Zwischen­mieter“ Natur

Recht­liche Regelungen verfehlen, auch wenn sie noch so gut gemeint sind, nicht selten ihr Ziel. Das ist mitunter auch im Natur­schutz­recht so. Aus Angst vor strengen Auflagen des Arten- und Gebiets­schutzes verhindern viele Eigen­tümer von Immobilien die Ansiedlung von Natur. Nicht nur im urbanen Bereich, sondern auch auf freiem Feld werden daher Brücken, die regel­mäßig gewartet und renoviert werden müssen, oft mit Spikes oder Netzen ausge­stattet, um Vögel am Brüten zu hindern.

Schließlich sind Vogel­nester sogar außerhalb der Brutzeit geschützt, da es nach  § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) verboten ist, „Fortpflan­zungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten“ zu zerstören,  zu denen auch alle heimi­schen Vogel­arten zählen. Ähnlich werden Brach­flächen, die später bebaut werden sollen, oft regel­mäßig mit Planier­raupen vom Aufwuchs oder von Senken befreit, in denen sich Klein­ge­wässer bilden könnten, um die Ansiedlung seltener Arten im Keim zu ersticken.

Aber was nützt der beste Schutz von Bestehendem, wenn es gar nicht erst die Chance bekommt zu entstehen? Die natur­schutz­recht­liche Eingriffs­re­gelung in § 14 ff. BNatschG schützt nämlich auch nur vor der Beein­träch­tigung von bereits Bestehendem. Der Schutz vor Beein­träch­ti­gungen zu erwar­tender Entwick­lungen ist dagegen nicht vorge­sehen. Vor diesem Hinter­grund bringt die Politik und Verwaltung in Deutschland zunehmend Möglich­keiten für „Natur auf Zeit“ ins Spiel. Eigen­tümer bekommen für ihre Bereit­schaft, ihre Grund­stücke für einen definierten Zeitraum über das gesetzlich gefor­derte Maß ökolo­gisch aufzu­werten, die Zusage, nach Ablauf der Zeit eine natur­schutz­recht­liche Ausnahme erteilt zu bekommen.

Rechtlich kann dies auf einem öffentlich-recht­lichen Vertrag beruhen, der eine Art vorge­zo­gener Ausgleichs­maß­nahme für einen späteren Eingriff beinhaltet. Einige Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt haben bereits spezi­ellere gesetz­liche Regelungen erlassen. Über eine Änderung des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes unter Einfügung eines § 44 Abs. 3a BNatSchG wird derzeit diskutiert.

Wie auch immer es rechtlich begründet wird, bietet Natur auf Zeit auf jeden Fall viele Möglich­keiten, wirtschaft­liche Entwicklung und Natur­schutz vereinbar zu machen. Dies gilt selbst in Zeiten, in denen brach­lie­gende Grund­stücke zumindest im urbanen Bereichen immer seltener werden.