Zum globalen Zustand der Biodiversität

Verglichen mit den 1960er und 1970er Jahren ist deutsche Umwelt­po­litik in weiten Teilen ehrlich gesagt jammern auf hohem Niveau. Zumindest was lokale Verschmut­zungen von Wasser, Boden und Luft angeht, hat sich in den Indus­trie­ländern in den letzten Jahrzehnten enorm viel verbessert. Selbst die viel gescholtene Automo­bil­in­dustrie hat es geschafft, die Emissionen von Kraft­fahr­zeugen mit Verbren­nungs­mo­toren drastisch zu reduzieren. Auch wenn Diesel-Pkw die ambitio­nierten Grenz­werte der EU zur Zeit immer wieder reißen.

Was aber tatsächlich im globalen Maßstab besorg­nis­er­regend ist, das sind vor allem zwei Bereiche: menschen­ge­machter Klima­wandel und Rückgang der Biodi­ver­sität. Gerade was das zweite Thema angeht, herrscht größten­teils Ratlo­sigkeit. In vielen Fällen, so wie beim Insek­ten­sterben, sind sich die Fachleute noch nicht einmal über die Ursachen im Klaren. Es gibt zwar ein globales Abkommen, die Konvention zum Schutz der biolo­gi­schen Vielfalt (CBD). So richtig ins allge­meine Bewusstsein gedrungen ist sie außerhalb von Exper­ten­zirkeln nicht. Ihre Möglich­keiten zum Schutz der globalen Natur sind auch eher begrenzt.

Insofern ist es nicht verwun­derlich, dass weltweit Bedarf besteht, sich über das Thema auszu­tau­schen, Bilanz zu ziehen und Strategien zu entwi­ckeln. Dieser Tage treffen sich deswegen in Paris im Weltbio­di­ver­si­tätsrat Experten aus Wissen­schaft und Politik aus mehr als 50 Ländern. Sie sollen sich auf einen Bericht zum Zustand der Natur einigen, genauer gesagt auf die Kurzfassung des Berichts für Entschei­dungs­träger. Vorge­stellt werden soll er schon am 6. Mai.

Die Bundes­um­welt­mi­nis­terin setzt große Hoffnungen darauf, dass dem Bericht auch Taten folgen werden. Immerhin war es auch bei dem anderen umwelt­po­li­ti­schen Großthema der Zeit so, dass eine Einigung auf einen geteilten Sachstand der Ausgangs­punkt für Lösungen wurde: So gelten die Berichte des Weltkli­ma­rates als entschei­dender Anstoß für das Pariser Klimaschutzabkommen.

2019-04-30T12:44:17+02:0030. April 2019|Allgemein|

Verkehr und Haushalte in den Emissi­ons­handel: Was ist vom FDP-Klima­schutz­vor­schlag zu halten?

Dass die FDP auch beim Klima­schutz auf markt­wirt­schaft­liche Instru­mente setzt, ist keine Überra­schung. Aber wie gut ist der auf dem jüngsten Bundes­par­teitag disku­tierte Plan, auch die Sektoren Gebäude und Verkehr in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen und so durch wirtschaft­liche Anreize statt ordnungs­recht­liche Verbote oder höhere Steuern eine Reduzierung der Treib­haus­gas­emis­sionen auszu­lösen? Immerhin sind die Liberalen nicht die einzigen, die einen solchen Upstream-Emisi­ons­handel für sinnvoll halten. Disku­tiert wird die Einbe­ziehung weiterer Sektoren als nur der großen Feuerungs­an­lagen mit mehr als 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) in den EU-Emissi­ons­handel ja schon recht lange, wie eine Ausar­beitung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestags vom März 2018 zeigt.

Aller­dings plant die FDP nicht, Autofahrer und Eigen­heim­be­sitzer in den Kreislauf von Bericht­erstattung, Beschaffung und Abgabe von Zerti­fi­katen einzu­be­ziehen. Statt dessen sollen dieje­nigen, die ihnen die Emissionen in Form von Treib- und Brenn­stoffen liefern, einbe­zogen werden. Konkret soll etwa der Betreiber der Raffi­nerie Zerti­fikate für die verkör­perten Emissionen abgeben, preist die Kosten für die Beschaffung ein und setzt so einen Anreiz für den Kunden, weniger Emissionen auszu­lösen und so Geld zu sparen.

An sich ein guter Gedanke, aber das für den Emissi­ons­handel feder­füh­rende Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) ist skeptisch. Auch wenn Art. 24 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) die Einbe­ziehung weiterer Sektoren zunächst einmal erlaubt, wenn es dort heißt:

(1)   Ab 2008 können die Mitglied­staaten den Handel mit Emissi­ons­zer­ti­fi­katen gemäß dieser Richt­linie auf nicht in Anhang I genannte Tätig­keiten und Treib­hausgase ausweiten, soweit alle einschlä­gigen Kriterien,(…)berücksichtigt werden und sofern die Einbe­ziehung solcher Tätig­keiten und Treib­hausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechts­akten gebilligt wird (…).“

Warum also nach Ansicht des BMU nicht der Verkehr? Nun, weil der skizzierte Upstream-Emissi­ons­handel gerade nicht „nur“ einen zusätz­lichen Sektor einbe­ziehen würde. Es würde ja, siehe oben, nicht einfach der Betreiber einer weiteren Emissi­ons­quelle „Auto“ oder „Gastherme“ emissi­ons­han­dels­pflichtig. Sondern es würde mit dem Raffi­ne­rie­be­treiber oder Erdgas­lie­fe­ranten jemand emissi­ons­han­dels­pflichtig, der selbst gar nicht Treib­hausgase in die Atmosphäre emittiert. Der Emissi­ons­be­griff der Richt­linie ist aber nicht nach Gusto der Mitglied­staaten frei inter­pre­tierbar. Er ist in Art. 3 lit. b der Richt­linie als „die Freisetzung von Treib­haus­gasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage“ definiert. Damit ist klar: Die Raffi­nerie emittiert nicht, weil sie kein CO2 in die Atmosphäre entlässt.

Bei der Inter­pre­tation, was „Emission“ bedeutet, gibt es auch keine Spiel­räume. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung „Schaefer Kalk“ vom 19.07.2017 (C‑460–15) festge­stellt. Hiernach ist weiter­ge­lei­tetes und eben nicht an die Atmosphäre abgege­benes CO2 keine Emission im Sinne der Richt­linie und löst damit auch keine Agabe­pflichten aus, und die Kommission ist auch nicht befugt, das irgendwie anders zu interpretieren.

Was folgt also daraus? Aktuell darf Deutschland Verkehr und Haushalte nicht mithilfe eines Upstream-Emissi­ons­handel in das europäische Emissi­ons­han­dels­system einbe­ziehen. Das wäre nur möglich, wenn Art. 3 lit. b der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geändert würde. Das bezeichnet das BMU als „schwierig“, und das trifft sicherlich auch zu.

Aber auch schwierige Änderungen sind nicht unmöglich. Insofern: Der FDP-Vorschlag ist nicht unrea­lis­tisch, er ist nur schwie­riger umzusetzen, als manche Liberale hoffen.

2019-04-29T10:29:56+02:0029. April 2019|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Kein Rechts­miss­brauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläu­figer Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechts­miss­bräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klage­be­fugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automo­bil­händler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmah­nungen und Klagen auf das Gesetz über Unter­las­sungs­klagen bei Verbrau­cher­rechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unter­lassung. Relevant mit Bezug auf Umwelt­recht sind beispiels­weise Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflichten über den Energie­ver­brauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte „anspruchs­be­rech­tigte Stellen“, die in der Norm näher quali­fi­ziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigen­schaft als (auch) Verbrau­cher­schutz­verband, weil sie in eine Liste quali­fi­zierter Einrich­tungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einge­tragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies „unter Berück­sich­tigung der gesamten Umstände missbräuchlich“ ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltend­ma­chung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchs­gegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen­dungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbun­denen Angele­genheit eine Aufspaltung in mehrere Abmah­nungen vorge­nommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuch­lichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulie­rungs­konzept des Gesetzes, dass verbrau­cher­recht­liche Verstöße durch Verbände einge­klagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsich­tigte Neben­folge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechts­ver­stöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein recht­liches Vorgehen für den indivi­du­ellen Verbraucher nicht lohnt.

 

2019-04-26T15:05:19+02:0026. April 2019|Allgemein, Umwelt, Wettbewerbsrecht|