Baumschutzverordnung: Naturschutz im Hintergarten
Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebensgrundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadtklima und zur Verbesserung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutzsatzungen, oder, in Stadtstaaten wie Berlin, durch eine Baumschutzverordnung (BaumSchVO).
Dadurch werden grundsätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund stehen. Daher können Hauseigentümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grundstück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4 BaumSchVO grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschädigen. Zum Beschädigen zählt grundsätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber „ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“.
Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die Nadelbäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausgenommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stammumfang haben, um als schützenswert eingestuft zu werden. Das hat entgegen dem Gesetzeszweck die Konsequenz, dass manche Grundstückseigentümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.
Da nur wenige andere Naturschutzregelungen unmittelbar in das Eigentum und den persönlichen Lebensbereich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechtsunsicherheiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Allerdings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Die Bedingungen für eine Ausnahme sind relativ weitreichend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausgehenden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungsbeeinträchtigungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.
Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigentümer manchmal auch von den Baumschutzsatzungen, bzw. ‑verordnungen profitieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt eingestuft wird, kann der Grundstückseigentümer entsprechende Forderungen zurückweisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).