Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unter­lagen, die die Volks­wagen AG (VW) dem Verkehrs­mi­nis­terium übergeben hatte. In diesen Unter­lagen bekannte sich VW laut Verkehrs­mi­nister Dobrindt dazu, dass in verschie­denen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.

An sich gewährt das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umwelt­in­for­ma­tionen. Das Verkehrs­mi­nis­terium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Wider­spruch und die Sache ging vor Gericht.

Das Minis­terium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin beein­druckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders inter­essant sind hierbei die folgenden Punkte:

Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren Unter­lagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechts­set­zungs­ver­fahren statt­finden, in die auch Deutschland invol­viert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren nur nationale, keine europäi­schen Verfahren, denn seine gemein­schafts­recht­liche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfah­rens­be­tei­ligten vor der Öffent­lichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend verge­mein­schaf­teten Umwelt­rechts bemerkenswert.

Schutz­würdige Geheim­nisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkur­renten mit den Infor­ma­tionen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anfor­derung durch die Staats­an­walt­schaft reichte nicht aus, die Infor­ma­tionen dem klagenden Verband vorzuenthalten.

Inter­essant ist auch, dass der Versa­gens­grund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermit­telte und für den Übermittler poten­tiell nachteilige Infor­ma­tionen Dritter nur offen­gelegt werden, soweit das öffent­liche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klima­ziele und die Dieselabgase.

Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Trans­parenz ist die Regel. Die Ausnah­me­tat­be­stände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszu­legen. Wer Infor­ma­tionen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorge­bracht wurden.