Nachdem das Tragen von Masken sich schon schleichend im buchstäblichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswärtigen Gerichtstermin. Die Hinweise auf die Tragepflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer uniformierten Polizistin mit Dienstmütze durch den Gang der Großraumabteile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passagiere ohne Masken mehr aufgefallen.
Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundesländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länderspezifische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Maskenpflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfehlungen seitens des Bildungssressorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schulklassen, individuell Regeln auszuhandeln. Am Arbeitsplatz selbst können Schüler in den meisten Bundesländern ihre Masken ablegen.
Auch an den Verwaltungsgerichten ist die Maskenpflicht beim Einkaufen oder im öffentlichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster damit befasst. Der Antragsteller in einem Eilverfahren hatte hervorgebracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virusübertragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht eingehalten würden. Außerdem seien Einwegmasken oft mit gesundheitsschädlichen Chemikalien belastet.
Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filterwirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissenschaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verordnunggebers aufgrund seiner Einschätzungsprärogative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinreichend bekannt, so dass das Tragen mit der Einsicht in die Notwendigkeit von Abstandsregeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeblichen giftigen Chemikalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungsstücke. Es sei jedenfalls möglich, sich Alternativen zu suchen ohne entsprechende Belastungen (Olaf Dilling).
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