Der BGH und der Diesel-Sachmangel: Eine Erklärung

Wenn Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, Juristin oder Jurist sind, dann können Sie sich die nächsten drei Minuten einfach sparen: Gehen Sie weg, hier gibt es heute nichts zu sehen. Für alle anderen erläutern wir heute den Hinweis­be­schluss des Bundes­ge­richtshofs (BGH) in Sachen Diesel-Abschalt­ein­richtung wie folgt:

Manchmal fragen uns Mandanten, ob es für irgend­etwas nicht bereits einen „Präze­denzfall“ gebe. Das kennt der Deutsche vor allem aus ameri­ka­ni­schen Filmen. Unsere Mandanten meinen damit, dass ein Fall schon einmal entschieden wurde und das Gericht in ihrem Fall deswegen daran gebunden sei. Wir erklären dann, dass das deutsche Recht anders funktio­niert. Es gibt zwar eine gewisse richter­liche Rechts­fort­bildung. Aber der Maßstab des deutschen Richters sind Recht und Gesetz. Deswegen ist es zwar sehr wahrscheinlich, dass das Landge­richt (LG) Berlin genauso entscheiden wird, wie das Kammer­ge­richt (KG) Berlin, wenn denn der Fall genauso gelagert ist. Aber zwingend ist das nicht.

Trotzdem werden alle Gerichte der unteren Instanzen im Ergebnis absehbar entscheiden wie das höchste Gericht, das in dieser Sache jemals entschieden hat. Sie wollen ja nicht, dass ihr Urteil von diesem Gericht wieder aufge­hoben wird. Da es norma­ler­weise mehrere Jahre dauert, bis eine Rechts­frage den Instan­zenzug (so nennt man den Weg von der Eingangs­in­stanz bis zum zustän­digen Bundes­ge­richt) durch­laufen hat, kann es aber eine Phase von mögli­cher­weise mehreren Jahren geben, in denen der Ausgang von Gerichts­ver­fahren in einer Frage tatsächlich davon abhängt, welches Gericht angerufen wird. Erst, wenn der BGH (bzw. das BVerwG, das BAG, das BSG …) entschieden haben, ist mit einer einheit­lichen Recht­spre­chung zu rechnen. Insofern: Doch, ein bisschen gibt es den Präze­denzfall also doch.

Aus diesem Grund wartet halb Deutschland darauf, dass der BGH endlich etwas zum Diesel­skandal sagt, also feststellt, ob die unzulässige Abschalt­ein­richtung, die v. a. der VW-Konzern in Diesel­mo­toren eingebaut hat, einen Sachmangel darstellt oder nicht, und was, wenn dem dann so ist, nun zu geschehen hat. Konkret: Muss VW seine Diesel­wagen zurück­nehmen und dem Kunden einen neuen Wagen hinstellen oder ihm sein Geld zurück­geben. Die Anwälte von VW sehen das natur­gemäß nicht so. Schließlich erfüllen die Wagen den Zweck, zu dem sie gekauft worden sind, nämlich die Fortbe­wegung. Der Rest der – juris­ti­schen – Welt sieht das aller­dings zum größten Teil anders. Wer einen VW Diesel gekauft hat, wollte ein Auto, das die maßgeb­lichen Grenz­werte einhält, und nicht nur dann, wenn sich der Wagen auf dem Prüfstand befindet.

Vermutlich sahen die Anwälte von VW die Niederlage deswegen schon kommen. Um aber auf jeden Fall zu verhindern, dass in Zukunft jedes deutsche Gericht unter Verweis auf ein BGH-Urteil stets von einem Sachmangel ausgeht und dem Kläger ein neues Auto (oder viel Geld) zuspricht, verglichen sie alles. Nun gehören zum Vergleich ja immer zwei. D. h., die Anwälte von VW müssen so viel Geld geboten haben, dass auch ein Kunde, der sich so sehr geärgert hatte, dass er bereit war, sich in zwei Instanzen zu streiten, nicht anders konnte, als zuzuschlagen. Ehrlich, wir gäben etwas darum, zu erfahren, wie viel Geld in diese Vergleiche geflossen ist.

Den BGH muss das sehr geärgert haben. Denn letzte Woche tat er etwas, was Gerichte selten tun: Er sagte ungefragt öffentlich seine Meinung. Er hatte nämlich schon einen Fall termi­niert, den Termin, auf den alle warteten, und in Vorbe­reitung am 8. Januar 2019 einen Hinweis­be­schluss erlassen, also ein Dokument, aus dem hervorgeht, wie er die Sache sieht. Dann muss VW den Kläger in Geld erstickt haben, vermutlich in der Hoffnung, dass der BGH nun gerade nicht öffentlich sagen würde, dass die Abschalt­ein­richtung ein Sachmangel sei, und der Kunde ein neues Auto beanspruchen könne, auch wenn es sich um ein neueres Modell handelt. Vermutlich verein­barten die Parteien auch eine Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung. VW muss nun gehofft haben, dass die Nachricht, dass der BGH dem Kläger zuneigt, nach Abschluss des Vergleichs nicht nach außen dringt, und der Hinweis­be­schluss nicht veröf­fent­licht würde. Der BGH durch­kreuzte indes diese Absicht: Der Hinweis­be­schluss ist angekündigt, und was drinsteht, veröf­fent­lichte der BGH per Presse­mit­teilung. Die Gerichte wissen also nun, wie das höchste deutsche Zivil­ge­richt wohl entscheiden wird und werden ihre Recht­spre­chung voraus­sichtlich daran ausrichten.