Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preis­an­pas­sungs­klauseln unter Verwendung von Gaspreis­in­dizes leicht zeitver­setzt in den Fernwär­me­preisen an. Viele Fernwär­me­ver­sorger stehen deswegen nun vor der unange­nehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwär­me­preises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preis­er­hö­hungen als Anlass, über Kosten­sen­kungs­mög­lich­keiten nachzu­denken. Eine viel disku­tierte, weil auch staatlich geför­derte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umwelt­freund­liche Alter­native zur Deckung des Raum Wärme­be­darfs senkt den Fernwär­me­ver­brauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brenn­stoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugs­ver­trägen und lokalen Erzeu­gungs­struk­turen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaft­liche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertrags­an­passung zu verlangen, soweit er den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Diese Regelung suspen­diert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV bestehende Vollver­sor­gungs­pflicht mit Verbot der Fremd­be­heizung. Mit anderen Worten: Norma­ler­weise muss ein Fernwär­me­kunde seine gesamte Raumwärme von Fernwär­me­ver­sorger beziehen. Aber weil Holz eine regene­ra­tiver Energie­träger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollver­sor­gungs­pflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwär­me­ver­sorger dem Kunden garan­tiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die techni­schen Einrich­tungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garan­tierte Wärme­leitung berechnet der Versorger meistens einen Grund­preis, der vom tatsäch­lichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschluss­leistung zu einer Verrin­gerung des Grund­preises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwär­me­ver­sorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die techni­schen Vorrich­tungen, wie Heizkraft­werke, Fernwär­me­netze oder auch Speicher werden mit erheb­lichen Planungs­vorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungs­si­cherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertrags­laufzeit verein­barten Anschluss­werte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Inves­ti­ti­ons­kosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorge­sehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchst­rich­ter­liche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusam­menhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungs­ver­fahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landge­richt auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschluss­wertes während der Vertrags­laufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäfts­grundlage regelt, verpflichten den Wärme­ver­sorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungs­si­cherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumen­tiert das LG Köln unter anderem mit der im entschie­denen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausge­sehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertrags­lauf­zeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kunden­be­gehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konflikt­scheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschluss­werts nachzugeben.