Die AfD als Prüffall: Was bedeutet die Entscheidung des VG Köln

Die AfD freut sich: Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz darf die Partei nicht länger als Prüffall bezeichnen. Doch was bedeutet die viel bespro­chene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln (Az.: 13 L 202/19) wirklich?

Eindeutig steht fest: Eine inhalt­liche Bewertung der Berech­tigung des Verfas­sungs­schutzes, der AfD in Sachen Verfas­sungs­feind­lichkeit auf den Zahn zu fühlen, ist von dieser Entscheidung des VG Köln nicht betroffen. Die Partei ist also Prüffall, aber der Präsident des Verfas­sungs­schutzes darf sie nicht öffentlich als solche bezeichnen. 

Die Überle­gungen des Gerichts in diesem Punkt sind auch durchaus überzeugend. Das Gericht meint, dass die Bezeichnung als Prüffall auf die Öffent­lichkeit negativ wirke. Dies ist sicherlich der Fall: Die meisten Menschen finden die Vorstellung abschre­ckend, dass eine Partei mögli­cher­weise nicht mit den verfas­sungs­mä­ßigen Grund­sätzen konform geht. Es ist damit nicht unwahr­scheinlich, dass zumindest manche poten­tielle Wähler sich abgeschreckt fühlen. Damit stellt es einen Eingriff in die Rechte der AfD als Partei (aus Art. 21 GG) dar, wenn der Präsident des Bundes­amtes sie so bezeichnet. 

Nun ist nicht jeder Eingriff in grund­rechtlich geschützte Positionen unzulässig. Wenn durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in Rechte einge­griffen wird, können diese Eingriffe recht­mäßig sein. Das ist absolut alltäglich und recht­fertigt die Schul­pflicht ebenso wie das Tempo­limit. Der Präsident des Verfas­sungs­schutzes muss eine Mitteilung also auf ein Gesetz stützen können.

Das Bundesamt sah für diese Maßnahme § 16 Abs. 1 BVerfSchG als Ermäch­ti­gungs­grundlage an. Diese Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Öffent­lichkeit über Bestre­bungen und Tätig­keiten, die gegen die freiheitlich demokra­tische Grund­ordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetz­liche Beein­träch­tigung der Amtsführung der Verfas­sungs­organe zum Ziel haben, infor­miert, soweit hinrei­chend gewichtige tatsäch­liche Anhalts­punkte hierfür vorliegen. Zu deutsch: Über verfas­sungs­widrige Bestre­bungen darf der Verfas­sungs­schutz berichten, wenn er gewichtige Anhalts­punkte hat, also einen ernst­haften Verdacht. 

Dies sieht der Verfas­sungs­schutz im Hinblick auf den sogenannten „Flügel“, also die innerhalb der rechten AfD ganz rechten Politiker um Björn Höcke, für gegeben an. In Hinblick auf die AfD insgesamt prüft er derzeit aber erst, ob es solche Anhalts­punkte gibt. Damit ist die Voraus­setzung der Norm nicht erfüllt. Es ist aber gut möglich, dass der Verfas­sungs­schutz im Zuge der Prüfung zum Ergebnis kommen wird, dass solche Anhalts­punkte bestehen. Das dürfte er dann auch berichten.

Die Entscheidung trifft damit nicht nur keine inhalt­liche Bewertung über die AfD. Sie nimmt entspre­chend auch nicht vorweg, zu welchem Ergebnis der Verfas­sungs­schutz im Zuge seiner Prüfung kommen wird. Und es ergibt sich aus der Entscheidung auch ganz und gar nicht, dass andere Personen als der Verfas­sungs­schutz die AfD nicht als Prüffall des Verfas­sungs­schutzes bezeichnen dürfen. Denn anders als der Staat dürfen Privat­per­sonen sich auf das Grund­recht der Meinungs­freiheit berufen. Das bedeutet: Private dürfen Tatsachen aussprechen. Nur der Staat muss sich in den Grenzen halten, die der Gesetz­geber ihm einge­räumt hat.

2019-02-28T15:54:17+01:0028. Februar 2019|Verwaltungsrecht|

Einmal mehr: Die Briten und das ETS

Noch immer ist alles offen, was Großbri­tan­niens Austritt aus der EU betrifft. Dies wirft auch im Hinblick auf den Emissi­ons­handel Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, wie mit der Ausschüttung am morgigen Tage umzugehen ist, wenn die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt statt­findet, an dem die Briten nicht mehr Mitglied sind. Hier hat die europäische Kommission (wir berich­teten) eine Markierung vorge­sehen. Doch darüber hinaus ist es natur­gemäß fraglich, was in Zukunft passiert. 

An sich hatten Großbri­tannien und die EU geplant, dass bis zum Ende der laufenden Handel­s­pe­riode die Briten im System bleiben und danach ein eigenes System errichten, das aber die Konver­ti­bi­lität mit dem europäi­schen Emissi­ons­handel gewähr­leistet, was vergleichbare Ziele und Regeln voraus­setzt. Aller­dings gehört dieser Plan zu den Verein­ba­rungen, die das britische Unterhaus bisher nicht getroffen hat. Es ist damit immer noch unklar, ob so vorge­gangen werden kann.

Ein Emissi­ons­han­del­system ohne Verbindung zum europäi­schen Emissi­ons­handel wird wohl auch in Großbri­tannien weitgehend als zu klein und deswegen ineffi­zient wahrge­nommen. Das Instrument ist ja nur dann effizi­enter als andere Ansätze zum Klima­schutz, wenn ausrei­chend Handels­vo­lumen besteht. Für den Fall, dass Großbri­tannien die EU ohne ein Abkommen verlässt, dass die zukünftig zwei Handels­systeme verbindet, wird deswegen eine CO2 Steuer von 16 £ pro Tonne CO2 diskutiert.

Womit britische Anlagen­be­treiber und damit auch ihre deutschen Inves­toren, Schwes­ter­ge­sell­schaften und Handels­partner rechnen müssen, wird sich wohl erst in den nächsten drama­ti­schen Wochen zeigen. Die britische Emissi­ons­han­dels­be­hörde immerhin hat die Hoffnung noch nicht aufge­geben, dass auch die briti­schen Anlagen am Antrags­ver­fahren für die nächste Zutei­lungs­pe­riode teilnehmen, mögli­cher­weise auf Grundlage einer Verschiebung des Austritts. Aber ob es so kommt, wird sich wohl erst ganz knapp vor Beginn der dreimo­na­tigen Antrags­phase herausstellen.

2019-02-27T15:12:56+01:0027. Februar 2019|Emissionshandel|

Verjährung gegenüber kommu­nalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitrags­be­scheiden sei das aller­letzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwas­ser­be­scheid hatte sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschlie­ßungs­bei­trags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitrags­be­scheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwas­sernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württem­ber­gi­schen Fall waren die Kläge­rinnen kommunale Wohnungs­ge­sell­schaften in Form von GmbHs. Bei den Gesell­schaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grund­stücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutz­was­ser­ent­sorgung angeschlossen. Für beide Grund­stücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwäs­se­rungs­anlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festset­zungs­frist zunächst mit dem Inkraft­treten der ersten Beitrags­satzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwen­dezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jeden­falls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahin­gehend geändert, dass erst eine rechts­wirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfas­sungs­recht­liche Rückwir­kungs­verbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitrags­satzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festset­zungs­ver­jährung im Abgaben­recht für alle Schuldner gleicher­maßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grund­gesetz veran­kerte Rückwir­kungs­verbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juris­tische Personen des Privat­rechts, die nicht grund­rechts­fähig sind, weil sie wie die Kläge­rinnen von der öffent­lichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|