Zuteilungsänderung nach Auslastungsänderung: Konsultation der Kommission

Aktuell orientiert sich die Höhe von Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für emissionshandelspflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergangenheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischenzeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskrepanzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minderungsgedanken gedeckt sind. 

Insbesondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagenbetreiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Zuteilungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätzliche Zertifikate, wenn ein Anlagenbetreiber zugebaut oder anderweitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richtliniengeber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demjenigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert.  

Die Details dieser Regelung finden sich allerdings nicht in der Richtlinie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbereitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsultation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungsalternativen vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob proportional zur tatsächlichen Änderung oder stufenweise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindestschwellenwert eingeführt werden soll, Anpassungen also nur dann stattfinden sollen, wenn eine gewisse Mindestanzahl von Zertifikaten angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erhebliche Auswirkungen, würde aber gleichzeitig allen Beteiligten Verwaltungsaufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslastungserhebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überraschend, als dass die Unternehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zuteilungsverfahren liegen den Behörden zudem auch Auslastungszahlen für die Vergangenheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abweichungen kommen, insbesondere, wenn sich durch abweichende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren Zuteilungselemente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächendeckende Neuerhebung rechtfertigen.

Den erheblichen Verwaltungsaufwand hat die Kommission offenbar als nicht unproblematisch erkannt, jedenfalls fragt sie in der Konsultation nach Möglichkeiten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und auch nach der Notwendigkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsultation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszureizen, denn es gab in der Vergangenheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Das Bild in der Broschüre: Mitarbeiterfotos nach Inkrafttreten der DSGVO

Im Nachhinein waren sich ja alle einig: Ausgerechnet den größten Querulanten von Oberaltheim als Buchhalter einzustellen, war ein Fehler. Aber nach mehreren schlimmen, quasi buchhalterlosen Monaten war Geschäftsführerin Göker so weich gekocht, dass sie sich auf ein Experiment mit Herrn Abusch einließ.

Es hatte dann auch nicht lange gedauert. Zum 1. Oktober hatte Herr Abusch angefangen. Zum Ende des Jahres hatte er die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) dann auch schon wieder verlassen. Es blieb nur die Sache mit der Broschüre

Die SWO hatten sich nämlich 2018 dazu entschlossen, eine neue Unternehmensbroschüre aufzulegen. Die Fotos waren toll. Frau Göker mit der neuen Solaranlage. Vertriebsleiter Valk im Gespräch mit einer neuen Kundin. Und eben auch Herr Abusch, der mit finster zusammengezogenen Brauen auf einen Bildschirm starrt.

Die SWO fand es nun nicht gar so schlimm, dass Herr Abusch weiterhin in der Unternehmensbroschüre abgebildet blieb. Doch kaum lag die Broschüre öffentlich aus, meldete sich Herr Abusch: Die Broschüre müsse weg. § 22 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erlaube die Verbreitung von Bildnissen von Personen nämlich nur mit deren Einwilligung. Und eine solche habe er nie erteilt.

“Das ist doch klar, dass man Fotos von Mitarbeitern machen kann!”, wütete Valk, musste sich von Justiziarin Berlach aber eines Besseren belehren lassen. Auch ein Mitarbeiter muss einwilligen, damit der Arbeitgeber seine Bilder veröffentlichen darf. Zähneknirschend trat Herr Valk mit Herrn Berlach in Verhandlungen und zahlte schließlich eine Summe, über die Herr Valk nie wieder sprechen möchte, an den schadenfroh grinsenden Ex-Buchhalter.

Doch selbst wenn eine solche Einwilligung erteilt worden wären, wäre die Angelegenheit nicht ganz trivial. Zwar existiert eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Einwilligung jedenfalls dann nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn der Film nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt, und dieser könne auch nicht einfach aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung widerrufen, wenn er hierfür keine plausible Begründung habe (u. a. BAG, Az.: 8 AZR 1011/13).

Doch diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts. Möglicherweise müssen heute die deutlich höheren Anforderungen des neuen Datenschutzrechts eingehalten werden. Schließlich wissen wir ja noch nicht abschließend, wie es mit dem Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG steht. Hieraus resultiert etwa: Das neue Datenschutzrecht ordnet an, dass bereits bei der Datenerhebung, also beim Fototermin, über die beabsichtigte Verwendung der Bilder informiert werden muss. Außerdem erlaubt das neue Datenschutzrecht es ausdrücklich, Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass damit die arbeitsrechtliche Rechtsprechung, nach der ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung nicht einfach so seine Einwilligung zurückziehen kann, damit hinfällig ist.

Doch sollte ein Unternehmen angesichts dieser bisher ungeklärten Fragen künftig ganz auf Mitarbeiterfotos verzichten? Möglicherweise liegt eine sowohl sichere, als auch pragmatische Lösung darin, Einwilligungen einzuholen und dabei alle Formalitäten und Informationspflichten einzuhalten, und nie so viel drucken zu lassen, dass bei einer zurückgezogenen Einwilligung ein wirklich schmerzhafter Schaden entsteht.

2019-01-09T00:06:00+01:009. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|