Kein Rechts­miss­brauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläu­figer Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechts­miss­bräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klage­be­fugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automo­bil­händler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmah­nungen und Klagen auf das Gesetz über Unter­las­sungs­klagen bei Verbrau­cher­rechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unter­lassung. Relevant mit Bezug auf Umwelt­recht sind beispiels­weise Verstöße gegen Infor­ma­ti­ons­pflichten über den Energie­ver­brauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte „anspruchs­be­rech­tigte Stellen“, die in der Norm näher quali­fi­ziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigen­schaft als (auch) Verbrau­cher­schutz­verband, weil sie in eine Liste quali­fi­zierter Einrich­tungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einge­tragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies „unter Berück­sich­tigung der gesamten Umstände missbräuchlich“ ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltend­ma­chung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchs­gegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen­dungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbun­denen Angele­genheit eine Aufspaltung in mehrere Abmah­nungen vorge­nommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuch­lichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulie­rungs­konzept des Gesetzes, dass verbrau­cher­recht­liche Verstöße durch Verbände einge­klagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsich­tigte Neben­folge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechts­ver­stöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein recht­liches Vorgehen für den indivi­du­ellen Verbraucher nicht lohnt.