Antragsverfahren 2019: Was ist nun zu tun?
So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellen.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitternacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durchsetzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.
Dieser Unterschied ist alles andere als akademisch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antragsfrist verpasst haben. Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Rechtsprechung hat auch erst vor kurzem festgeschrieben, dass nicht einmal Änderungen des fristgerecht eingereichten Antrags möglich sind.
Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen jetzt sicherstellen, dass alle beteiligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagenkonfiguration bleibt. Sie sollten sich mit den Zuteilungsregeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Rechtsprechung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemissionsanlagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zuteilungselemente, in die ihr Antrag aufgeteilt wird, sicher voneinander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu erteilender Genehmigungen die Antragsfrist gilt. Sie müssen ihre technische Infrastruktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifizierer, für dessen Verifizierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immissionsschutzbehörde oder die Deutsche Emissionshandelsstelle herangetragen werden müssen.
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