Die AfD als Prüffall: Was bedeutet die Entscheidung des VG Köln

Die AfD freut sich: Das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz darf die Partei nicht länger als Prüffall bezeichnen. Doch was bedeutet die viel bespro­chene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln (Az.: 13 L 202/19) wirklich?

Eindeutig steht fest: Eine inhalt­liche Bewertung der Berech­tigung des Verfas­sungs­schutzes, der AfD in Sachen Verfas­sungs­feind­lichkeit auf den Zahn zu fühlen, ist von dieser Entscheidung des VG Köln nicht betroffen. Die Partei ist also Prüffall, aber der Präsident des Verfas­sungs­schutzes darf sie nicht öffentlich als solche bezeichnen. 

Die Überle­gungen des Gerichts in diesem Punkt sind auch durchaus überzeugend. Das Gericht meint, dass die Bezeichnung als Prüffall auf die Öffent­lichkeit negativ wirke. Dies ist sicherlich der Fall: Die meisten Menschen finden die Vorstellung abschre­ckend, dass eine Partei mögli­cher­weise nicht mit den verfas­sungs­mä­ßigen Grund­sätzen konform geht. Es ist damit nicht unwahr­scheinlich, dass zumindest manche poten­tielle Wähler sich abgeschreckt fühlen. Damit stellt es einen Eingriff in die Rechte der AfD als Partei (aus Art. 21 GG) dar, wenn der Präsident des Bundes­amtes sie so bezeichnet. 

Nun ist nicht jeder Eingriff in grund­rechtlich geschützte Positionen unzulässig. Wenn durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in Rechte einge­griffen wird, können diese Eingriffe recht­mäßig sein. Das ist absolut alltäglich und recht­fertigt die Schul­pflicht ebenso wie das Tempo­limit. Der Präsident des Verfas­sungs­schutzes muss eine Mitteilung also auf ein Gesetz stützen können.

Das Bundesamt sah für diese Maßnahme § 16 Abs. 1 BVerfSchG als Ermäch­ti­gungs­grundlage an. Diese Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz die Öffent­lichkeit über Bestre­bungen und Tätig­keiten, die gegen die freiheitlich demokra­tische Grund­ordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetz­liche Beein­träch­tigung der Amtsführung der Verfas­sungs­organe zum Ziel haben, infor­miert, soweit hinrei­chend gewichtige tatsäch­liche Anhalts­punkte hierfür vorliegen. Zu deutsch: Über verfas­sungs­widrige Bestre­bungen darf der Verfas­sungs­schutz berichten, wenn er gewichtige Anhalts­punkte hat, also einen ernst­haften Verdacht. 

Dies sieht der Verfas­sungs­schutz im Hinblick auf den sogenannten „Flügel“, also die innerhalb der rechten AfD ganz rechten Politiker um Björn Höcke, für gegeben an. In Hinblick auf die AfD insgesamt prüft er derzeit aber erst, ob es solche Anhalts­punkte gibt. Damit ist die Voraus­setzung der Norm nicht erfüllt. Es ist aber gut möglich, dass der Verfas­sungs­schutz im Zuge der Prüfung zum Ergebnis kommen wird, dass solche Anhalts­punkte bestehen. Das dürfte er dann auch berichten.

Die Entscheidung trifft damit nicht nur keine inhalt­liche Bewertung über die AfD. Sie nimmt entspre­chend auch nicht vorweg, zu welchem Ergebnis der Verfas­sungs­schutz im Zuge seiner Prüfung kommen wird. Und es ergibt sich aus der Entscheidung auch ganz und gar nicht, dass andere Personen als der Verfas­sungs­schutz die AfD nicht als Prüffall des Verfas­sungs­schutzes bezeichnen dürfen. Denn anders als der Staat dürfen Privat­per­sonen sich auf das Grund­recht der Meinungs­freiheit berufen. Das bedeutet: Private dürfen Tatsachen aussprechen. Nur der Staat muss sich in den Grenzen halten, die der Gesetz­geber ihm einge­räumt hat.