Zuteilung für künftige Anlagen
Bestandsanlagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt!
Wenn am 29. Juni 2019 die Antragsfrist für Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für Bestandsanlagen für die Jahre 2021–2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorliegen. Andernfalls droht Ungemach. Bestandsanlagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissionsgenehmigung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben.
Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Fristablaufs noch gar keine Genehmigung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zuteilungsantrag mangels Produktionsdaten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht allerdings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwendigkeit der Verifizierung der Anlagenangaben entfällt.
Die für die Zuteilungsmenge maßgeblichen Produktionsdaten sollen später nachgereicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichtsreich wie für Bestandsanlagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existierenden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders problematisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zuteilungselemente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zuteilungsanspruch wäre aber dauerhaft untergegangen.
Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichtshalber auch für diese Produkte Zuteilungsanträge auf „null“ Zertifikate für unterschiedliche Zuteilungselemente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazitätserweiterungen zu haben, wenn die entsprechende Produktion aufgenommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produktwechseln erfolgreich sein müssten. Gegenwärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein.
(Möglicherweise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infoveranstaltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veranstaltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austauschen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanenstraße 71 in Laufweite der DEHSt-Infoveranstaltung ein.)