Nachbarrecht: Die Wildkirsche als Grenzbaum

Bei “Grenzbaum” denken viele Menschen vermutlich an rot-weiß-gestreifte Schlagbäume an Grenzübergängen. Tatsächlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Grenzbaum im Abschnitt über Nachbarrecht in § 923 BGB. Auch wenn diese Norm über auf Grundstücksgrenzen wachsende Bäume liebenswert antiquiert wirkt: Immerhin gab es dazu vor wenigen Jahren eine bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Darin wurden zum Einen die nicht unkomplizierten Eigentumsrechte am Grenzbaum präzisiert. Zum Anderen wurde das Verhältnis von privaten und öffentlichen Recht geklärt. Denn Bäume sind, auch wenn sie auf privatem Grund stehen, in vielen Gemeinden durch Baumschutzsatzungen geschützt.

Doch zum Fall: Der Grenzbaum, um den es ging, war eine offenbar sehr stattliche Wildkirsche. Beim Bau eines Gartenhauses waren vom Beklagten auf seinem Grundstück Wurzeln des Baumes gekappt worden. Auch dies ist im BGB geregelt und an sich gemäß § 910 Abs. 2 BGB zulässig. Nur spricht die Norm von Wurzeln, “die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind”, was bei einem Grenzbaum gewisse Auslegungsprobleme mit sich bringt. Jedenfalls drohte, vermutlich wegen der gekappten Wurzeln, der Baum nach einem Sturm im folgenden Frühjahr zu kippen und musste kurze Zeit später gefällt werden.

Nun handelt es sich beim Holz der Wildkirsche (prunus avium) um das wertvollste Holz Europas. Der Kläger veranschlagte den Wert des Baumes daher mit 18.000 Euro und wollte die Hälfte davon, sowie die Fäll- und Beseitigungskosten vom Beklagten erstreiten. Allerdings hatte er sowohl erstinstanzlich wie auch vor dem OLG damit wenig Erfolg. Denn das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte die Wurzeln des Baumes schon aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts an dem Baum abschneiden durfte.

Außerdem sei ein Schadensersatz auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die örtliche Baumschutzsatzung zu leisten. Denn der Baum hätte zwar unzweifelhaft einen Stammumfang von über 80 cm, weshalb er demnach unter Schutz gestanden hätte. Allerdings sei die Baumschutzsatzung nicht zum Schutz des Nachbarn gedacht, sondern diene dem öffentlichen Interesse. Sie solle vielmehr die “innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts” erhalten und “schädliche Umwelteinwirkungen” mindern. Mit anderen Worten sind Bäume in den Gemeinden durch die Baumschutzsatzungen zwar nach öffentlichem Recht geschützt. Ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtsverhältnisse der Nachbarn untereinander aus (Olaf Dilling).

2020-02-27T16:08:35+01:0027. Februar 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Baumschutzverordnung: Naturschutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebensgrundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadtklima und zur Verbesserung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutzsatzungen, oder, in Stadtstaaten wie Berlin, durch eine Baumschutzverordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grundsätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund stehen. Daher können Hauseigentümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grundstück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschädigen. Zum Beschädigen zählt grundsätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber “ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen”.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadelbäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausgenommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stammumfang haben, um als schützenswert eingestuft zu werden. Das hat entgegen dem Gesetzeszweck die Konsequenz, dass manche Grundstückseigentümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Naturschutzregelungen unmittelbar in das Eigentum und den persönlichen Lebensbereich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechtsunsicherheiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Allerdings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Die Bedingungen für eine Ausnahme sind relativ weitreichend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausgehenden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungsbeeinträchtigungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigentümer manchmal auch von den Baumschutzsatzungen, bzw. -verordnungen profitieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt eingestuft wird, kann der Grundstückseigentümer entsprechende Forderungen zurückweisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

2019-11-19T15:32:25+01:0019. November 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|