Je länger je lieber: Laufzeit von Contracting-Verträgen

Seien wir ehrlich: Die meisten Geschäftsmodelle, mit denen man in der Energiewirtschaft aktuell in die Zeitung kommt, rechnen sich nur sehr bedingt. Innovation wird vom Markt kaum honoriert. Tatsächlich leben die meisten Stadtwerke ganz solide von den Grundversorgungskunden Gas und Strom, dem Netzbetrieb und der Fernwärme, die damit weit wichtiger ist als ihr oft etwas spießiger Ruf.

Neben der klassischen Versorgung aus zentralen Heizkraftwerken wächst in diesem Segment in den letzten Jahren die Bedeutung von Nahwärmelösungen, ganz modern Contracting genannt. Hier stellt der Wärmeversorger dem Abnehmer eine Heizungsanlage in den Keller und versorgt ihn aus dieser Anlage mit warmem Wasser und Raumwärme. Vorteil für den Abnehmer: Er muss keine Heizung finanzieren und genießt in aller Regel ein Rundum-Sorglospaket.

Meistens wird in den Verträgen zwischen Erzeuger und Abnehmer der Wärme die Geltung der AVBFernwärmeV vereinbart. Diese lässt in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV eine Vertragslaufzeit von maximal zehn Jahren zu. Das ist zwar weit mehr, als bei anderen Dauerschuldverhältnissen zulässig ist. Anders als bei einem Stromliefervertrag oder einem Zeitungsabo ist das Contracting aber mit hohen Investitionen verbunden. Kündigt der Abnehmer nach zehn Jahren, so steht der Fernwärmeversorger dumm da. Eine zehnjährige Heizungsanlage lässt sich nicht ohne weiteres in den nächsten Keller schrauben. Und die aufwendigen für die mit der Installation verbundenen baulichen Maßnahmen bekommt der Versorger auch nicht zurück. Es ist also in seinem natürlichen Interesse, längere Laufzeiten zu vereinbaren.

Die AVBFernwärmeV kennt allerdings keine Ausnahme für solche Konstellationen. Ein Schlupfloch bietet das Regelwerk aber doch. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV bestimmt nämlich, dass der Vertrag auch zu abweichenden Bedingungen abgeschlossen werden kann, wenn der Versorger einen Vertragsschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Der Kunde muss also ein Wahlrecht haben. Das OLG Köln (5 U 28/14) fordert in Anlehnung an das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit, dass der Kunde die reale Möglichkeit erhalten muss, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Verfahren hatte der Versorger zwei Varianten angeboten, nämlich eine mit einer Laufzeit über zehn und eine andere über 15 Jahre. Bei längerer Laufzeit sollte ein 20% günstigerer Grundpreis gelten. Zwar verneinte der Senat im konkreten Fall eine echte Wahlmöglichkeit wegen der personellen Verstrickungen des Geschäftsführers der Beklagten. An den 15 Jahren an sich hatte es aber nichts auszusetzen.

Für die Praxis bedeutet das bis auf Weiteres: Will ein Versorger mehr als die ihm gesetzlich gewährten zehn Jahre Vertragslaufzeit, so muss er dem Kunden eine längere Laufzeit beispielsweise preislich schmackhaft machen. Er ist aber in jedem Fall verpflichtet, auch ein Angebot im Einklang mit § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzubieten, also mit nur zehn Jahren. Dass beides angeboten wurde, ist in jedem Fall zu dokumentieren. Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Wenn die Wahlfreiheit nämlich nicht nachweisbar besteht, so kann der Kunde jederzeit den Vertrag beenden.

2019-03-12T23:58:06+01:0012. März 2019|Wärme|

Insektenschutz vs. “Insektenschutz”

Bislang führt die Eingabe des Stichwortes “Insektenschutz” bei Google bisher nur zu Werbung für Fliegengitter oder Insektizide. Das könnte sich bald schon ändern: Der Schutz vor Insekten soll durch den Schutz der Insekten ergänzt, manche meinen sogar ersetzt, werden. Allein in Bayern haben 1,7 Millionen Bürger im Rahmen eines Volksbegehrens einen Gesetzesentwurf unterstützt, dessen Ziel es ist, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Bienen und Schmetterlinge, entgegenzuwirken. Inzwischen hat auch die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) angekündigt, ein Gesetz zum Schutz der Insekten (Insektenschutzgesetz) zu planen.

Die Maßnahmen, die in dem Gesetzesentwurf des bayerischen Volksbegehrens vorgesehen sind, richten sich in erster Linie an die Landwirtschaft. So wird z.B. eine Quote für den Ökolandbau gefordert, verbesserter Schutz von Strukturelementen wie Gehölzen, Gewässern, Natursteinmauern usw, ein Verbot des Umbruchs von Dauergrünland oder des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzgebieten. Aber auch ein Verbot von insektenschädigenden Beleuchtungsanlagen (sog. Himmelsstrahlern) gehört zu dem Maßnahmenkatalog.

Die bayerische Landesverfassung sieht eine Art Volksgesetzgebung vor, das heißt, dass Ergebnis eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht bloß ein Apell an den Landesgesetzgeber darstellt, sondern eine Gesetzesinitiative, die zunächst dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird. Wenn der Landtag ablehnt, stimmt in einem weiteren Schritt, dem Volksentscheid, innerhalb von drei Monaten die Wahlbevölkerung über den Entwurf ab, wobei der Landtag einen Gegenentwurf zur Abstimmung stellen kann. Der bayerische Ministerpräsident Söder hat bereits angekündigt, ein Gesetz zu machen, durch das sowohl die Natur als auch die Landwirtschaft besser geschützt werden, als durch den bisherigen Gesetzesentwurf. Wir sind schon gespannt, ob sich Insektenschutz und “Insektenschutz” tatsächlich halbwegs konfliktfrei vereinbaren lassen.

2019-03-12T12:34:13+01:0012. März 2019|Allgemein, Umwelt|