Nordstream 2 hat’s auch nicht leicht

Nicht nur der Naturschutzbund hat etwas gegen Nordstream 2. Die Pipeline von Russland nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Ostsee steht im Verdacht, die Meeresumwelt der Ostsee zu schädigen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald die vom Umweltverband beantragte Zwischenverfügung auf einen vorläufigen Baustopp im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Auch das Bundesverfassungsgericht wollte den Bau im Juli 2018 nicht stoppen. Doch wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgeht, weiß heute noch keiner.

Aber nicht nur der Umweltschutz stellt ein Risiko für die Gaspipeline aus Russland dar. Am Montag dieser Woche, dem 15.04.2019, hat der Europäische Rat die Änderung der Gasrichtlinie förmlich angenommen, um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu schaffen. Damit ging ein langes Tauziehen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten sowie der europäischen Kommission mit einer deutschen Niederlage zu Ende. Die Kommission hatte von Anfang an geplant, dass die Vorschriften, die den Gasbinnenmarkt der EU regeln, künftig auch für Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zur EU-Außengrenze gelten. Damit müssen Fernleitungen ab Grenzübergang entflochten werden, Dritten ist der Netzzugang zu gewähren. Es gelten die Diskriminierungsverbote und Transparenzanforderungen, wie sie innerhalb der EU schon seit 2009 zu beachten sind. Diesen Anforderungen genügt die Planung für Nordstream 2 bisher nicht, denn Gazprom will sowohl die Pipeline betreiben, als auch das Gas liefern.

Bis vor einigen Wochen hatte die Bundesregierung angenommen, gemeinsam mit Frankreich die Kommissionspläne noch verhindern zu können. Dann jedoch hatte Frankreich seine Position verändert. Auch die letzte Rückfallposition, frei zwischen Eintritts- und Drittstaat aushandelbare Ausnahmevorschriften, war zuletzt noch gefallen. In der nun angenommenen Fassung heißt es, dass zwar der Staat, in dem die Leitung aus einem Drittland ankommt, mit diesem über Ausnahmen verhandeln darf, am Ende entscheidet aber die Kommission. Und die hat nicht vor, für Nordstream 2 Deutschland eine Extrawurst zu braten.  

Für die Kommission bedeutet das einen echten politischen Sieg. In Hinblick auf die Energiewende sind die vielfachen Schwierigkeiten für das politisch sicherlich zu recht umstrittene Vorhaben allerdings skeptisch zu sehen. Auch wenn es zunehmend Stimmen gibt, die meinen, auch auf Erdgas in Zukunft schnell verzichten zu können, ist aktuell nur schwer vorstellbar, wie der geforderte schnelle Kohleausstieg ohne eine Steigerung der Erdgasimporte aussehen soll. Zwar erwarten die meisten Akteure, dass Gazprom sich wohl oder übel auf die veränderten Rahmenbedingungen einlässt. Einfacher wird es für das Großprojekt aber nun sicherlich nicht.

 

2019-04-16T23:55:18+02:0016. April 2019|Energiepolitik, Gas|

Nicht geheim: Verkehrsministerium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unterlagen, die die Volkswagen AG (VW) dem Verkehrsministerium übergeben hatte. In diesen Unterlagen bekannte sich VW laut Verkehrsminister Dobrindt dazu, dass in verschiedenen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umweltinformationsgesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umweltinformationen. Das Verkehrsministerium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Widerspruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Ministerium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin beeindruckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders interessant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetzgebungsverfahren Unterlagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechtssetzungsverfahren stattfinden, in die auch Deutschland involviert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren nur nationale, keine europäischen Verfahren, denn seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Öffentlichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend vergemeinschafteten Umweltrechts bemerkenswert.

Schutzwürdige Geheimnisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkurrenten mit den Informationen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anforderung durch die Staatsanwaltschaft reichte nicht aus, die Informationen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Interessant ist auch, dass der Versagensgrund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermittelte und für den Übermittler potentiell nachteilige Informationen Dritter nur offengelegt werden, soweit das öffentliche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klimaziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Transparenz ist die Regel. Die Ausnahmetatbestände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszulegen. Wer Informationen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorgebracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|