Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Das Bild in der Broschüre: Mitar­bei­ter­fotos nach Inkraft­treten der DSGVO

Im Nachhinein waren sich ja alle einig: Ausge­rechnet den größten Queru­lanten von Oberal­theim als Buchhalter einzu­stellen, war ein Fehler. Aber nach mehreren schlimmen, quasi buchhal­ter­losen Monaten war Geschäfts­füh­rerin Göker so weich gekocht, dass sie sich auf ein Experiment mit Herrn Abusch einließ.

Es hatte dann auch nicht lange gedauert. Zum 1. Oktober hatte Herr Abusch angefangen. Zum Ende des Jahres hatte er die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) dann auch schon wieder verlassen. Es blieb nur die Sache mit der Broschüre

Die SWO hatten sich nämlich 2018 dazu entschlossen, eine neue Unter­neh­mens­bro­schüre aufzu­legen. Die Fotos waren toll. Frau Göker mit der neuen Solar­anlage. Vertriebs­leiter Valk im Gespräch mit einer neuen Kundin. Und eben auch Herr Abusch, der mit finster zusam­men­ge­zo­genen Brauen auf einen Bildschirm starrt.

Die SWO fand es nun nicht gar so schlimm, dass Herr Abusch weiterhin in der Unter­neh­mens­bro­schüre abgebildet blieb. Doch kaum lag die Broschüre öffentlich aus, meldete sich Herr Abusch: Die Broschüre müsse weg. § 22 Abs. 1 Kunst­ur­he­ber­gesetz (KunstUrhG) erlaube die Verbreitung von Bildnissen von Personen nämlich nur mit deren Einwil­ligung. Und eine solche habe er nie erteilt. 

Das ist doch klar, dass man Fotos von Mitar­beitern machen kann!“, wütete Valk, musste sich von Justi­ziarin Berlach aber eines Besseren belehren lassen. Auch ein Mitar­beiter muss einwil­ligen, damit der Arbeit­geber seine Bilder veröf­fent­lichen darf. Zähne­knir­schend trat Herr Valk mit Herrn Berlach in Verhand­lungen und zahlte schließlich eine Summe, über die Herr Valk nie wieder sprechen möchte, an den schadenfroh grinsenden Ex-Buchhalter.

Doch selbst wenn eine solche Einwil­ligung erteilt worden wären, wäre die Angele­genheit nicht ganz trivial. Zwar existiert eine Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts, nach der eine Einwil­ligung jeden­falls dann nicht automa­tisch mit der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erlischt, wenn der Film nicht auf die indivi­duelle Person des Arbeit­nehmers Bezug nimmt, und dieser könne auch nicht einfach aus Anlass der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses die Einwil­ligung wider­rufen, wenn er hierfür keine plausible Begründung habe (u. a. BAG, Az.: 8 AZR 1011/13).

Doch diese Recht­spre­chung stammt aus der Zeit vor Inkraft­treten des neuen Daten­schutz­rechts. Mögli­cher­weise müssen heute die deutlich höheren Anfor­de­rungen des neuen Daten­schutz­rechts einge­halten werden. Schließlich wissen wir ja noch nicht abschließend, wie es mit dem Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG steht. Hieraus resul­tiert etwa: Das neue Daten­schutz­recht ordnet an, dass bereits bei der Daten­er­hebung, also beim Fototermin, über die beabsich­tigte Verwendung der Bilder infor­miert werden muss. Außerdem erlaubt das neue Daten­schutz­recht es ausdrücklich, Einwil­li­gungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu wider­rufen. Es ist nicht ausge­schlossen, dass damit die arbeits­recht­liche Recht­spre­chung, nach der ein Mitar­beiter nach seiner Kündigung nicht einfach so seine Einwil­ligung zurück­ziehen kann, damit hinfällig ist.

Doch sollte ein Unter­nehmen angesichts dieser bisher ungeklärten Fragen künftig ganz auf Mitar­bei­ter­fotos verzichten? Mögli­cher­weise liegt eine sowohl sichere, als auch pragma­tische Lösung darin, Einwil­li­gungen einzu­holen und dabei alle Forma­li­täten und Infor­ma­ti­ons­pflichten einzu­halten, und nie so viel drucken zu lassen, dass bei einer zurück­ge­zo­genen Einwil­ligung ein wirklich schmerz­hafter Schaden entsteht.

2019-01-09T00:06:00+01:009. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|