die in den Mitteilungen zum Betrieb an sich ja schon kommunizierten Produktionsmengen in der Basisperiode, diesmal bitte verifiziert.
Wie Vertreter der Behörde unterstreichen, ist trotzdem davon abzuraten, schlicht die Zahlen aus den Mitteilungen zum Betrieb zu übernehmen. Ausdrücklich heißt es: allein der Umstand, dass die Behörde sich noch nie zu den Mitteilungen zum Betrieb gemeldet hat, heißt keineswegs, dass sie diese Zahlen geprüft und für richtig befunden hat. Vielmehr bestünden in vielen Fällen Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Produktionsmengen, aber die Behörde hat ihr Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass sie eben nichts unternommen hat.
Es heißt also noch einmal ermitteln und plausibel begründen. Wie diese Zahlen zustande kommen, gehört in den neuen Methodenbericht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die sich so ergebenden Zahlen von denen abweichen, die in der Vergangenheit mitgeteilt worden sind. Schließlich bestimmt § 31 Abs. 2 Nummer 2 und 3 Zuteilungsverordnung 2020, dass falsche Mitteilungen zum Betrieb Ordnungswidrigkeiten darstellen. Und die Bußgelder sind saftig. Nach § 31 Ordnungswidrigkeitengesetzes verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht sind, wie hier, in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.
Im Sommer 2019 könnten Unrichtigkeiten, die sich aus Abweichungen zwischen Zuteilungsantrag und Mitteilung zum Betrieb ergeben, also noch drei Jahre zurück verfolgt werden. Betreiber sollten Divergenzen also sorgfältig erläutern, um Bußgeldverfahren auszuschließen. Gegebenenfalls ist schon aus Gründen der Höhenbemessung für das Bußgeld darüber nachzudenken, proaktiv auf die Behörde zu zugehen. Auf keinen Fall sollten Anlagenbetreiber in ein solches Problem einfach hinein stolpern.
Damit nicht am Ende im Hochsommer 2019* überstürzt Entscheidungen getroffen werden müssen empfehlen wir dringend: Kümmern Sie sich zu früh wie möglich um ihren Zuteilungantrag bzw. das dahinter liegende Zahlenwerk. Wenn es Probleme gibt, sollten Sie sich Hilfe holen.
*Übrigens: Während es bisher hieß, das Zuteilungsverfahren würde Ende Juni enden, ist jetzt schon die Rede von „im“ Juli 2019. Wenn Sie also Urlaub geplant haben: Sagen Sie ihn ab.