Unter Masken

Nachdem das Tragen von Masken sich schon schlei­chend im buchstäb­lichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswär­tigen Gerichts­termin. Die Hinweise auf die Trage­pflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer unifor­mierten Polizistin mit Dienst­mütze durch den Gang der Großraum­ab­teile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passa­giere ohne Masken mehr aufgefallen.

Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundes­ländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länder­spe­zi­fische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Masken­pflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfeh­lungen seitens des Bildungs­s­res­sorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schul­klassen, indivi­duell Regeln auszu­handeln. Am Arbeits­platz selbst können Schüler in den meisten Bundes­ländern ihre Masken ablegen.

Auch an den Verwal­tungs­ge­richten ist die Masken­pflicht beim Einkaufen oder im öffent­lichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster damit befasst. Der Antrag­steller in einem Eilver­fahren hatte hervor­ge­bracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virus­über­tragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht einge­halten würden. Außerdem seien Einweg­masken oft mit gesund­heits­schäd­lichen Chemi­kalien belastet.

Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filter­wirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissen­schaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verord­nung­gebers aufgrund seiner Einschät­zungs­prä­ro­gative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinrei­chend bekannt, so dass das Tragen mit der  Einsicht in die Notwen­digkeit von Abstands­regeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeb­lichen giftigen Chemi­kalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungs­stücke. Es sei jeden­falls möglich, sich Alter­na­tiven zu suchen ohne entspre­chende Belas­tungen (Olaf Dilling).