Fragen Sie sich auch manchmal, warum das Thema der Luftqua­lität in Innen­städten die Politik und das Recht solange in Atem gehalten hat? Wieso passiert nicht genau­soviel bei anderen dring­lichen Umwelt­pro­blemen, wie etwa die schlei­chende Infil­trierung des Trink­wassers mit gesund­heits­chäd­lichen Stoffen, etwa Nitrat oder Pestiziden?

Erlauben Sie uns, mit der Antwort etwas weiter auszu­holen: Die Durch­setzung des europäi­schen Umwelt­rechts beruht im beson­deren Maß auf der Initiative von Bürgern und Verbänden. Schließlich hat Brüssel in den Mitglied­staaten keinen eigenen Verwal­tungs­un­terbau, der sich darum kümmert. Die Möglich­keiten, Rechte vor Gericht geltend zu machen, sind daher häufig ausschlag­gebend dafür, ob umwelt­recht­liche Vorgaben überhaupt ernst genommen werden. Die Klage­welle für effektive Luftrein­haltung in deutschen Innen­städten, die zu dem von uns bereits mehrfach thema­ti­sierten Fragen der Diesel-Fahrverbote geführt hat, zeigt dies deutlich: Dass es ein relativ kleiner Verband, die Deutsche Umwelt­hilfe, geschafft hat, die Politik seit Jahren vor sich herzu­treiben, wurde durch eine Erwei­terung der Klage­mög­lich­keiten vorbereitet.

Die entschei­dende Wegmarke war die Entscheidung Janecek gegen Freistaat Bayern des EuGH. In dieser Entscheidung hatte der Bundes­tags­ab­ge­ordnete Dieter Janecek geklagt, der zugleich Anwohner des Mittleren Rings ist, einer der Haupt­ver­kehrs­adern der Münchener Innen­stadt. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar: Unmit­telbar betroffene Bürger können bei Gefahr der Überschreitung von Grenz­werten der Luftqua­li­täts­richt­linie (LQRL) die Regierung auf Erstellung eines Aktions­plans verklagen.

Anders als bei der Luftqua­lität war die indivi­duelle Einklag­barkeit von Nitrat-Grenz­werten im Wasser­recht bislang unklar. Anfang dieses Monats hat der EuGH nun entschieden, dass auch der Grenzwert für Nitrat im Grund­wasser, der bei 50 mg/l liegt, indivi­duell einge­klagt werden kann. Diesmal kam die Vorla­ge­frage von einem öster­rei­chi­schem Verwal­tungs­ge­richt. Geklagt hatten ein kommu­naler mit der Wasser­ver­sorgung beauf­tragter „Wasser­lei­tungs­verband“, eine Gemeinde und ein indivi­du­eller Brunnen­be­sitzer aus dem Burgenland. Da das örtliche Trink­wasser schwan­kende Nitratwert von bis über 70 mg/l aufweist, hatten die Kläger auf Änderung einer Verordnung geklagt, dem sogenannten „Aktions­pro­gramm Nitrat 2012“, mit dem die Vorgaben der Nitra­t­richt­linie umgesetzt werden sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die zustän­digen Behörden unter bestimmten Bedin­gungen von betrof­fenen Bürgern oder Verbänden dazu verpflichtet werden können, ein Aktionsplan zu ändern oder weitere Maßnahmen zu erlassen. Ähnlich wie in der Janecek-Entscheidung reicht dafür auch schon eine drohende Überschreitung.

Fazit: Für Wasser­ver­sorger, und für Besitzer privater Brunnen könnte sich diese Entscheidung als bedeutsam erweisen. Denn bislang mussten sie bei Grenz­wert­über­schrei­tungen immense Kosten für die Aufbe­reitung zahlen oder ganz auf die Nutzung ihre Brunnen verzichten. Nunmehr stehen recht­liche Möglich­keiten zur Verfügung, den Staat – und damit indirekt die mehrheitlich landwirt­schaft­lichen Verur­sacher – zur Einhaltung der Grenz­werte zu bringen.