Arzneimittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikroplastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusammenhang mit Arzneimitteln und deren Wirkstoffen. Medikamente wie zum Beispiel der Stimmungsaufheller Carbamazepin, das Schmerzmittel Diclofenac oder das Kontrastmittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläranlagen, sondern auch im Grund- und Trinkwasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwischen einige Klärwerke auf eine vierte Reinigungsstufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorgereinigte Abwasser mit pulverisierter Aktivkohle vermischt, wodurch Arzneimittelrückstände, aber auch andere Mikroverunreinigungen absorbiert und durch Sedimentation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reinigungsmitteln können noch weitere Verunreinigungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filteranlage erforderlich, um die nun gebundenen Schadstoffe mitsamt der Trägersubstanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Allerdings bringt diese vierte Reinigungstufe ganz erhebliche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommunalen Zweckverbänden, die in der Regel die Kläranlagen betreiben, selbst bezahlt werden. Allerdings werden die Kosten über Abwassergebühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umweltrecht spricht man auch vom Gemeinlastprinzip. Allerdings führt dies kaum zu Anreizen, Mikroverunreinigungen zu reduzieren. Denn viele Handlungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharmaindustrie. Durch entsprechende Produktinnovationen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verursacherprinzip eine Arzneimittelabgabe zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe einzuführen. So etwa in einem Gutachten des Umweltbundesamtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arzneimittelindustrie auf wenig Gegenliebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Ministerien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambitionsniveau des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einigen. Das Umweltministerium ist nicht damit einverstanden, dass der derzeit vorliegende Referentenentwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigstenergieestandard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen beteiligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraumknapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entsprechend zeigt sich die Bauwirtschaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klimaschützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäudeemissionen von rund 35% die nationalen Klimaziele nur einzuhalten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richtlinie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstrichene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere qualitative Maßstäbe, als vom Referentenentwurf vorgesehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des federführenden Ministeriums erlaubt, das kein Vereinbarkeitsproblem mit der Richtlinie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2010/31/EU definiert das Niedrigstenergiegebäude folgendermaßen:

“ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;”

“Fast null” klingt nun deutlich ambitionierter als der KfW-Standrad 70. Und unter “ganz wesentlichen” Teilen versteht der allgemeine Sprachgebrauch möglicherweise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausgeschlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundesregierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzögerung verabschiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertragsverletzungsverfahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Urteil des EGMR wegen Umweltschäden

Ein bemerkenswertes Urteil fällte am 24. Januar 2019 ein Gericht, an das eher selten gedacht wird, wenn es um Energie-und Umweltfragen geht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), nicht zu verwechseln mit dem europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieses 1950 vom Europarat verabschiedete Dokument vermittelt den Bürgern der Mitgliedstaaten (das sind viel, viel mehr als die EU Mitglieder hat!) einen unmittelbar einklagbaren Grundrechtsschutz.

Was ist nun hier passiert? In Süditalien bei Tarent befindet sich ein Stahlwerk, ILVA, dessen Emissionen nachweisbar zu gesundheitlichen Schäden der Anwohner geführt haben. Dieses Stahlwerk wird heute von ArcelorMittal betrieben. Diese Emissionen bewegen sich deutlich oberhalb der zulässigen Grenzwerte, die europaweit einheitlich auf der Industrieemissionsrichtlinie (früher der IVU-Richtlinie) beruhen. Weil Italien nichts Ausreichendes unternommen hat, um die Einhaltung der dort angeordneten Grenzwerte und Standards sicherzustellen, wurde auch schon die europäische Kommission aktiv, hier existiert unter anderem ein Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren vom 31. März 2011. Und eine auf den Einzelfall bezogene Stellungnahme der Kommission vom 16. Oktober 2014.

Doch trotz dieses Tätigwerdens ist bis heute nichts Wirksames passiert. Der EGMR verurteilte Italien nun allerdings auch nicht direkt zu konkreten Maßnahmen, sondern diese werden vom Ministerkomitee des Europarats bestimmt. Interessant dabei ist die Grundlage der Entscheidungen: Diese beruhen auf Art. 8 Abs. 1 der EMRK. Diese Regelung bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-und Familienlebens ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Es geht also im Kern um den Schutz der Privatsphäre.

Nun ist es sicherlich so, dass das Privatleben leidet, wenn man Krebs bekommt. Gleichwohl, ob dieser Kunstgriff nicht eine Überdehnung des Grundrechtsschutzes der EMRK darstellt? Der EGMR vertritt diese These allerdings bereits seit 1994 (López Ostra gegen Spanien, 9.12.1994). Außerdem sieht der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerden vorsieht.

Was sagt uns als Praktikern nun diese Entscheidung? Zunächst ganz plakativ: Man sollte den EGMR nicht vergessen. Wenn ein Staat sich so hartnäckig wie hier weigert, gerichtlich mehrfach festgestellte Missstände endlich abzustellen, gibt es eine weitere Instanz, die man sich wenden kann. Allerdings: Wenn an Italien bereits alle anderen Versuche, endlich rechtmäßige Zustände herzustellen, abgeprallt sind, ist ausgesprochen fraglich, ob nun etwas Wirksames passiert. An und für sich hat die europäische Kommission und der europäische Gerichtshof mit dem Vertragsverletzungsverfahren und den dort möglichen hohen Zahlungen das schärfere Schwert in der Hand. Gleichwohl, für denjenigen, der gegen Umweltschäden zu Felde zieht, ist jede zusätzliche Möglichkeit, dickfällige Behörden zum Jagen zu tragen, wertvoll.

2019-01-29T10:55:33+01:0029. Januar 2019|Umwelt|