Was die Umwelt­po­litik angeht, hat sich die aktuelle Bundes­re­gierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftrein­hal­te­po­litik, sondern auch im Wasser­recht die selbst­ge­setzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzurei­chende Umsetzung der Nitra­t­richt­linie im deutschen Dünge­recht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Grund­wasser. Was die Oberflä­chen­ge­wässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflä­chen­ge­wässer einen guten ökolo­gi­schen Zustand. Die Bundes­re­gierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jeden­falls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausrei­chend sei.

Die Bundes­re­gierung hat der Kommission inzwi­schen einen Änderungs­vor­schlag vorgelegt, der einen detail­lierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlän­gerung der Sperr­fristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegeta­ti­ons­pe­riode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstands­re­ge­lungen zu Gewässern mit Dünge­verbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewäs­ser­rand­streifen an Hängen im Wasser­haus­halts­gesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefro­renem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwi­schen hat die Bundes­re­gierung signa­li­siert, dass die im Nachhal­tig­keitsplan angestrebte Reduzierung des Stick­stoff­ein­trags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungs­pflicht durch­ge­setzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Dünge­rechts der Europäi­schen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festge­stellt hatte, dass die der Dünge­ver­ordnung von 2014 gegen die Nitra­t­richt­linie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasser­recht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Straf­zah­lungen zusammen kommen.