Die aufge­schobene Triage

Von allem Justiz­per­sonal können sich Verfas­sungs­richter wohl am ehesten erlauben, Philo­sophen zu sein. Etwas über den Dingen zu schweben und sich Fragen hinzu­geben, die sich außerhalb des Alltäg­lichen stellen. So Fragen, in denen Wertkon­flikte unserer Gesell­schaft exempla­risch auf den Punkt gebracht werden. Bezüglich einer solchen Frage, nämlich der der sogenannten Triage, hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vor ein paar Tagen einen Eilantrag abgelehnt, was nicht ausschließt, dass es sich später im Haupt­ver­fahren vertieft damit beschäftigt.

Den Eilantrag hatten mehrere kranke und behin­derte Menschen gestellt. Sie waren der Auffassung, dass die Triage, also eine Entscheidung über knappe medizi­nische Ressourcen im Katastro­phenfall, bzw. im Verfahren ganz konkret bezogen auf die Corona-Pandemie, zu regeln sei bevor der medizi­nische Notstand eintritt. Aller­dings lehnte das Gericht zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt die Eilbe­dürf­tigkeit ab. Denn aktuell sei nicht abzusehen, dass ein Notstand in den Kranken­häusern unmit­telbar bevorstünde.

Tatsächlich geht es bei der Triage juris­tisch ans Einge­machte. Denn an sich lässt das Grund­gesetz nicht zu, dass Leben gegen Leben abgewogen wird. Auf der anderen Seite haben Ärzte einen eher pragma­ti­schen Ansatz und versuchen, mit den begrenzten Mitteln in Katastro­phen­si­tua­tionen möglichst viele Menschen­leben zu retten. So etwa in den Empfeh­lungen der Deutschen Inter­dis­zi­pli­nären Verei­nigung für Intensiv- und Notfall­me­dizin (DIVI). Das kann aber auch bedeuten, dass Fälle mit geringen Überle­bens­chancen nachrangig behandelt werden. Ebenso wie Fälle, die auch ohne ärztlichen Eingriff eine gute Chance haben zu überleben. Aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht unpro­ble­ma­tisch, wenn es auf eine syste­ma­tische Diskri­mi­nierung Behin­derter oder Vorer­krankter hinaus­läuft. Insofern wird es noch spannend, wie das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt im Haupt­sa­che­ver­fahren entscheiden wird (Olaf Dilling).