Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechts­po­si­tionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfas­sungs­widrig ist. Ein beson­deres Problem für die Rechts­staat­lichkeit sind Rechts­normen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkraft­treten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfas­sungs­recht das sogenannte Rückwir­kungs­verbot. Unter­schieden wird dabei zwischen „echten“ und „unechten“ Rückwir­kungen, wobei bei echten Rückwir­kungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unter­scheidung gibt eine grobe Orien­tierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung ausein­an­der­setzen. Dabei ging es um die Planung von Windener­gie­an­lagen in der ausschließ­lichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verant­wortung für die vorbe­rei­tenden Planungen und Unter­su­chungen bei den Vorha­ben­trägern, die kein Eigentum an den Stand­orten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungs­prozess refor­miert und die Zustän­digkeit für die Vorun­ter­su­chung der Flächen der Bundes­netz­agentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfest­stel­lungs­ver­fahren beendet und einer bereits erteilten Geneh­migung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorha­ben­trägern bereits durch­ge­führten Planungen und Unter­su­chungen ist nicht vorge­sehen. Dabei können diese im Rahmen der Vorun­ter­su­chungen weiter verwendet werden.

Die Beschwer­de­führer hatten mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulas­sungs­ver­fahrens durch das WindSeeG Rückwir­kungen ergeben. Diese seien zwar nur „unechte“ Rückwir­kungen. Nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Vorun­ter­su­chungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspie­ligen Planungen und Unter­su­chungen durch Vorha­ben­träger, die ohne Eigentum am Meeres­grund und angesichts der Ausschrei­bungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).