Nordstream 2 hat’s auch nicht leicht

Nicht nur der Natur­schutzbund hat etwas gegen Nordstream 2. Die Pipeline von Russland nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Ostsee steht im Verdacht, die Meeres­umwelt der Ostsee zu schädigen. Zwar hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald die vom Umwelt­verband beantragte Zwischen­ver­fügung auf einen vorläu­figen Baustopp im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt wollte den Bau im Juli 2018 nicht stoppen. Doch wie der Rechts­streit in der Haupt­sache ausgeht, weiß heute noch keiner.

Aber nicht nur der Umwelt­schutz stellt ein Risiko für die Gaspipeline aus Russland dar. Am Montag dieser Woche, dem 15.04.2019, hat der Europäische Rat die Änderung der Gasricht­linie förmlich angenommen, um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu schaffen. Damit ging ein langes Tauziehen zwischen Deutschland und anderen Mitglied­staaten sowie der europäi­schen Kommission mit einer deutschen Niederlage zu Ende. Die Kommission hatte von Anfang an geplant, dass die Vorschriften, die den Gasbin­nen­markt der EU regeln, künftig auch für Fernlei­tungen zwischen einem Mitglied­staat und einem Drittland bis zur EU-Außen­grenze gelten. Damit müssen Fernlei­tungen ab Grenz­übergang entflochten werden, Dritten ist der Netzzugang zu gewähren. Es gelten die Diskri­mi­nie­rungs­verbote und Trans­pa­renz­an­for­de­rungen, wie sie innerhalb der EU schon seit 2009 zu beachten sind. Diesen Anfor­de­rungen genügt die Planung für Nordstream 2 bisher nicht, denn Gazprom will sowohl die Pipeline betreiben, als auch das Gas liefern.

Bis vor einigen Wochen hatte die Bundes­re­gierung angenommen, gemeinsam mit Frank­reich die Kommis­si­ons­pläne noch verhindern zu können. Dann jedoch hatte Frank­reich seine Position verändert. Auch die letzte Rückfall­po­sition, frei zwischen Eintritts- und Dritt­staat aushan­delbare Ausnah­me­vor­schriften, war zuletzt noch gefallen. In der nun angenom­menen Fassung heißt es, dass zwar der Staat, in dem die Leitung aus einem Drittland ankommt, mit diesem über Ausnahmen verhandeln darf, am Ende entscheidet aber die Kommission. Und die hat nicht vor, für Nordstream 2 Deutschland eine Extra­wurst zu braten. 

Für die Kommission bedeutet das einen echten politi­schen Sieg. In Hinblick auf die Energie­wende sind die vielfachen Schwie­rig­keiten für das politisch sicherlich zu recht umstrittene Vorhaben aller­dings skeptisch zu sehen. Auch wenn es zunehmend Stimmen gibt, die meinen, auch auf Erdgas in Zukunft schnell verzichten zu können, ist aktuell nur schwer vorstellbar, wie der gefor­derte schnelle Kohle­aus­stieg ohne eine Steigerung der Erdga­sim­porte aussehen soll. Zwar erwarten die meisten Akteure, dass Gazprom sich wohl oder übel auf die verän­derten Rahmen­be­din­gungen einlässt. Einfacher wird es für das Großprojekt aber nun sicherlich nicht.

 

2019-04-16T23:55:18+02:0016. April 2019|Energiepolitik, Gas|

Nicht geheim: Verkehrs­mi­nis­terium verliert Transparenzprozess

Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unter­lagen, die die Volks­wagen AG (VW) dem Verkehrs­mi­nis­terium übergeben hatte. In diesen Unter­lagen bekannte sich VW laut Verkehrs­mi­nister Dobrindt dazu, dass in verschie­denen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umwelt­in­for­ma­tionen. Das Verkehrs­mi­nis­terium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Wider­spruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Minis­terium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin beein­druckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders inter­essant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren Unter­lagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechts­set­zungs­ver­fahren statt­finden, in die auch Deutschland invol­viert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren nur nationale, keine europäi­schen Verfahren, denn seine gemein­schafts­recht­liche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfah­rens­be­tei­ligten vor der Öffent­lichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend verge­mein­schaf­teten Umwelt­rechts bemerkenswert.

Schutz­würdige Geheim­nisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkur­renten mit den Infor­ma­tionen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anfor­derung durch die Staats­an­walt­schaft reichte nicht aus, die Infor­ma­tionen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Inter­essant ist auch, dass der Versa­gens­grund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermit­telte und für den Übermittler poten­tiell nachteilige Infor­ma­tionen Dritter nur offen­gelegt werden, soweit das öffent­liche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klima­ziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Trans­parenz ist die Regel. Die Ausnah­me­tat­be­stände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszu­legen. Wer Infor­ma­tionen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorge­bracht wurden.

2019-04-16T00:02:50+02:0016. April 2019|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|