Einmal mehr: Die Briten und das ETS

Noch immer ist alles offen, was Großbri­tan­niens Austritt aus der EU betrifft. Dies wirft auch im Hinblick auf den Emissi­ons­handel Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, wie mit der Ausschüttung am morgigen Tage umzugehen ist, wenn die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt statt­findet, an dem die Briten nicht mehr Mitglied sind. Hier hat die europäische Kommission (wir berich­teten) eine Markierung vorge­sehen. Doch darüber hinaus ist es natur­gemäß fraglich, was in Zukunft passiert. 

An sich hatten Großbri­tannien und die EU geplant, dass bis zum Ende der laufenden Handel­s­pe­riode die Briten im System bleiben und danach ein eigenes System errichten, das aber die Konver­ti­bi­lität mit dem europäi­schen Emissi­ons­handel gewähr­leistet, was vergleichbare Ziele und Regeln voraus­setzt. Aller­dings gehört dieser Plan zu den Verein­ba­rungen, die das britische Unterhaus bisher nicht getroffen hat. Es ist damit immer noch unklar, ob so vorge­gangen werden kann.

Ein Emissi­ons­han­del­system ohne Verbindung zum europäi­schen Emissi­ons­handel wird wohl auch in Großbri­tannien weitgehend als zu klein und deswegen ineffi­zient wahrge­nommen. Das Instrument ist ja nur dann effizi­enter als andere Ansätze zum Klima­schutz, wenn ausrei­chend Handels­vo­lumen besteht. Für den Fall, dass Großbri­tannien die EU ohne ein Abkommen verlässt, dass die zukünftig zwei Handels­systeme verbindet, wird deswegen eine CO2 Steuer von 16 £ pro Tonne CO2 diskutiert.

Womit britische Anlagen­be­treiber und damit auch ihre deutschen Inves­toren, Schwes­ter­ge­sell­schaften und Handels­partner rechnen müssen, wird sich wohl erst in den nächsten drama­ti­schen Wochen zeigen. Die britische Emissi­ons­han­dels­be­hörde immerhin hat die Hoffnung noch nicht aufge­geben, dass auch die briti­schen Anlagen am Antrags­ver­fahren für die nächste Zutei­lungs­pe­riode teilnehmen, mögli­cher­weise auf Grundlage einer Verschiebung des Austritts. Aber ob es so kommt, wird sich wohl erst ganz knapp vor Beginn der dreimo­na­tigen Antrags­phase herausstellen.