Die AfD als Prüffall: Was bedeutet die Entscheidung des VG Köln

Die AfD freut sich: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Partei nicht länger als Prüffall bezeichnen. Doch was bedeutet die viel besprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln (Az.: 13 L 202/19) wirklich?

Eindeutig steht fest: Eine inhaltliche Bewertung der Berechtigung des Verfassungsschutzes, der AfD in Sachen Verfassungsfeindlichkeit auf den Zahn zu fühlen, ist von dieser Entscheidung des VG Köln nicht betroffen. Die Partei ist also Prüffall, aber der Präsident des Verfassungsschutzes darf sie nicht öffentlich als solche bezeichnen.  

Die Überlegungen des Gerichts in diesem Punkt sind auch durchaus überzeugend. Das Gericht meint, dass die Bezeichnung als Prüffall auf die Öffentlichkeit negativ wirke. Dies ist sicherlich der Fall: Die meisten Menschen finden die Vorstellung abschreckend, dass eine Partei möglicherweise nicht mit den verfassungsmäßigen Grundsätzen konform geht. Es ist damit nicht unwahrscheinlich, dass zumindest manche potentielle Wähler sich abgeschreckt fühlen. Damit stellt es einen Eingriff in die Rechte der AfD als Partei (aus Art. 21 GG) dar, wenn der Präsident des Bundesamtes sie so bezeichnet. 

Nun ist nicht jeder Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen unzulässig. Wenn durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in Rechte eingegriffen wird, können diese Eingriffe rechtmäßig sein. Das ist absolut alltäglich und rechtfertigt die Schulpflicht ebenso wie das Tempolimit. Der Präsident des Verfassungsschutzes muss eine Mitteilung also auf ein Gesetz stützen können.

Das Bundesamt sah für diese Maßnahme § 16 Abs. 1 BVerfSchG als Ermächtigungsgrundlage an. Diese Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane zum Ziel haben, informiert, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Zu deutsch: Über verfassungswidrige Bestrebungen darf der Verfassungsschutz berichten, wenn er gewichtige Anhaltspunkte hat, also einen ernsthaften Verdacht.

Dies sieht der Verfassungsschutz im Hinblick auf den sogenannten “Flügel”, also die innerhalb der rechten AfD ganz rechten Politiker um Björn Höcke, für gegeben an. In Hinblick auf die AfD insgesamt prüft er derzeit aber erst, ob es solche Anhaltspunkte gibt. Damit ist die Voraussetzung der Norm nicht erfüllt. Es ist aber gut möglich, dass der Verfassungsschutz im Zuge der Prüfung zum Ergebnis kommen wird, dass solche Anhaltspunkte bestehen. Das dürfte er dann auch berichten.

Die Entscheidung trifft damit nicht nur keine inhaltliche Bewertung über die AfD. Sie nimmt entsprechend auch nicht vorweg, zu welchem Ergebnis der Verfassungsschutz im Zuge seiner Prüfung kommen wird. Und es ergibt sich aus der Entscheidung auch ganz und gar nicht, dass andere Personen als der Verfassungsschutz die AfD nicht als Prüffall des Verfassungsschutzes bezeichnen dürfen. Denn anders als der Staat dürfen Privatpersonen sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Das bedeutet: Private dürfen Tatsachen aussprechen. Nur der Staat muss sich in den Grenzen halten, die der Gesetzgeber ihm eingeräumt hat.

2019-02-28T15:54:17+01:0028. Februar 2019|Verwaltungsrecht|

Einmal mehr: Die Briten und das ETS

Noch immer ist alles offen, was Großbritanniens Austritt aus der EU betrifft. Dies wirft auch im Hinblick auf den Emissionshandel Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, wie mit der Ausschüttung am morgigen Tage umzugehen ist, wenn die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die Briten nicht mehr Mitglied sind. Hier hat die europäische Kommission (wir berichteten) eine Markierung vorgesehen. Doch darüber hinaus ist es naturgemäß fraglich, was in Zukunft passiert.

An sich hatten Großbritannien und die EU geplant, dass bis zum Ende der laufenden Handelsperiode die Briten im System bleiben und danach ein eigenes System errichten, das aber die Konvertibilität mit dem europäischen Emissionshandel gewährleistet, was vergleichbare Ziele und Regeln voraussetzt. Allerdings gehört dieser Plan zu den Vereinbarungen, die das britische Unterhaus bisher nicht getroffen hat. Es ist damit immer noch unklar, ob so vorgegangen werden kann.

Ein Emissionshandelsystem ohne Verbindung zum europäischen Emissionshandel wird wohl auch in Großbritannien weitgehend als zu klein und deswegen ineffizient wahrgenommen. Das Instrument ist ja nur dann effizienter als andere Ansätze zum Klimaschutz, wenn ausreichend Handelsvolumen besteht. Für den Fall, dass Großbritannien die EU ohne ein Abkommen verlässt, dass die zukünftig zwei Handelssysteme verbindet, wird deswegen eine CO2 Steuer von 16 £ pro Tonne CO2 diskutiert.

Womit britische Anlagenbetreiber und damit auch ihre deutschen Investoren, Schwestergesellschaften und Handelspartner rechnen müssen, wird sich wohl erst in den nächsten dramatischen Wochen zeigen. Die britische Emissionshandelsbehörde immerhin hat die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass auch die britischen Anlagen am Antragsverfahren für die nächste Zuteilungsperiode teilnehmen, möglicherweise auf Grundlage einer Verschiebung des Austritts. Aber ob es so kommt, wird sich wohl erst ganz knapp vor Beginn der dreimonatigen Antragsphase herausstellen.

2019-02-27T15:12:56+01:0027. Februar 2019|Emissionshandel|

Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|