Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Indus­trie­ver­tretern und den Freunden Erneu­er­barer Energien gleich­zeitig die Korken knallen. Und dass sich gleich­zeitig auch noch die Bundes­re­gierung freut, hat schon fast Selten­heitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneu­erbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C‑406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffs­strei­tig­keiten. Denn ob ein Förder­instrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitrei­chende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneu­er­baren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihil­fen­recht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifi­ziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festge­legten Vorgaben genügen, und weil das Europa­recht Beihilfen grund­sätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitglied­staat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der beson­deren Vergütung für Strom aus erneu­er­baren Quellen per Beihilfe oder Markt­prämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonder­regeln für den an die Industrie gelie­ferten Strom Beihilfen dar. Strom­in­tensive Unter­nehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushalts­kunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hinter­grund ist klar, dass Bundes­re­gierung, Erzeuger erneu­er­barer Energien und die Industrie gleicher­maßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staat­liche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unions­recht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzuläs­sigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückfor­derung von Teilbe­trägen an, die der strom­in­ten­siven Industrie im Rahmen der beson­deren Ausgleichs­re­gelung nachge­lassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäi­schen Union am 10.5.2016 (T‑47/15) erstin­stanzlich abwies.

Die zweite gemein­schafts­recht­liche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergüns­ti­gungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmit­telbar oder mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichs­me­cha­nismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmit­telbar oder auch nur mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlage­me­cha­nismus finan­ziert. Die Netzbe­treiber beauf­schlagen gelie­ferte Strom­mengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneu­er­barer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundes­re­publik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern. 

Diese Argumen­tation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Strom­ein­spei­sungs­gesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C‑379/98) fest, dass ein Umlage­system etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechts­rahmens zu rechnen. Mittel­fristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitglied­staaten haben mehr Freiheiten bei der Ausge­staltung von Förder­instru­menten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitrau­benden Verhand­lungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grund­sätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlage­systeme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papier­fa­briken und Netzbe­treibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energie­wende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Prosa über Glyphosat

Glyphosat ist mal wieder in aller Munde. Vor allem wegen der Entscheidung eines kalifor­ni­schen Gerichts, das Monsanto vor kurzem zu einer Zahlung von immerhin 80 Millionen Dollar verur­teilt hat. Hinter­grund ist die Klage eines krebs­kranken Mannes. Die Jury war zu dem Schluss gekommen, dass seine Erkrankung durch Glyphosat verur­sacht sei. Sie hatte den Hersteller dafür verant­wortlich gemacht. Mehr als 1000 ähnliche Verfahren sollen in den USA anhängig sein. Dass hatte sich der deutsche Chemie- und Pharma­konzern Bayer bei der Übernahme von Monsanto im Juni 2018 mögli­cher­weise anders vorgestellt.

Auch in Deutschland gibt es ein Verfahren zu Glykosat, das nicht zuletzt vor diesem Hinter­grund brisant ist. Dabei geht es nicht um einen konkreten Schadensfall, sondern eher um Aufklärung über mögliche Schad­wir­kungen. Die Online-Plattform für Infor­ma­ti­ons­freiheit „Frag den Staat“ hat nämlich eine Stellung­nahme des Bundesamts für Risiko­be­wertung (BfR) online gestellt. Darin geht es u.a. um die Frage, ob Glyphosat für den Menschen krebs­er­regend sei. „Frag den Staat“ hatte das sechs­seitige Papier zuvor aufgrund eines Auskunfts­an­spruchs nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) vom BfR erhalten. Nun hat das BfR „Frag den Staat“ für die Veröf­fent­li­chung der internen Stellung­nahme abmahnen lassen. Die Abmahnung können Sie ebenfalls online lesen. Die Begründung des BfR lautet nicht etwa, dass es sich um vertrau­liche Infor­ma­tionen handle. Immerhin müssen die Infor­ma­tionen auch nach dem IFG ohnehin jedem Inter­es­sierten zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr sei die Stellung­nahme urheber­rechtlich geschützt.

Was uns zu einem weiteren derzeit brisanten Thema führt. Genau, die Urheber­rechts­reform. Ging es da nicht um verarmte Künstler, die in den Weiten des Internet zunehmend leer ausgehen? Und um junge YouTuber, die ihre Arbeit durch Upload­filtern vor dem „Aus“ sehen? Nun ist das BfR aber doch eher eine der ehrwür­digen Insti­tu­tionen, die von unseren Steuer­geldern finan­ziert werden. Die sich auf neutrale und metho­disch struk­tu­rierte Weise mit Belangen befassen sollen, die eigentlich alle etwas angehen. Sie fragen sich jetzt sicher, warum die das Urheber­recht geltend machen, durch das schöp­fe­rische Leistungen geschützt werden sollen. Und warum das dann effektiv die Verbreitung von Infor­ma­tionen verhindern soll, die für die Öffent­lichkeit relevant wären. Nun, was sollen wir Ihnen da bloß sagen – das fragen wir uns nämlich auch.

 

2019-03-28T11:28:54+01:0028. März 2019|Allgemein, Digitales, Umwelt|

EP verab­schiedet das Clean Energy Package (CEP)

In Windschatten der viel disku­tierten Neure­gelung des Urheber­rechts hat gestern auch der noch ausste­hende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäi­schen Energie­rechts. Die neue Elektri­zitäts-Binnen­markt-Richt­linie und die Elektri­zitäts-Binnen­markt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheb­lichen Anpas­sungs­bedarf für Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft begründen.

Spreng­stoff bietet schon die refor­mierte Strom­ver­ordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraft­werke, die einen CO2-Emissi­ons­standard erfüllen, an Kapazi­täts­me­cha­nismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro instal­lierter KW und Jahr sind Kohle­kraft­werke künftig nicht mehr quali­fi­ziert. Die Regelung gilt für neue Kraft­werke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestands­kraft­werke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazi­täts­me­cha­nismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenz­über­schrei­tenden Stromhandel.

Die Strom­richt­linie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Strom­tarife, die entlang der Strom­nach­frage im Tages­verlauf schwanken, sollen es Verbrau­chern ermög­lichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Wasch­ma­schine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermög­lichen. Zudem soll der Wechsel­prozess sich beschleu­nigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.

Auch die außer­ge­richt­liche Streit­bei­legung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Daten­schutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weiter­ga­be­rechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertra­genen Daten, die die DSGVO gewährt. Inter­essant ist auch, dass Vergleichs­platt­formen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitglied­staaten sind künftig verpflichtet, unent­geltlich Zugang zu mindestens einem zerti­fi­zierten Vergleichs­in­strument zu gewähr­leisten. Weitere Regulie­rungs­vor­gaben für Strom­lie­fer­ver­träge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.

Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompro­missen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energie­ver­trieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkun­den­ge­schäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom natio­nalen Gesetz­geber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesent­lichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energie­wirt­schaft wird heute in Brüssel geschwungen.

2019-03-27T09:03:27+01:0027. März 2019|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|