Stromkosten bei Leerstand
Ein bekanntes Problem: Der Mieter zieht aus und kündigt den Stromliefervertrag. Bis ein neuer Mieter einzieht und einen neuen Stromliefervertrag abschließt, vergeht einige Zeit. Wer kommt aber während des Leerstands für die entstehenden Stromkosten auf?
Diese Stromkosten betragen auch ohne Mieter nicht null. Wenn der Vermieter potentiellen neuen Mieter die Wohnung zeigt, schaltet er das Licht ein, zeigt, wie die elektrischen Jalousien funktionieren, und außerdem liegt bereits in der schieren Verfügbarkeit von Strom inklusive des Stromzählers, der im Regelfall (nicht immer) dem Versorger gehört, eine Leistung.
Bis zum 2. Juli 2014 waren sich die meisten Energieversorger sicher: Der Vermieter als derjenige, der faktisch die Hand auf der Wohnung hat, ist Entnahmekunde. Hierbei handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) um jemanden, der Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, ohne einen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen zu haben. So wird ein unerwünschter vertragsloser Zustand vermieden.
Der BGH hat dies zwar 2014 im Grundsatz bejaht (VIII ZR 316/13). Er stellte aber damals klar, dass der Energieversorger nicht automatisch auf den Eigentümer zugreifen darf, sondern sich an denjenigen halten muss, der faktisch die Verfügungsgewalt über die Immobilie besitzt, selbst wenn im Moment der Stromentnahme der Energieversorger davon gar nichts weiß. Und er ist darüber hinaus zu der Ansicht gelangt, dass eine Entnahme von Strom in geringem Umfang durch den Eigentümer diesen nicht zum Grundversorgungskunden macht. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen, so der BGH, seien zu vernachlässigen.
Diese Entscheidung bereitet Energieversorgern bis heute Schwierigkeiten. Dogmatisch ist die Entscheidung nicht recht nachvollziehbar. Entweder liegt in der erstmaligen Entnahme von Strom die Annahme eines Angebots des Energieversorger, Strom zu liefern. Die derjenige dann annimmt, der diesen Strom bezieht. Oder dem ist nicht so. Eine Relevanzschwelle sieht die StromGVV eigentlich nicht vor.
Doch abseits dieser juristischen Schwierigkeiten stellt sich die Frage, wie pragmatisch mit der Situation umzugehen ist. Gerade, wenn es um längere Zeiträume geht, ist es nicht endlos und in endlos vielen Fällen wirtschaftlich vertretbar, auf den Fixkosten sitzen zu bleiben. Den Zähler aber einfach auszubauen, verursacht ebenfalls kostenträchtigen Aufwand. Zwar hat für den Wiedereinbau des Zählers dann der neue Mieter als Stromkunde aufzukommen. Doch auf den Kosten für den Ausbau bleibt der Versorger sitzen.
Uns wurde kürzlich berichtet, dass zumindest einzelne Unternehmen nach auszugsbedingter Kündigung von Mietern dem Vermieter das Angebot einer Zählermiete zuschicken, die zumindest die Fixkosten des Anschlusses deckt. Der Rücklauf sei verhältnismäßig gut, denn die mit dem ansonsten ja zumindest möglichen Ausbau des Zählers verbundenen Aufwände scheut nicht nur der Versorger, sondern auch der Vermieter, der den Zugang zum Zähler eröffnen – also die Wohnung aufschließen und ggfls. putzen – muss. Und dem neuen Mieter dazu auch erst einmal mitzuteilen hat, dass er vor dem Einzug sich um einen neuen Stromzähler kümmern muss. Auch diese Praxis wird aber als unglücklich empfunden.
Hier steht zu hoffen, dass der BGH früher oder später zu einer den Bedürfnissen der Praxis mehr entsprechenden Rechtsprechung gelangt.