Die Erneuerbaren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleichzeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneuerbaren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch.
Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneuerbaren Energien keinen Brennstoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeugungslosten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneuerbaren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkurrenzfähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen entweder über eine Garantievergütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direktvermarktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.
Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im internationalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheitlichen Preisen gehandelt werden, stellen die im internationalen Vergleich hohen hiesigen Energiekosten ein Problem dar. Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäftigen, Sonderregelungen für Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unternehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können stattdessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privilegierten Mengen drastisch.
Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unternehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonderfälle können nur Unternehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufgeführten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unternehmen so viel wie der normale Letztverbraucher. Weiter muss es sich bei den begünstigten Unternehmen um besonders stromintensive Unternehmen handeln. Also Unternehmen, mit einem Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14% für Unternehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unternehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unternehmen in den Genuss der Erleichterung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kostenfaktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energie – oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alternative Nachweise ausweichen.
Die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen muss ihnen einen Wirtschaftsprüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unternehmen, sondern auch selbständige Unternehmensteile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgrenzungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antragstellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unternehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antragsbearbeitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.
Gerade für Unternehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unternehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzubessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig dargestellt ist.
Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Widerspruch einzulegen und sich gegebenenfalls vorm Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.
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