Muster­fest­stel­lungs­klage des vzbv wegen BEV-Boni

Der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) hat eine Muster­fest­stel­lungs­klage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:

Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energie­ver­sor­gungs­ge­sell­schaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonus­ver­sprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insol­venz­ver­walter konnten den Geschäfts­be­trieb nicht weiter­führen, nachdem die Bilanz­kreis­ver­träge gekündigt wurden, und eine weitere Belie­ferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger weiter versorgt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertrags­laufzeit einge­treten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiter­laufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückver­gü­tungs­an­sprüche fielen also in die Insolvenzmasse.

Der Insol­venz­ver­walter verschickte Endab­rech­nungen für den Zeitraum bis zur Leistungs­be­ein­digung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiter­laufen. Dagegen wendet sich die Muster­fest­stel­lungs­klage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlau­fenden Kunden­ver­hält­nisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertrags­ver­hältnis beendet.

Das nun anste­hende Procedere hat der Gesetz­geber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) quali­fi­zierte Einrich­tungen nach dem Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz (UKlaG) Feststel­lungs­ur­teile über Sach- und Rechts­fragen herbei­führen, also keine vollstre­ckungs­fä­higen Urteile über Handlungs- und Unter­las­sungs­ver­pflich­tungen. Sie müssen eine Klage­schrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum strei­tigen Rechts­ver­hältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetz­lichen Voraus­set­zungen entspricht, wird sie im Klage­re­gister des Bundesamts für Justiz veröf­fent­licht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profi­tiert (bzw. profi­tiert gerade nicht) von der Bindungs­wirkung der in der Muster­fest­stel­lungs­klage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschrän­kungen sogar für einen abgeschlos­senen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Muster­fest­stel­lungs­klage an dieser Stelle schon mal erläutert).

Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kosten­lo­sigkeit der Regis­ter­an­meldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unter­scheidet dieses zweite Muster­fest­stel­lungs­kla­ge­ver­fahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regel­mäßig um andere Streit­werte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht natur­gemäß in den Sternen, aber die Weiter­ent­wicklung des neuen Instru­ments ist nicht nur wegen des Energie­bezugs inter­essant (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:14:47+01:0013. Dezember 2019|Strom, Vertrieb|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Erste Muster­fest­stel­lungs­klage im Mietrecht: Inter­essant auch für Energieverbraucher

Die Republik disku­tiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahr­scheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschä­digung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensi­bi­lität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreati­vität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieter­verein beim Oberlan­des­ge­richt (OLG) München eine Muster­fest­stel­lungs­klage gegen eine Vermie­tungs­ge­sell­schaft gegen die Ankün­digung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Muster­fest­stel­lungs­klage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivil­pro­zess­ordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher quali­fi­zierten Verbrau­cher­schutz­ver­bänden auch ohne persön­liche Betrof­fenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unter­las­sungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststel­lungen. Im konkreten Fall soll festge­stellt werden, dass die Mieterhö­hungen rechts­widrig sind.

Die Betrof­fenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn indivi­duelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffent­lichen Bekannt­ma­chung der Muster­fest­stel­lungs­klage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klage­re­gister ist mit keinerlei Kosten­ri­siken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unter­nehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichs­bereit werden wird, außer, es gibt im indivi­du­ellen Fall Beson­der­heiten. Dies aller­dings ist nicht zu unter­schätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestä­tigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massen­ver­fahren schnell. Damit ist die Muster­fest­stel­lungs­klage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregel­mä­ßig­keiten bei der Abgas­rei­nigung gegen die Volks­wagen AG vorbe­halten. Sondern kommt auch in mietrecht­lichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energie­ver­sorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbrau­cher­schutz­ver­bände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz nutzen, um Energie­lie­fer­ver­träge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Muster­fest­stel­lungs­klage mit ihrer für den Verbraucher attrak­tiven verjäh­rungs­hem­menden Wirkung und der damit verbun­denen Öffent­lichkeit genutzt wird. Energie­ver­sorger sollten deswegen dem Vertrags­ma­nagement noch mehr Aufmerk­samkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|