Musterfeststellungsklage des vzbv wegen BEV-Boni

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:

Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insolvenzverwalter konnten den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen, nachdem die Bilanzkreisverträge gekündigt wurden, und eine weitere Belieferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grundversorger als Ersatzversorger weiter versorgt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiterlaufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückvergütungsansprüche fielen also in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter verschickte Endabrechnungen für den Zeitraum bis zur Leistungsbeeindigung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiterlaufen. Dagegen wendet sich die Musterfeststellungsklage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlaufenden Kundenverhältnisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertragsverhältnis beendet.

Das nun anstehende Procedere hat der Gesetzgeber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Feststellungsurteile über Sach- und Rechtsfragen herbeiführen, also keine vollstreckungsfähigen Urteile über Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum streitigen Rechtsverhältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird sie im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profitiert (bzw. profitiert gerade nicht) von der Bindungswirkung der in der Musterfeststellungsklage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschränkungen sogar für einen abgeschlossenen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Musterfeststellungsklage an dieser Stelle schon mal erläutert).

Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kostenlosigkeit der Registeranmeldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unterscheidet dieses zweite Musterfeststellungsklageverfahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regelmäßig um andere Streitwerte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht naturgemäß in den Sternen, aber die Weiterentwicklung des neuen Instruments ist nicht nur wegen des Energiebezugs interessant (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:14:47+01:0013. Dezember 2019|Strom, Vertrieb|

Vollstreckung gegen Behörden: Schlussanträge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschreitungen von Schadstoffgrenzwerten nach der Luftqualitätsrichtlinie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftreinhalteplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Dieselfahrverbote, Stadt und Land wollen die betroffenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangsgelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzusetzenden Zwangsgelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politischen Ärger aufzuwiegen. Zum anderen fließen die Zwangsgelder in die Landeskasse, so dass das widerspenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Söder oder die Umweltministerin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffentliche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich normalerweise an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Allerdings existiert eine Norm, die für Zwangsmittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überleitungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alternativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legitimierende Norm des § 172 VwGO bei europarechtskonformer Auslegung auch noch effizientere Zwangsmittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normenkette zum Einsatz kommt, um Europarecht durchzusetzen, wenn der Mitgliedstaat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Allerdings hat gestern der Generalanwalt Hendrik Saugmansgaard OE seine Schlussanträge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der Generalanwalt hat nun eine Empfehlung ausgesprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffentliche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann ausgesprochen werden können, wenn das nationale Recht dies “in klarer, vorhersehbarer, zugänglicher und willkürfreier Weise” vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normenbestand nur im Wege einer umwenigen Interpretation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefängnistore vorerst nicht hinter dem Ministerpräsidenten von Bayern. Begründet hat der Generalanwalt dies nicht nur mit dem Grundrecht auf Freiheit der Betroffenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffentliche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der Generalanwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effektives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemeinschaftsrecht – wie eben die NEC-Richtlinie – halten: Das Vertragsverletzungsverfahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht: Interessant auch für Energieverbraucher

Die Republik diskutiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahrscheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschädigung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensibilität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreativität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieterverein beim Oberlandesgericht (OLG) München eine Musterfeststellungsklage gegen eine Vermietungsgesellschaft gegen die Ankündigung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Musterfeststellungsklage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher qualifizierten Verbraucherschutzverbänden auch ohne persönliche Betroffenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unterlassungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststellungen. Im konkreten Fall soll festgestellt werden, dass die Mieterhöhungen rechtswidrig sind.

Die Betroffenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn individuelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klageregister ist mit keinerlei Kostenrisiken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unternehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichsbereit werden wird, außer, es gibt im individuellen Fall Besonderheiten. Dies allerdings ist nicht zu unterschätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestätigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massenverfahren schnell. Damit ist die Musterfeststellungsklage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung gegen die Volkswagen AG vorbehalten. Sondern kommt auch in mietrechtlichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energieversorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbraucherschutzverbände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unterlassungsklagegesetz nutzen, um Energielieferverträge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Musterfeststellungsklage mit ihrer für den Verbraucher attraktiven verjährungshemmenden Wirkung und der damit verbundenen Öffentlichkeit genutzt wird. Energieversorger sollten deswegen dem Vertragsmanagement noch mehr Aufmerksamkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|