Arznei­mittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikro­plastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusam­menhang mit Arznei­mitteln und deren Wirkstoffen. Medika­mente wie zum Beispiel der Stimmungs­auf­heller Carbam­azepin, das Schmerz­mittel Diclo­fenac oder das Kontrast­mittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläran­lagen, sondern auch im Grund- und Trink­wasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwi­schen einige Klärwerke auf eine vierte Reini­gungs­stufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorge­r­ei­nigte Abwasser mit pulve­ri­sierter Aktiv­kohle vermischt, wodurch Arznei­mit­tel­rück­stände, aber auch andere Mikro­ver­un­rei­ni­gungen absor­biert und durch Sedimen­tation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reini­gungs­mitteln können noch weitere Verun­rei­ni­gungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filter­anlage erfor­derlich, um die nun gebun­denen Schad­stoffe mitsamt der Träger­sub­stanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Aller­dings bringt diese vierte Reini­gung­stufe ganz erheb­liche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundes­ver­bands der Energie- und Wasser­wirt­schaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommu­nalen Zweck­ver­bänden, die in der Regel die Kläran­lagen betreiben, selbst bezahlt werden. Aller­dings werden die Kosten über Abwas­ser­ge­bühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umwelt­recht spricht man auch vom Gemein­last­prinzip. Aller­dings führt dies kaum zu Anreizen, Mikro­ver­un­rei­ni­gungen zu reduzieren. Denn viele Handlungs­mög­lich­keiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharma­in­dustrie. Durch entspre­chende Produkt­in­no­va­tionen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verur­sa­cher­prinzip eine Arznei­mit­tel­abgabe zur Finan­zierung der vierten Reini­gungs­stufe einzu­führen. So etwa in einem Gutachten des Umwelt­bun­des­amtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arznei­mit­tel­in­dustrie auf wenig Gegen­liebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Minis­terien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambiti­ons­niveau des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) einigen. Das Umwelt­mi­nis­terium ist nicht damit einver­standen, dass der derzeit vorlie­gende Referen­ten­entwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigst­ener­gie­e­standard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen betei­ligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraum­knapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entspre­chend zeigt sich die Bauwirt­schaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klima­schützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäu­de­emis­sionen von rund 35% die natio­nalen Klima­ziele nur einzu­halten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richt­linie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstri­chene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere quali­tative Maßstäbe, als vom Referen­ten­entwurf vorge­sehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des feder­füh­renden Minis­te­riums erlaubt, das kein Verein­bar­keits­problem mit der Richt­linie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richt­linie 2010/31/EU definiert das Niedrigst­ener­gie­ge­bäude folgendermaßen:

ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamt­ener­gie­ef­fi­zienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energie­bedarf sollte zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;“

Fast null“ klingt nun deutlich ambitio­nierter als der KfW-Standrad 70. Und unter „ganz wesent­lichen“ Teilen versteht der allge­meine Sprach­ge­brauch mögli­cher­weise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausge­schlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundes­re­gierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzö­gerung verab­schiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Urteil des EGMR wegen Umweltschäden

Ein bemer­kens­wertes Urteil fällte am 24. Januar 2019 ein Gericht, an das eher selten gedacht wird, wenn es um Energie-und Umwelt­fragen geht: Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), nicht zu verwechseln mit dem europäi­schen Gerichtshof (EuGH). Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention. Dieses 1950 vom Europarat verab­schiedete Dokument vermittelt den Bürgern der Mitglied­staaten (das sind viel, viel mehr als die EU Mitglieder hat!) einen unmit­telbar einklag­baren Grundrechtsschutz.

Was ist nun hier passiert? In Süditalien bei Tarent befindet sich ein Stahlwerk, ILVA, dessen Emissionen nachweisbar zu gesund­heit­lichen Schäden der Anwohner geführt haben. Dieses Stahlwerk wird heute von Arcelor­Mittal betrieben. Diese Emissionen bewegen sich deutlich oberhalb der zuläs­sigen Grenz­werte, die europaweit einheitlich auf der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (früher der IVU-Richt­linie) beruhen. Weil Italien nichts Ausrei­chendes unter­nommen hat, um die Einhaltung der dort angeord­neten Grenz­werte und Standards sicher­zu­stellen, wurde auch schon die europäische Kommission aktiv, hier existiert unter anderem ein Urteil des EuGH im Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren vom 31. März 2011. Und eine auf den Einzelfall bezogene Stellung­nahme der Kommission vom 16. Oktober 2014.

Doch trotz dieses Tätig­werdens ist bis heute nichts Wirksames passiert. Der EGMR verur­teilte Italien nun aller­dings auch nicht direkt zu konkreten Maßnahmen, sondern diese werden vom Minis­ter­ko­mitee des Europarats bestimmt. Inter­essant dabei ist die Grundlage der Entschei­dungen: Diese beruhen auf Art. 8 Abs. 1 der EMRK. Diese Regelung bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-und Famili­en­lebens ihrer Wohnung und ihrer Korre­spondenz hat. Es geht also im Kern um den Schutz der Privatsphäre.

Nun ist es sicherlich so, dass das Privat­leben leidet, wenn man Krebs bekommt. Gleichwohl, ob dieser Kunst­griff nicht eine Überdehnung des Grund­rechts­schutzes der EMRK darstellt? Der EGMR vertritt diese These aller­dings bereits seit 1994 (López Ostra gegen Spanien, 9.12.1994). Außerdem sieht der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerden vorsieht.

Was sagt uns als Praktikern nun diese Entscheidung? Zunächst ganz plakativ: Man sollte den EGMR nicht vergessen. Wenn ein Staat sich so hartnäckig wie hier weigert, gerichtlich mehrfach festge­stellte Missstände endlich abzustellen, gibt es eine weitere Instanz, die man sich wenden kann. Aller­dings: Wenn an Italien bereits alle anderen Versuche, endlich recht­mäßige Zustände herzu­stellen, abgeprallt sind, ist ausge­sprochen fraglich, ob nun etwas Wirksames passiert. An und für sich hat die europäische Kommission und der europäische Gerichtshof mit dem Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren und den dort möglichen hohen Zahlungen das schärfere Schwert in der Hand. Gleichwohl, für denje­nigen, der gegen Umwelt­schäden zu Felde zieht, ist jede zusätz­liche Möglichkeit, dickfällige Behörden zum Jagen zu tragen, wertvoll.

2019-01-29T10:55:33+01:0029. Januar 2019|Umwelt|