Der Strom­an­bieter mit dem an sich ziemlich amtlich klingenden Namen Bayerische Energie­ver­sor­gungs­ge­sell­schaft hat Ende Januar Insolvenz angemeldet. Dies ist nicht der erste Fall dieser Art, sondern ein weiteres Beispiel in einer langen Reihe von Pleiten. Vorher hatte dasselbe Schicksal schon Teldafax, FlexStrom, Care-Energy, e:veen, Deutsche Energie u.v.a.m. ereilt. In den vergan­genen zwei Jahren waren immerhin acht Strom- und Gasan­bieter betroffen.

Die Moral von der Geschicht‘ ist zunächst einmal, dass für Strom­kunden sich übertrie­bener Geiz beim Strom­an­bieter nicht auszahlt. Vielmehr ist der Wechsel zum billigsten Anbieter wirtschaftlich höchst riskant. Immerhin können im Insol­venzfall Guthaben oder Boni verloren gehen oder nur nach langwie­rigen Strei­tig­keiten ausge­zahlt werden. Erste Anzeichen für eine bevor­ste­hende Insolvenz können sein, dass der Strom­an­bieter plötzlich von Einzugs­er­mäch­tigung auf Überweisung umstellen will. Was die Kunden dann oft nicht wissen ist, dass sie ihre Zahlungen dann nicht mehr ohne Weiteres zurück­buchen können. Außerdem werden oft anlasslos höhere Abschläge oder Zahlungen verlangt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Irgendwann wendet sich dann der Netzbe­treiber an die Kunden, um den Zähler­stand abzulesen. Dann ist es jedoch oft schon zu spät, weil dem Strom­an­bieter mangels Zahlung der Entgelte der Netzzugang gesperrt wurde, so dass ein Insol­venz­antrag unver­meidlich ist.

Immerhin müssen sich die Kunden über die Konti­nuität der Strom­ver­sorgung keine Sorgen machen. Dafür steht der Grund­ver­sorger zumindest vorläufig gerade. Nach § 38 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) gilt die Fiktion, dass Letzt­ver­braucher, die über das Versor­gungsnetz Strom beziehen, diesen vom örtlichen Grund­ver­sorger geliefert bekommen, wenn er sonst keinem bestimmten Liefer­vertrag zugeordnet werden kann. Für Haushalts­kunden dürfen dabei die für die Grund­ver­sorgung nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG allgemein festge­setzten Preise nicht überschritten werden. Nach drei Monaten läuft die Pflicht zur Ersatz­ver­sorgung jedoch aus. Bis dahin spätestens müssen sich die Verbraucher für einen Energie­lie­fer­vertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl entschieden haben. Bleibt zu hoffen, dass sie aus dem Schaden gelernt haben.

Tatsächlich gleicht das Geschäfts­modell einiger Billig­an­bieter einer Art Schnee­ball­system, bei dem billige Preis­ver­sprechen durch hohe Voraus­zah­lungen finan­ziert werden sollen. Auf einem Markt, bei dem mangels trans­pa­renter Kriterien fast ausschließlich Preis­wett­bewerb herrscht, ist die Chance hoch, dadurch zunächst viele Kunden zu gewinnen. Wenn dann aber klar wird, dass das Geschäfts­modell sich langfristig nicht rechnet und die Preise erhöht werden müssen, wechseln viele Kunden zu anderen, noch günsti­geren Anbietern. Dadurch verstärken sich die finan­zi­ellen Schwie­rig­keiten des ersten Strom­an­bieters nur noch und es kommt zur Insolvenz. Seriöse, verläss­liche Strom­ver­sorgung hat eben ihren Preis.