Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusions­kon­trolle auf sich?

Nun also doch: Licht­blick und andere Strom­ver­sorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unter­nehmen hatten sich darauf verständigt, das Unter­nehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeu­gungs­port­folio dafür mit den erneu­er­baren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unter­nehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unter­nehmens rund 25 % Markt­anteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Licht­blick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundes­re­publik, würde E.ON über 70 % der Strom­kunden beliefern. Zudem geht es um weitrei­chende Aktivi­täten außerhalb Deutsch­lands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusions­kon­trol­lever­fahren eigentlich auf sich? Und welche Möglich­keiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusam­men­schluss von Unter­nehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Liefe­ranten und andere Geschäfts­partner verlieren Alter­na­tiven. Dies erhöht das Risiko, dass markt­be­herr­schende Unter­nehmen entstehen, die ihre Macht­po­sition ausnutzen. Gerade im Energie­be­reich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) sieht deswegen eine Zusam­men­schluss­kon­trolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst darge­stellt, ab welcher Bedeutung der betei­ligten Unter­nehmen dieser statt­findet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundes­kar­tellamt Zusam­men­schlüsse unter­sagen kann, durch die eine markt­be­herr­schende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmel­de­pflicht. Das Bundes­kar­tellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freige­geben wird oder genauer unter­sucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Haupt­prüf­ver­fahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Markt­be­fra­gungen durch und kann, wenn der Zusam­men­schluss sich wirklich als Wettbe­werbs­be­hin­derung erweist, den Zusam­men­schluss unter­binden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusam­men­schlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemein­schafts­weite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusions­kon­troll­ver­ordnung. Auch diese ordnet eine Anmel­de­pflicht an, erlaubt Ermitt­lungen und gestattet es der General­di­rektion Wettbewerb der Europäi­schen Kommission, die angemel­deten Zusam­men­schlüsse entweder freizu­geben, zu unter­sagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europa­weiten Aktivi­täten der Unter­nehmen liegt das Verfahren bei der europäi­schen Kommission. Diese hat nun zwei Frage­bögen an Markt­teil­nehmer geschickt. Die sind nun dazu aufge­rufen, einer­seits zur Konzen­tration des Vertriebs-und Netzge­schäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Anderer­seits zur Übernahme der Erneu­er­baren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbe­werber auch außerhalb des Frage­bogens Stellung, bisher liegt eine ausführ­liche Positio­nierung von Licht­blick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbe­werbs­hüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das aller­dings überhaupt eine solche Befragung statt­findet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angele­genheit ernst nimmt. Im vermach­teten Energie­markt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.