Entschei­dungen im „Erkennt­nis­vakuum“? BVerfG zu Windan­lagen und Rotmilanen

Eigentlich müssen Juristen, Richter zumal, es ja schon von Berufs wegen besser wissen. Wenn jemand durch die öffent­liche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, heißt es im Grund­gesetz in Art. 19 Abs. 4, steht ihm der Rechtsweg offen. Das damit garan­tierte Gebot des effek­tiven Rechts­schutzes verlangt an sich die vollständige gericht­liche Überprüfung von Verwal­tungs­akten in recht­licher und tatsäch­licher Hinsicht. Aller­dings hat die Recht­spre­chung für bestimmte Bereiche der Verwaltung seit langem Beurtei­lungs­spiel­räume angenommen. Mit anderen Worten: hier darf die Verwaltung das letzte Wort behalten, und dies nicht nur bei gesetzlich ausdrücklich einge­räumten Ermes­sens­ent­schei­dungen, sondern auch bei der Auslegung unbestimmter Recht­be­griffe. Dies gilt beispiels­weise für Prognose- und Risikoent­schei­dungen oder bei den Entschei­dungen von Prüfungs- und Sachverständigengremien.

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten und in der Rechts­lehre auch von der sogenannten „natur­schutz­fach­lichen Einschät­zungs­prä­ro­gative“ gesprochen. Entwi­ckelt wurde diese Figur in den letzten 10 Jahren durch Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vor allem im Bereich des natur­schutz­recht­lichen Tötungs­ver­botes und des Gebiets­schutzes. Hinter­grund ist unter anderem die Ausweitung des Tötungs­verbots von der vorsätz­lichen Tötung auch auf ansonsten recht­mäßige Handlungen, in deren Folge Tiere zu Tode kommen können. Hier sind oft sehr voraus­set­zungs­reiche, auf Wahrschein­lich­keits­ur­teilen beruhende fachwis­sen­schaft­liche Prognosen erfor­derlich. Auch diese natur­schutz­be­zo­genen Entschei­dungen der Verwaltung werden von den Gerichten seither oft nicht mehr detail­liert überprüft. Oft handelt es sich um Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen und häufig um Windkraft­an­lagen.

Kürzlich hat auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt im Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 zu diesen Entschei­dungen Stellung genommen. Zwei Betreiber von Windkraft­an­lagen hatten Verfas­sungs­be­schwerden erhoben, um die verwal­tungs­ge­richt­liche Praxis zu überprüfen. Den Unter­nehmen war die Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen durch die zuständige Behörde versagt worden, weil die in der Gegend vorkom­menden Rotmilane durch die Anlagen einem erhöhten Tötungs­risiko ausge­setzt seien. Die Verwal­tungs­ge­richte waren nach ständiger Recht­spre­chung von der Einschät­zungs­prä­ro­gative der Behörde ausge­gangen. Schließlich handele es sich um eine außer­ge­richt­liche Frage, für die es bislang keine allgemein anerkannten wissen­schaft­lichen Maßstäbe und keine fachlichen Entschei­dungs­kri­terien gibt.

Wegen der schwach ausge­prägten verwal­tungs­ge­richt­lichen Kontrolle waren die Unter­nehmen der Auffassung, nicht ausrei­chend gegen behörd­liche Willkür geschützt zu sein. So richtig Erfolg hatten sie mit ihrer Beschwerde nicht. Letztlich hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in seiner Entscheidung nämlich die Praxis der Verwal­tungs­ge­richte im Wesent­lichen gestützt. Zwar seien die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt weitest­gehend aufzu­klären. Wenn aber der aktuelle Erkennt­nis­stand der natur­schutz­fach­lichen Wissen­schaft und Praxis für die zu klärende Frage nichts hergibt, muss das Gericht nicht weiter ermitteln. Es sei vielmehr kein Verstoß gegen das Gebot des effek­tiven Rechts­schutzes hier die plausible Einschätzung der Behörde zugrunde zu legen. Aller­dings weist das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch darauf hin, dass der Gesetz­geber in der Pflicht sei, zumindest auf längere Sicht geeignete Entschei­dungs­maß­stäbe zumindest auf unter­ge­setz­licher Ebene zur Verfügung zu stellen. Er dürfe nämlich Gerichten und Verwaltung nicht ohne Vorgabe entspre­chender Kriterien Entschei­dungen in einem „Erkennt­nis­vakuum“ übertragen. Künftige Anlagen­be­treiber könnten wegen der zu erwar­tenden Klärung der Rechtslage doch noch von den Verfas­sungs­be­schwerden profitieren.

2018-11-27T12:14:06+01:0027. November 2018|Erneuerbare Energien, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Heizt nicht ein: Entwurf des neuen GEG

Bisher ist die Energie­wende vor allem eine Strom­wende. Doch auch im Wärme­sektor muss etwas geschehen. Ansonsten wird die Bundes­re­publik ihre – rechtlich ab 2030 verbind­lichen – Minde­rungs­ziele nicht erreichen. Neben dem derzeit viel disku­tierten Verkehr muss also auch der Gebäu­de­be­stand künftig deutlich weniger Energie verbrauchen.

Doch auch hier zeigt sich die Bundes­re­publik durchaus etwas hüftsteif. Zwar unter­nimmt die Bundes­re­gierung nun einen neuen Versuch, das Regelwerk für die Gebäu­de­heizung zu novel­lieren. In der letzten Legis­la­tur­pe­riode war der Referen­ten­entwurf für das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) zwar noch vorge­stellt, dann aber wegen erheb­licher Wider­stände der Immobi­li­en­wirt­schaft, unter­stützt durch die CDU, nicht mehr beschlossen worden. Nun soll also ein neuer Entwurf Energie­ein­spa­rungs­gesetz (EnEG), Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) und das Erneu­erbare-Energien-Wärme­gesetz (EEWärmeG) zusam­men­führen und gleich­zeitig die Vorgaben der (jüngst novel­liertenRicht­linie 2010/31/EU in deutsches Recht umsetzen. Doch anders als der letzt­jährige Entwurf sollen der Immobi­li­en­branche die damals geplanten Zumutungen wohl weitgehend erspart bleiben.

Art. 9 Abs. 1 der Richt­linie 2010/31/EU sieht vor, dass ab 2019 alle neuen öffent­lichen Gebäude und ab 2021 alle anderen neuen Gebäude Niedrigst­ener­gie­ge­bäude sind. Was darunter zu verstehen ist, überlässt die Richt­linie weitgehend den Mitglied­staaten, im Verhältnis zum Richt­li­ni­en­zweck unzurei­chende Defini­tionen kann sie aber natürlich bin hin zum (mögli­cher­weise teuren) Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren monieren.

Angesichts dessen sind die Pläne der Koalition keine sichere Bank. Nach dem neuen Entwurf liegt der deutsche Niedrigst­ener­gie­standard bei 56 kWh/qm, also beim (von einem Referenzhaus ausge­henden) KfW-Standard 70, was deutlich unter den Vorstel­lungen der EU-Kommission liegt und auch vom ursprünglich disku­tierten KfW-Standard 55 deutlich abweicht. Angesichts der Langzeit­wir­kungen von Gebäuden ist das wenig ambitio­niert. Klima­s­schutz­po­li­tisch ist das bedau­erlich, wenn auch in Zeiten sich verschär­fender Wohnungsnot nicht unver­ständlich: Höhere Effizi­enz­stan­dards verteuern den Bau und tragen so dazu bei, dass gerade im unteren Preis­segment weniger Wohnungen entstehen als gebraucht würden.

Immerhin werden die Erneu­er­baren Energien gestärkt. Zwar soll es nach wie vor keine Ausweitung des EEWärmeG auf Bestands­bauten geben. Aber immerhin sollen Erneu­erbare bei der Berechnung des Primär­ener­gie­faktors eines Gebäudes nun besser gestellt werden. Dies betrifft sowohl den vor Ort – vor allem auf dem Dach – erzeugten Solar­strom, aber auch Biomethan. Bedauert wird aller­dings, dass der Entwurf die unter­schied­liche Emissi­ons­in­ten­sität von Erdgas und Heizöl nicht hinrei­chend berücksichtigt.

2018-11-25T21:04:12+01:0025. November 2018|Umwelt, Wärme|

Der erste DSGVO-Bußgeldbescheid

Wir wetten, die deutschen Unter­nehmen fürchten sich vor der Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) mehr als der Prophet Mohammed persönlich vor einem Prager Schinken. Hakt man nach, hört man die unglaub­lichsten Anekdoten, was nun alles nicht mehr gehen soll, denn – so sagt der kaufmän­nische Volksmund – es drohen die unglaub­lichsten Strafen in Millio­nenhöhe, wenn nicht gar der sofortige Ruin.

Diesem Schre­ckens­sze­nario wird das erste auf Grundlage der DSGVO nun verhängte Bußgeld nicht gerecht. 20.000 EUR muss das Netzwerk „Knuddels“ zahlen, das besonders von Kindern und Jugend­lichen genutzt wird. Diesem Netzwerk waren durch einen Hacker­an­griff Daten von 330.000 Nutzern, u. a. E‑Mailadressen und Passwörter, abhanden gekommen. Das Unter­nehmen meldete das, der Landes­be­auf­tragte für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­freiheit (LfDI) Baden-Württemberg wurde aktiv, und dann stellte sich heraus, dass es zu dem Leck wohl gekommen war, weil das Netzwerk auf die Passwörter nicht richtig aufge­passt hatte, es hatte sie entgegen Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO unver­schlüsselt gespeichert.

Das Unter­nehmen warf sich vor dem LfDI quasi in den Staub. Innerhalb weniger Wochen brachte es seine Daten­ver­ar­beitung auf neuesten Stand, es koope­rierte so vorbildlich, dass das sogar in der Presse­mit­teilung des LfDI lobend erwähnt wird, und es gab für die Aufar­beitung und die Erneuerung der Daten­ver­ar­bei­tungs­struktur einen sechs­stel­ligen Betrag aus. All das fiel bei der Bemessung des Bußgeldes ins Gewicht. Zudem handelt es sich um ein kleineres, deutsches Netzwerk, dessen Jahres­um­sätze weit, weit entfernt sind von denen der kalifor­ni­schen Giganten.

Es geht aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO hervor, dass alle diese Punkte sich auf die Höhe des Bußgeldes auswirken sollen. Im Übrigen muss ein Bußgeld stets wirksam, verhält­nis­mäßig und abschre­ckend sein, so steht es in Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Gerade die Verhält­nis­mä­ßigkeit, also die Angemes­senheit von Zweck und Mittel, begrenzt die Höhe der Bußgelder. Mit anderen Worten: Auch eine Daten­schutz­be­hörde darf niemanden köpfen, nur weil er sich eine leichte Schus­se­ligkeit zuschulden hat kommen lassen. Das bedeutet: Die in Art. 83 Abs. 4 DSGVO genannten Obergrenzen für Bußgelder von 10 Mio. EUR bzw. 2% der weltweiten Umsätze im voran­ge­gan­genen Geschäftsjahr sind für schwere Fehler und maximal unkoope­rative Verant­wort­liche gedacht.

All das ist in die Bemessung der 20.000 EUR Bußgeld einge­flossen. Zusammen mit den von der Behörde erwähnten sechs­stel­ligen Kosten dürfte der Schaden für das Unter­nehmen zuzüglich des Rufschadens trotzdem erheblich sein, auch wenn zumindest ein Teil des Geldes schon vor dem 25.05.2018 für mehr Daten­schutz hätte ausge­geben werden müssen. Es gibt also keinen Grund, sich beruhigt wieder hinzu­legen und den Daten­schutz gedanklich in den Keller zu schicken. Die verbreitete Panik, man dürfe jetzt gar nichts mehr tun, weil ansonsten der Ruin droht, wird aber, wie dieser Bußgeld­be­scheid zeigt, ebenfalls der Sache nicht gerecht.

2018-11-23T00:23:44+01:0023. November 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|