Was die Umweltpolitik angeht, hat sich die aktuelle Bundesregierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftreinhaltepolitik, sondern auch im Wasserrecht die selbstgesetzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzureichende Umsetzung der Nitratrichtlinie im deutschen Düngerecht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenzwertüberschreitungen beim Grundwasser. Was die Oberflächengewässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflächengewässer einen guten ökologischen Zustand. Die Bundesregierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jedenfalls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausreichend sei.
Die Bundesregierung hat der Kommission inzwischen einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der einen detaillierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:
- die Verlängerung der Sperrfristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegetationsperiode im Herbst und Winter
- die Verschärfung der Abstandsregelungen zu Gewässern mit Düngeverbot in Hanglagen
- die Verpflichtung zur Begrünung von Gewässerrandstreifen an Hängen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden (auf 120 kg N/ha).
Inzwischen hat die Bundesregierung signalisiert, dass die im Nachhaltigkeitsplan angestrebte Reduzierung des Stickstoffeintrags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungspflicht durchgesetzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.
Ob die Neufassung des Düngerechts der Europäischen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festgestellt hatte, dass die der Düngeverordnung von 2014 gegen die Nitratrichtlinie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasserrecht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Strafzahlungen zusammen kommen.
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