Erneut: Kaum Erleichterungen für Kleinemittenten
Wussten Sie, dass eine größere Heizungsanlage emissionshandelspflichtig sein kann? Tatsächlich gibt es einige Anlagen, bei denen niemand auf Anhieb an den Emissionshandel denken würde. Illustriert wird dieses Instrument nämlich stets mit den rauchenden Schloten großer Kohlekraftwerke. Die Mehrheit der Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, ist aber recht klein. Der Schwellenwert liegt bei mageren 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL).
Bei Anlagen dieser Größe entfaltet der Emissionshandel nicht sein volles Potenzial. In vielen Fällen handelt es sich um Reserveanlagen, die sehr wenig genutzt werden, wie etwa Heizkessel als Redundanz für die Fernwärmeversorgung. Oder um kleinere Anlagen zur Versorgung von Gewerbebetrieben, die ersichtlich kaum Minderungspotenzial aufweisen, weil ihre Fahrweise von der Nachfrage nach dem Produkt des Gewerbebetriebs abhängt. Und die meist mit Erdgas betrieben werden, also bereits den emissionsärmsten fossilen Brennstoffe nutzen. Es liegt deswegen an sich nahe, diese Anlagen aus dem Emissionshandel auszuschließen und stattdessen auf anderem Wege zu mehr Klimaschutz zu motivieren. Immer wieder diskutiert wird in diesem Zusammenhang eine Steuer auf Kohlendioxid, doch wie das Wirtschaftsministerium erst letzte Woche verlautbaren ließ, steht dies in dieser Legislaturperiode nicht auf der Agenda.
Doch auch das Emissionshandelsrecht sieht die Besonderheiten dieser Anlagen. Bedauerlicherweise hat sich der europäische Gesetzgeber nicht dazu durchringen können, von vornherein für diese Anlagen unbürokratische Sonderregeln vorzusehen. Stattdessen hat er Regelungen erlassen, die nun in Abschnitt 9 der derzeit im Entwurf vorliegenden Emissionshandelsverordnung (EHV‑E) an die Anlagenbetreiber durchgereicht werden.
Danach dürfen von der Kleinemittentenregelung Anlagen Gebrauch machen, die nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 EHV‑E weniger als 35 MW FWL aufweisen und 2016 bis 2018 jährlich im Schnitt weniger als 10.000 t CO2 imitiert haben.
Die mangelnde Attraktivität der Regelung liegt dabei nicht daran, dass nach § 18 Abs. 1 EHV‑E ein Ausgleichsbetrag zu leisten sei. Alternativ sieht der Verordnungsentwurf eine Selbstverpflichtung für Emissionsminderungen vor, aber schon nicht für Stromerzeuger oder Anlagen, die Wärme oder Restgase mit anderen Anlagen austauschen, also den allergrößten Teil der Anlagen, die die Regelung überhaupt betreffen könnte. Kleine BHKW oder Anlagen, die ETS-Anlagen mit Prozesswärme versorgen, sind danach ohnehin raus.
Abschreckend leider: Der Verwaltungsaufwand sinkt nicht wesentlich. In § 23 EHV‑E formuliert der Verordnungsgeber, dass nur Anlagen mit weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr im Bezugszeitraum auch nur ein einzelnes Jahr von der Verifizierung des Emissionsberichts befreit sind. Gut, die Mitteilung zum Betrieb entfällt. Aber über die Emissionen berichtet werden muss für Anlagen mit 5.000–25.000 t CO2 pro Jahr ganz normal. Und die Befreiung von der Pflicht, den Überwachungsplan regelmäßig anzupassen, gilt für alle wirklich interessanten Fälle sowieso nicht, § 23 Abs. 1. Kein Wunder also, dass wir bisher von niemandem gehört haben, dass er einen solchen Antrag stellen will.
Hier ist also eine Chance verpasst worden, überflüssige Bürokratie abzubauen. Es steht zu hoffen, dass der europäische Normgeber in Zukunft etwas mutiger ist.